BVerfG2. Kammer des Zweiten SenatsAblehnung einstweilige Anordnung
Grundrechtsverletzung in Zusammenhang mit § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) …
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Grundrechtsverletzung in Zusammenhang mit § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) bislang nicht nachvollziehbar dargelegt
Verfassungsrecht– Eilantrag abgelehnt
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.