Entgegen dem angefochtenen Beschluss hat die beabsichtigte Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten für die …
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 1. April 2004 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für ihre beabsichtigte Klage unter Rechtsanwältin ... Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
2
Entgegen dem angefochtenen Beschluss hat die beabsichtigte Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten für die Zeit von November 2003 bis einschließlich Februar 2004 rückständigen Trennungsunterhalt von 324 EUR nebst Zinsen und ab März 2004 monatlich 81 EUR Trennungsunterhalt verlangt, hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Entsprechend der zutreffenden Berechnung der Klägerin in der Klageschrift ergibt sich für sie monatlicher Trennungsunterhalt von 81 EUR (1005 EUR./. 843 EUR = 162 EUR: 2). Auch anhand der Verdienstabrechnung für Dezember 2003 (Jahressumme) errechnet sich bei der Antragstellerin das von ihr zu Grunde gelegt Monatseinkommen von rd. 1035 EUR netto.
3
Der Antragstellerin kann unterhaltsrechtlich nicht angelastet werden, das weniger als 38,5 Wochenstunden arbeitet und monatlich nicht mehr als ... netto verdient; denn das Nichterreichen der vollen Stundenzahl wird durch Nachtschichten und den damit verbundenen Nachtzuschlag kompensiert. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden mit einem Stundenlohn von 7,5 EUR (ohne Nachtzuschlag) würde sie monatlich nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.