Festsetzung des Gegenstandswerts für außergerichtlichen Mehrvergleich KI-Titel
Gegenstandswert · Mehrvergleich · Prozesskostenhilfe · RVG · Verwaltungsverfahren
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 42/18 (VG: 6 V 3073/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Studienbewerberin
Prozessbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdeführer, g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen,
Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 4. Juni 2018 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Mehrvergleich.
Im Ausgangsverfahren, einem hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, schlug die Hochschule einen außergerichtlichen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits vor. Dieser enthielt über den Streitgegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens hinausgehend die Verpflichtung der Hochschule, die vom Antragsteller vertretene Studienbewerberin endgültig zuzulassen, sollte sie bei der Verlosung von zehn weiteren Studienplätzen zum Zuge kommen, sowie die Regelung, dass die Studienbewerberin auf eventuelle Schadensersatzansprüche wegen einer Ausbildungsverzögerung verzichtet. Auf einen entsprechenden Antrag hin erstreckte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2017 die bereits zuvor für das gerichtliche Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den außergerichtlichen Vergleich.
Den nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs gestellten Antrag, den Gegenstandswert für den Mehrvergleich festzusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2018 ab. Mit der am 12.02.2018 erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II. Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen entscheidet, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung durch die Kammer getroffen worden ist (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Mehrvergleich abzulehnen, erweist sich als im Ergebnis richtig. Zwar hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, § 33 Abs. 1 RVG sei vorliegend unanwendbar (1.). Der zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens geschlossene außergerichtliche Vergleich weist jedoch im Verhältnis zum Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens keinen messbaren Mehrwert auf, so dass die Festsetzung eines Gegenstandswertes für einen etwaigen Vergleichsüberhang aus diesem Grund entfällt (2.).
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1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet auf die vorliegende Fallkonstellation § 33 Abs. 1 RVG Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich bewilligt. Anders kann der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2017, mit dem Prozesskostenhilfe „für den außergerichtlichen Vergleich“ bewilligt wurde, nicht verstanden werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht auf den Teil des außergerichtlichen Vergleichs beschränkt worden, der den Streitgegenstand des Eilverfahrens erfasste. Auch ist der Antrag des Antragstellers, der ausdrücklich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „auch für den Mehrvergleich“ zielte, nicht teilweise abgelehnt worden.
Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss ein Gegenstandswert bereits deshalb festgesetzt werden, weil der Gegenstandswert benötigt wird, um die anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, bei bewilligter Prozesskostenhilfe auch der Staatskasse gegenüber den seiner Gebührenberechnung zugrundeliegenden Geschäftswert wie bei einer Geltendmachung seiner Gebühren gegenüber seinem Mandanten begründen und ggf. beweisen zu müssen. Insofern ist die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 05.02.2018 zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.08.2015 – 12 W 10/15 – juris) und des OLG Koblenz (Beschluss vom 05.09.2014
– 13 WF 799/14 – juris) betreffen – soweit ersichtlich – Fälle, in denen Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war. In den Fällen, in denen – wie hier – Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligt worden war, konnte das OVG Hamburg aus den vorstehenden Gründen von einer eingehenderen Begründung für die Entscheidung, den Gegenstandswert festzusetzen, absehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.02.2013 – 3 Nc 48/11 – juris sowie vom 22.11.2012 – 3 Bs 203/11 – juris). Im Übrigen wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass es auch bei fehlender Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein kann, den Gegenstandswert für einen Mehrvergleich festzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 – OVG 7 L 28.13 –).
2. Allerdings erübrigt sich die Festsetzung eines Gegenstandswerts vorliegend deshalb, weil der von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens geschlossene außergerichtliche Vergleich im Verhältnis zum Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens keinen Vergleichsüberhang enthält.
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a.
Ein Vergleichsüberhang besteht zunächst nicht deshalb, weil mit dem außergerichtlichen Vergleich die endgültige Zulassung der Mandantin zum gewünschten Studiengang vereinbart wurde, sofern sie bei der Verlosung von zehn weiteren Studienplätzen zum Zuge kommen sollte bzw. deshalb, weil mit dem Abschluss des Vergleichs das im Stadium des Widerspruchs befindliche Hauptsacheverfahren beendet wurde. Die Verwaltungsgerichte der Freien Hansestadt Bremen setzen in ständiger Rechtsprechung für hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren einen Streitwert von 5.000 Euro fest. Dies beruht auf der Erwägung, dass hochschulzulassungsrechtliche Streitigkeiten in der Regel bereits im Eilverfahren faktisch endgültig abgeschlossen werden; zu einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren kommt es dann nicht mehr. Entsprechend ist einem Vergleich, der die Beendigung des noch im behördlichen Widerspruchsverfahren befindlichen Hauptsacheverfahrens regelt, kein Mehrwert zu entnehmen. Die Erledigung des Widerspruchsverfahrens hat hier allein die Bedeutung, die im Fall einer bloß vorläufigen Zulassung trotz weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache verbleibende Restunsicherheit der Antragsteller und der Hochschule zu beseitigen (vgl. ähnlich auch OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2013 – 3 Nc 48/11 –, Rn. 8, juris). Ihr ist ein eigenständig zu bemessender Wert auch vor dem Hintergrund nicht zuzusprechen, dass die bremischem Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung den Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens in Hochschulzulassungssachen auch dann auf 5.000 € – und nicht höher – festsetzen, wenn dieses Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet wird, der ebenfalls die endgültige Zulassung zum Studium und die Rücknahme des Widerspruchs zum Gegenstand hat.
b.
Soweit der Vergleich die Regelung enthält, dass die Mandantin des Antragstellers auf eventuelle Schadensersatzansprüche wegen einer Ausbildungsverzögerung verzichtet, ist ein den Gegenstandswert erhöhender Vergleichsüberhang ebenfalls zu verneinen. Welchen Wert diese Regelung für die am Vergleich beteiligten Parteien hat, lässt sich nicht – auch nicht ansatzweise – ermitteln. Es ist zunächst höchst fraglich, ob eine Studienbewerberin überhaupt mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen einer Ausbildungsverzögerung infolge der nicht vollständigen Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten geltend machen kann. Für einen Amtshaftungsanspruch könnte es insoweit an einem schuldhaft rechtswidrigen Handeln fehlen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.11.2013 – 3 K 33.12 –, Rn. 19 ff., juris). Jedenfalls aber lässt sich eine Kausalität zwischen der Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium und einem Einkommensverlust aus mehreren Gründen nicht hinreichend sicher feststellen. Zunächst ist fraglich, ob die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens überhaupt zum gewünschten Zeitpunkt, also ohne Verzögerung, zum Studium zugelassen worden wäre, wenn die Kapazität zutreffend festgesetzt worden wäre. Dies setzt voraus, dass sie einen entsprechenden Platz auf der Bewerberrangliste hatte, hier also zu den ersten zehn Bewerbern gehörte, die nicht mehr zum Zuge kamen. Das ist ebenso offen wie die Frage, ob sie das dann aufgenommene Studium überhaupt und tatsächlich auch ein Jahr früher abgeschlossen hätte. Schließlich wäre auch von Bedeutung, mit welcher Qualifikation, insbesondere mit welchem Notendurchschnitt, sie eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hätte.
Nach § 33 Abs. 9 RVG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend trifft auch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses keine Kostentragungspflicht. Die gegenteilige Auffassung hat allerdings in der Beschlussformel des Verwaltungsgerichts ohnehin keinen Ausdruck gefunden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).
gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt