OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 23. Zivilsenat Urteil

Anspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeug KI-Titel

Abschalteinrichtung · Dieselmotor · Emissionskontrollsystem · Software-Update · Kraftfahrzeugrecht

Sachen- und Grundstücksrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. August 2020, Az. 6 O 90/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

2

Der Kläger erwarb am 18. November 2016 für 43.400,- € ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4matic, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 642“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 77.030 km. Am 9. Juli 2020, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, betrug der Kilometerstand 131.292 km.

3

Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“).

4

Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird – in der Berufung unstreitig – in dem Fahrzeug zudem ein SCR-System („selective catalytic reduction“) zur Abgasnachbehandlung eingesetzt. Dieses besteht aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung einer Harnstofflösung (AdBlue). Die dem Abgas beigemischte Harnstofflösung wird bei hinreichend hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt, der mit Stickoxiden im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser reagiert, was unter bestimmten physikalischen Bedingungen die weitgehende Umwandlung von Stickoxid-Rohemissionen in ungefährliche Stoffe ermöglicht.

5

Das Fahrzeug ist von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen. Am 4. Oktober 2021 wurde ein Software-Update aufgespielt.

6

Der Kläger trug in erster Instanz vor, die Software erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und steuere dort das Emissionskontrollsystem in einen Modus mit höherer Abgasrückführung als im realen Fahrbetrieb, wodurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt würden.

7

Der Kläger war in erster Instanz der Ansicht, auch das „Thermofenster“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt.

8

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.182,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Mercedes-Benz E 350 BT mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte,

10

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.483,77 € freizustellen.

11

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte behauptete in erster Instanz, in dem Fahrzeug sei keine Umschaltlogik verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße.

14

Die Beklagte war in erster Instanz der Ansicht, das „Thermofenster“ sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie sei jedenfalls einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, weshalb es an einem sittenwidrigen Verhalten fehle; sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei.

15

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig darstelle. Das „Thermofenster“ sei nicht generell unzulässig. Der Kläger habe eine genauere Funktionsweise nicht dargelegt und auch der Inhalt der Rückrufmaßnahme sei nicht näher bekannt. Der Umstand allein, dass das Kraftfahrt-Bundesamt möglicherweise aus technischer Sicht die Zulässigkeitsgrenzen eines „Thermofensters“ für überschritten erachte, belege noch keine sittenwidrige Handlung der Beklagten.Angesichts der Unschärfe der gesetzlichen Regelung könne die Verwendung eines „Thermofensters“ nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Der Vortrag, die Motorsteuerung erkenne den Prüfstand, sei als Behauptung „ins Blaue hinein“ nicht zu berücksichtigen, da jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür fehlten. Der Umstand allein, dass es einen Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug gebe, stelle keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung dar; der Kläger habe nicht dargelegt, welches Problem dem Rückruf zugrunde liege, und wie ausgeführt scheitere ein Schadenersatzanspruch bei einem „Thermofenster“ am Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Soweit der Kläger in einem nachgereichten Schriftsatz die Dosierung von AdBlue auf dem Prüfstand und eine dortige schnellere Aufwärmung des Katalysators sowie eine Reduktion des Stickstoffs nach 1.200 bis 2.000 Sekunden anspreche, sei dieser Vortrag nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

17

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er ist insbesondere der Auffassung, sowohl das „Thermofenster“ als auch die unstreitige Prüfstandserkennung mit Abschaltvorrichtung seien hinreichend substantiiert und nicht „ins Blaue hinein“ dargelegt worden. Als Anhaltspunkt habe er darauf hingewiesen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt einen verbindlichen Rückruf angeordnet und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe verhängt habe. Der Motor sei Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen, weil eine Thermosoftware verbaut worden sei. Nach keiner vertretbaren Rechtsauffassung dürfe eine Software eingebaut werden, die dann dem Kraftfahrt-Bundesamt vorenthalten werde und dazu diene, den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand geringer zu halten als im regulären Straßenbetrieb.

18

Der Kläger trägt weiter vor, laut einer auf unzählige Nachfragen nun gekommenen Antwort des Kraftfahrt-Bundesamtes erkenne die Software den Prüfmodus und habe der SCR-Katalysator zwei Modi, einen für den Prüfstand, auf dem signifikant mehr AdBlue zugeführt werde und es daher zu einer signifikant höheren und dauerhaften Stickoxidreduzierung komme und die gesetzlichen Werte eingehalten würden, und einen für normale Fahrten außerhalb des Prüfstandes, wo nicht nur beim Start eine (eventuell zulässige) verringerte Stickoxidreduzierung stattfinde, sondern auch danach nicht in einen Modus mit einer höheren Stickoxidreduzierung geschaltet werde. Die unterschiedlichen Modi seien keine technische Notwendigkeit; andere Hersteller hätten mit den gleichen Naturgesetzen zu kämpfen und Systeme verbaut, die das Kraftfahrt-Bundesamt nicht als unzulässig und vor allem nicht als Prüfstanderkennung eingestuft habe; viele Autos funktionierten mit AdBlue, ohne dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine unzulässige Abschaltvorrichtung erkannt habe.Somit sei wie von Anfang an vorgetragen eine unzulässige Prüfstanderkennung verbaut.

19

Der Kläger ist insoweit der Ansicht, eine sittenwidrige Schädigung liege vor, weil es zwei Modi gebe; werde ein Modus etabliert, der im Prüfstand anders arbeite, als im freien Straßenverkehr, bedinge dies die Sittenwidrigkeit.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil aufzuheben und

22

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.838,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Mercedes Benz ML 350 BT 4Matic OffRoader mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte,

23

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

27

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, beim „Thermofenster“ scheide ein besonders verwerfliches Verhalten bereits deswegen aus, weil die Vorschriften unklar seien und sie einer zutreffenden, zumindest aber vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei. Sie habe das Kraftfahrt-Bundesamt nicht getäuscht; selbst wenn weitergehende Angaben erforderlich gewesen wären, wäre ein diesbezüglicher Gesetzesverstoß nicht sittenwidrig, wogegen bereits der Umstand spreche, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nicht als unzureichend beanstandet habe. Der Vorwurf einer angeblichen Prüfstandserkennung sei als Behauptung „ins Blaue hinein“ unbeachtlich. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden der Dieselthematik im Jahr 2015 erworben habe, nicht sittenwidrig gehandelt habe, zeige sich ferner an ihrem Verhalten nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe gegen Volkswagen und der danach entstandenen öffentlichen und herstellerübergreifenden Diskussion zur Dieselthematik.

28

Die Beklagte behauptet weiter, die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes gebe zwar zutreffend wieder, dass das SCR-System unterschiedlichen Betriebsbedingungen durch zwei sich gegenseitig ergänzende Dosiermodi Rechnung trage, dem Füllstands- und dem Onlinemodus, entgegen der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes könne jedoch keiner der beiden Dosiermodi als der mehr oder der weniger effektive Modus bezeichnet werden. Offenbar mit dem Ziel, die von ihm vertretene Ansicht einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu begründen, stelle das Kraftfahrt-Bundesamt tatsächlich nicht bestehende Zusammenhänge zu Prüfbedingungen her, indem es „unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind“ und „nach Ablauf des Prüfzyklus“ schreibe. Der Füllstandsmodus werde unter anderem, aber bei weitem nicht nur oder faktisch nur unter Prüfbedingungen verwendet und es werde nicht alsbald nach dem Ende des Prüfzyklus „umgeschaltet“. Die Dosierstrategie stelle eine adäquate Abgasreinigung sicher, bei der das Risiko einer Beschädigung des Systems sowie das Risiko für Ammoniakschlupf minimiert seien; es sei nicht etwa ein Modus generell „sauberer“ als der andere, stattdessen komme es insoweit stark auf die jeweiligen Betriebsbedingungen an und nur in der Kombination von Füllstands- und Onlinemodus liege ein einheitliches, integriertes und sicheres Emissionskontrollsystem vor. Die Dosiersteuerung verhalte sich auf Prüfstand und Straße gleich; auch das Kraftfahrt-Bundesamt behaupte nicht, dass ein Modus nur auf dem Prüfstand und der andere nur auf der Straße zum Einsatz komme. Das Kraftfahrt-Bundesamt übertrage seinen Vorwurf aus dem Ausgangsbescheid auf das streitgegenständliche Fahrzeug, obwohl ein erheblicher technischer Unterschied zu diesen Fahrzeugen bestehe; soweit es in der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes daher heiße, ein Zurückschalten erfolge nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart, stelle dies die technische Ausgestaltung des streitgegenständlichen Fahrzeugs falsch dar.

29

Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes belege weder eine unzulässige Abschalteinrichtung noch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Entgegen der auch in der Auskunft reflektierten Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes stelle die gerügte Funktion keine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

30

Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte weder gemäß § 826 BGB (1.) noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB (2.) zu.

32

1. Ein Anspruch gemäß § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen ist.

33

a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

34

b) Solche Umstände sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich (aa). Der Vortrag des Klägers, dass hinsichtlich des SCR-Katalysators eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug vorliege, ist zwar hinreichend substantiiert (bb), nicht aber sein Vortrag, dass die Beklagte insoweit sittenwidrig gehandelt habe (cc).

35

aa) Umstände, die nach der oben genannten Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich.

36

(1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin – unterstellt – liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

37

(2) Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen.

38

α) Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes hindeuteten. Der Kläger vertritt zwar allgemein die Auffassung, die Beklagte habe das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst getäuscht und ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens geschaffen, er behauptet aber schon nicht konkret, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt wissentlich falsche Angaben gemacht oder notwendige Angaben unterlassen habe.

39

β) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des „Thermofensters“ exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.). Einen solchen Zuschnitt trägt der Kläger schon nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers zum streitgegenständlichen Fahrzeug wird die Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert, spätestens ab einer Temperatur von 5° C zwischen 20 % und 50 % (Bl. 44eA LG f., Bl. 54eA LG). Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand. Zum einen weist der betroffene Temperaturbereich einen nicht unerheblichen Abstand zum Temperaturbereich auf dem Prüfstand auf, zum anderen wird die Abgasrückführung auch dann erst zu einem (möglicherweise zunächst eher geringen) Teil zurückgefahren.

40

bb) Der Vortrag des Klägers, dass hinsichtlich des SCR-Katalysators eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug vorliege, ist hinreichend substantiiert.

41

(1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält; dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick – hier: in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung – keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.). Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind – wie auch die zitierten Entscheidungen zeigen – keine unterschiedlichen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Sachmangels und die eines deliktischen Anspruchs zu stellen (so auch bereits OLG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2020 – 19 U 19/20, juris, Rn. 47, und 5. November 2020 – 7 U 35/20, juris, Rn. 57).

42

(2) Nach diesen Grundsätzen liegt hier erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Der Kläger zeigt einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des SCR-Katalysators vorhanden ist. Dies ergibt sich aus dem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs, jedenfalls in Zusammenschau mit der vom Kläger vorgelegten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes, an der sich zeigt, dass Hintergrund dieses Rückrufs eine – aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes – unzulässige Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem SCR-Katalysator ist. Ob sich darüber hinaus bereits unmittelbar aus einer Tatbestandswirkung des Rückrufbescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes die bindende Feststellung ergibt, dass vorliegend eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, kann hier dahinstehen.

43

cc) Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte hinsichtlich des SCR-Katalysators in seinem Fahrzeug sittenwidrig gehandelt habe, ist hingegen unsubstantiiert.

44

(1) Zu den allgemeinen Grundsätzen, wann ein Sachvortrag schlüssig und erheblich und wann hingegen eine Behauptung unbeachtlich ist, wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verwiesen.

45

(2) Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten vor. Der Kläger zeigt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Beklagte hinsichtlich des SCR-Katalysators im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs sittenwidrig gehandelt hat.

46

α) Der Kläger trägt insoweit vor, dass der Prüfstand erkannt werde und nur in diesem Fall ein Modus des SCR-Katalysators mit signifikant mehr zugeführtem AdBlue und daher signifikant höherer und dauerhafter Stickoxidreduzierung zum Einsatz komme und die gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte eingehalten würden, während der SCR-Katalysator für den normalen Straßenbetrieb einen anderen Modus habe, was dort zu hohe Emissionswerte zur Folge habe. Eine solche Vorrichtung könnte gegebenenfalls ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nahelegen (vgl. zu einem anderen Hersteller BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 16 ff.). Für eine dahingehende Prüfstandserkennung mit der Folge unterschiedlichen Stickoxidausstoßes fehlt es hier aber an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt.

47

αα) Zwar wäre grundsätzlich denkbar, dass der Rückruf auf einer solchen Vorrichtung beruhen könnte, Gegenteiliges ergibt sich aber aus der vom Kläger eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes.

48

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat dem Kläger die Auskunft erteilt (Anlage BK1, eA), dass Hintergrund des auf den Fahrzeugtyp des Klägers erweiterten Rückrufs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Basis der Einlassungen der Beklagten sei, dass im Emissionskontrollsystem verschiedene Strategien verwendet würden, mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert werde, obwohl normale Betriebsbedingungen vorlägen. Das Fahrzeug wähle für die Abgasnachbehandlung per SCR-Katalysator zwei unterschiedliche Regelstrategien (Modi) hinsichtlich der Eindüsung von stickoxidreduzierendem AdBlue, was grundsätzlich nicht unzulässig sei und von vielen Herstellern angewendet werde; allerdings müssten beide Modi vergleichbar effektiv sein, hier hätten sie aber eine signifikant unterschiedliche Effektivität. Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben seien, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet sei, werde nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolge danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart.

49

Aus der Formulierung „auch für die Typprüfung“ lässt sich entnehmen, dass der – von der Beklagten im Übrigen als solcher bestrittene – „effektive“ Modus eben auch außerhalb der Typprüfung, mithin im Straßenverkehr geschaltet wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt ein Umschalten zwischen Prüfstand und Straßenverkehr somit nicht. Da es dies nicht zuletzt ausdrücklich mit Bezug auf den streitgegenständlichen Rückruf ausführt, kann der Rückruf nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine Prüfstandserkennung dienen.

50

ββ) Dasselbe gilt für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Abgesehen davon, dass sich diese nach dem Vortrag des Klägers ohnehin auf das „Thermofenster“ beziehen sollen, zeigt der Kläger jedenfalls nicht auf, dass sie eine Prüfstandserkennung betreffen. Angesichts der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes erschiene dies im Übrigen für das streitgegenständliche Fahrzeug auch eher unwahrscheinlich.

51

β) Ob eine Vorrichtung im SCR-Katalysator, wie sie vom Kraftfahrt-Bundesamt dessen Auskunft zufolge unter anderem im vorliegenden Fall als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet wird, anderweitig ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, kann hier dahinstehen. Der Kläger, der nach seinem unspezifischen Vortrag erster Instanz auf eine jetzt mit unterschiedlichen Modi des SCR-Katalysators begründete – aber nicht ersichtliche (s. o.). – Prüfstandserkennung abstellt, trägt nämlich schon nichts dazu vor, weshalb die vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandete Vorrichtung aus anderen Gründen auf einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten beruhen sollte. Mithin muss insbesondere schon deshalb auch kein Beweis zu den Behauptungen der Beklagten erhoben werden, keiner der beiden Dosiermodi sei mehr oder weniger effektiv oder generell „sauberer“ als der andere, der Füllstandsmodus werde nicht nur oder faktisch nur unter Prüfbedingungen verwendet und es bestehe ein vom Kraftfahrt-Bundesamt verkannter erheblicher technischer Unterschied zwischen den in verschiedenen Rückrufbescheiden beanstandeten Fahrzeugen.

52

γ) Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten betreffend den SCR-Katalysator im Typgenehmigungsverfahren behauptet der Kläger schon nicht.

53

2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht.

54

a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Dritten jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. näher BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 18 ff.).

55

b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.). Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.). Nichts Anderes gilt für die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG in der nachfolgenden Durchführungsverordnung.

III.

56

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

57

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

58

3. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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