AG Tempelhof-Kreuzberg · Berlin Beschluss

Rückweisung der Verfahrenskostenhilfe wegen fortgeltender Hilfe KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · Rechtsschutzbedürfnis · Fortgeltung · Ehegattenunterhalt

Familienrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Ehefrau vom 10.01.2011/18.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Verfahrenskostenhilfe-Antrag war mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen, denn der früheren Ehefrau ist bereits mit Beschluss vom 08.09.1994 – 126 F 10178/94 – Prozesskostenhilfe bewilligt worden, die – entgegen der Entscheidung des BGH vom 16.02.2011 – XII ZB 261/10 – in hiesigem Verfahren fortgilt (vgl. insoweit die vom BGH nicht näher berücksichtigten Ausführungen des OLG Naumburg, Beschl. v. 04.04.2001 - 8 WF 20/01, sowie Schwamb, FamFR 2010, 483; Keske, FuR 2010, 554, 560).

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