LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung darf nur die BA ablehnen.

Sozialrecht

Leitsatz

1. Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung darf nur die BA ablehnen. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle beschränkt sich insoweit auf die Entscheidung über die Beitragspflicht nach Grund und Höhe (Anschluß an BSG vom 11.12.1987 - 12 RK 22/86 = BSGE 61, 281 [BSG 09.04.1987 - 5b RJ 36/86] ).

2. § 169 Abs 1 RVO enthält eine abschließende Aufzählung der von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten und ist keiner analogen Anwendung zugänglich.

3. § 174 Nr 1 RVO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nur anwendbar auf öffentliche Einrichtungen; eine Ausnahme gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Eisenbahnen. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Niedersachsen, ist eine Person des Privatrechts und fällt daher nicht unter § 174 Nr 1 RVO.