Die Entscheidung beruht auf den Artikeln 38 ff. EuGVVO in Verbindung mit den §§ 3 ff. AVAG
Tenor
In dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines makedonischen Urteils
wird angeordnet, dass das Urteil des Amtsgerichts Kicheco, Republik Makedonien, vom 06.10.2014, Nr. 73/14, durch welches der Antragsgegner zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zum Referenzkurs der NBRM von 8 % seit dem 10.05.2011 verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
Rechtsanwältin U, K, wird als Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin zugelassen.
Die Sicherheitsleistung gemäß § 9 Abs. 1 AVAG zur Abwendungsbefugnis des Schuldners wird auf 110 % des zu vollstreckenden Betrages festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den Artikeln 38 ff. EuGVVO in Verbindung mit den §§ 3 ff. AVAG. Die Antragstellerin hat die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG erforderlichen Urkunden, nämlich das im Tenor genannte Urteil des Amtsgerichts Kicheco, Republik Makedonien, vom 06.10.2014, Nr. 73/14 sowie die Bescheinigung des Makedonischen Gerichtes nach Artikel 54 EuGVVO vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt den §§ 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, 788 ZPO analog.