VG Aachen · Nordrhein-Westfalen 4. Kammer Gerichtsbescheid LS

Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Die Übergangsregelungen in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG beziehen sich nicht auf das Verfahren betreffend die Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedsstaates.2. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AM-MVO nach den Kriterien der Dublin III-VO erfolgt, werden nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten "Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaa-tes", sondern alle Regelungen der Dublin III-VO in Bezug genommen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind.3. Eine in Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergangene "Rücknahmebenachrichtigung" genügt nicht den Anforderungen an ein Wieder-aufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO.4. Wenn man Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b AMMVO so verstehen würde, dass der Umstand erst nach der Überstellungsentscheidung eingetreten sein darf, kommt es insoweit auf die Überstellungsentscheidung und nicht auf deren Zustellung an.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juli 2026 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige; sie ist die Mutter der Klägerin des Verfahrens 4 K 2035/26.A. Nach einem Voraufenthalt in Frankreich reiste sie im Mai 2026 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der am 1. Juni 2026 registriert wurde. Am 9. Juni 2026 wurde sie beim Bundesamt persönlich angehört.

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Nachdem eine erste „Rücknahmebenachrichtigung“ vom 17. Juni 2026 beim Empfänger nicht vollständig geöffnet werden konnte, übersandte das Bundesamt Frankreich am 22. Juni 2026 und 9. Juli 2026 nochmals entsprechende „Rücknahmebenachrichtigungen“ und nahm insoweit auf einen bezüglich der Klägerin ermittelten französischen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 Bezug. Unter dem 8. Juli 2026 bestätigten die französischen Behörden die „Rücknahmebenachrichtigung“ vom 22. Juni 2026.

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Mit Bescheid vom 28. Juli 2026, in der von der Klägerin seinerzeit bewohnten Aufnahmeeinrichtung eingegangen am 3. August 2026, stellte das Bundesamt fest, dass Frankreich zuständig sei (1.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (2.). Zugleich ordnete es ihre Abschiebung nach Frankreich (3.) und ein auf 60 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (4.).

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Die Klägerin hat am 10. August 2026 Klage erhoben und einstweiligen Rechtschutz beantragt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, nicht nach Frankreich, wo ihr Asylantrag abgelehnt worden sei, abgeschoben werden zu dürfen, weil sie dort der tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2026 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Frankeichs vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides.

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Mit Beschluss vom 10. September 2026 - 4 L 597/26.A - hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 4 K 2035/26.A, des zugehörigen Eilverfahrens sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

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Die Klage hat Erfolg.

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A. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Dies gilt auch hinsichtlich der in Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Juli 2026 enthaltenen Feststellung, dass Frankreich (für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin) zuständig sei. Es handelt sich auch insoweit um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Denn diese Feststellung ist eine rechtsgestaltende, die Rechtsstellung der Klägerin verschlechternde Entscheidung, weil diese Grundlage für ein Aufnahmegesuch bzw. eine Wiederaufnahmemitteilung sowie eine Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat darstellt und mit ihr - ähnlich wie bei der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a. F. - einhergehen kann, dass die Beklagte keine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens durchführt.

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Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 - 6 L 120/26.A -, juris, Rn. 26; zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2025 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 15.

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Eine gerichtliche Aufhebung der Zuständigkeitsfeststellung hat zur Folge, dass die Beklagte für den Asylantrag der Klägerin zuständig wird, wenn kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der (Asyl- und Migrationsmanagement-) Verordnung (EU) 2024/1351 - AMMVO - (zu deren Anwendbarkeit sogleich). Und zur Entscheidung über den Asylantrag bzw. Fortsetzung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ist das Bundesamt nach der Aufhebung automatisch verpflichtet.

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Die Klage ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben worden.

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B. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2026 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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I. Die in Nr. 1 dieses Bescheides enthaltene Feststellung, dass Frankreich zuständig sei, ist rechtswidrig. Ungeachtet der Frage, ob diese - im Asylgesetz nicht geregelte - Entscheidung ihre Rechtsgrundlage etwa in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMMVO findet,

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so VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 - 6 L 120/26.A -, juris, Rn. 26,

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ist Frankeich hier jedenfalls nicht zuständig.

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a) Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage. Das Gericht stellt in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, das nach § 1 Abs. 4 AsylG grundsätzlich auch für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gilt, gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung ab.

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Zwar gilt die (Asylverfahrens-) Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) gemäß ihrem Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 hinsichtlich des Verfahrens u.a. für die Zuerkennung internationalen Schutzes (nur) in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden bzw. werden; Anträge auf internationalen Schutz, die - wie im Fall der Klägerin - vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, unterliegen (grundsätzlich) weiterhin der Asylverfahrensrichtlinie. Und diese Regelung gilt gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG u.a. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Ab. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens.

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Jedoch sind Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO und damit auch § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hier nicht einschlägig. Denn das Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die Überstellung in diesen Staat (sog. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren), das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagert ist, ist vom Anwendungsbereich der Asylverfahrensverordnung nicht erfasst. Dies ergibt sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO und Art. 2 Abs. 5 AMMVO. Danach fällt das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht unter den Begriff der „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“.

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So bereits Kammerbeschluss vom 14. Juli 2026 - 4 L 490/26.A -, juris, Rn. 9 f.; vgl. OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 18; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 1. September 2026 - 5 A 147/26 -, juris, Rn. 18; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 14 L 1306/25.A -, juris, Rn. 14 ff. (19); Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (270); a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 29 L 2150/26.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 19 f.

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Und eine dem Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO entsprechende Übergangsregelung enthält die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung auch mit Blick auf ihren im Folgenden erörterten Art. 84 Abs. 2 nicht, weil diese Vorschrift nur die Anwendbarkeit von Kriterien aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) regelt.

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b) Gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO richtet sich die Zuständigkeit nach den zur Bestimmung des zuständigen Staates maßgeblichen Kriterien in der (aufgehobenen) Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin III-VO (auf englisch: „The Member State responsible for the examination of an application for international protection registered before 12 June 2026 shall be determined in accordance with the criteria set out in Regulation (EU) No 604/2013.“).

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Die Kammer legt Art. 84 Abs. 2 AMMVO dahingehend aus, dass alle Kriterien und damit mit anderen Worten alle Voraussetzungen, Vorgaben, Maßstäbe und Bedingungen der Dublin III-VO für Altfälle maßgeblich sein sollen, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind. Von einer Beschränkung auf die in Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“, auf Englisch: „Criteria for determining the member state responsible“) enthaltenen Art. 7 bis 15 ist nicht auszugehen.

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So bereits Kammerbeschluss vom 14. Juli 2026 - 4 L 490/26.A -, juris, Rn. 24 ff.; vgl. Schl.-Holst. VG, Urteil vom 1. September 2026 - 5 A 147/26 -, juris, Rn. 19 (siehe aber auch Rn. 31 a.E.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 29 L 2150/26.A -, juris, Rn. 25 ff., sowie Beschluss vom 9. Juli 2026 - 22 L 1279/26.A -, Rn. 29 ff. (35): Anderenfalls entstünde eine Regelungslücke, weil die neuen Regelungen der AMMVO über das Wiederaufnahmeverfahren an bestimmte Fälle der erst zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1358 (Eurodac-Verordnung) bzw. (EU) 2024/1350 (Resettlementverordnung) anknüpfen; a.A.: OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 20 (siehe aber auch Rn. 48 ff.); VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 25; Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (270).

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Für ein weites Verständnis, wonach alle in der Dublin III-VO festgelegten Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates bei Altfällen heranzuziehen sind, spricht zunächst der Wortlaut des Art. 84 Abs. 2 AMMVO, der keine Beschränkung auf die in Art. 7 bis 15 enthaltenen „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ enthält, sondern in Abweichung dazu eine weite Formulierung ohne unmittelbare textliche Übernahme der Überschrift von Kapitel III der Dublin III-VO beinhaltet.

33

Das Wort „Kriterium“ für sich genommen ist auch kein spezifischer dublin-rechtlicher Fachausdruck, sondern ein gebräuchliches Allgemeinwort der deutschen Sprache, wobei entsprechendes für die anderen europäischen Sprachen gilt. Und da in Art. 84 Abs. 2 AMMVO gerade nicht die Überschrift des Kapitels III der Dublin III-VO „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ übernommen wurde, kann auch nicht von einer entsprechenden Fachphrase ausgegangen werden, welche diese fachspezifische Begriffskombination nahelegen würde.

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In systematischer Hinsicht ist festzustellen, dass Art. 7 bis 15 Dublin III-VO und den dort genannten - allgemeinen - Zuständigkeitskriterien zwar eine zentrale Bedeutung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zukommt; die in Kapitel 3 Dublin III-VO genannten Kriterien sind für diese Bestimmung aber nur in erster Linie heranzuziehen, was auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. April 2019 - C 582/17 -, juris, Rn. 67 (siehe auch Rn. 57), ausgeführt hat. Darüber hinaus gibt es mit Blick etwa auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 16 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 22 Abs. 7, Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO diverse weitere - besondere - Kriterien in der Dublin III-VO, die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich sein können.

35

So auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 3 K7 (S. 97 f.).

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Eine entsprechende sprachliche Differenzierung hat auch in der Dublin III-VO Niederschlag gefunden. So werden in Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 2 a.E. und Unterabs. 3 die Kriterien des Kapitels III und in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 die „Kriterien dieser Verordnung“ in Bezug genommen.

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Vgl. hierzu nochmals Filzwieser/Sprung, ebd., Art. 3 K7 (S. 97 f.).

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Hätte sich die Regelung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO nur auf die Kriterien des Kapitels III beziehen sollen, wäre es auch vor diesem Hintergrund angezeigt gewesen, eine solche Beschränkung klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn man die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO angeführten „Kriterien dieser Verordnung“ wegen des unmittelbaren Bezuges zu den im Satz davor erwähnten „Kriterien des Kapitels III“ als solche Kriterien auslegen könnte, so wäre eine entsprechende Auslegung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO nicht möglich, weil Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO nicht im unmittelbaren Kontext etwa in Art. 84 Abs. 1 oder Art. 83 AMMVO erwähnt werden.

39

Die hier vertretene Auslegung steht zudem jedenfalls im Fall von vor dem 12. Juni 2026 erfolgten fristgemäßen Aufnahmegesuchen mit dem Sinn und Zweck der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in Einklang. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 AMMVO sollen Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts wirksam gesteuert werden. Dabei soll insbesondere die unzulässige Sekundärmigration eingedämmt werden (vgl. Art. 2 Abs. 24, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b und Art. 4 lit. f AMMVO sowie ihre Erwägungsgründe 4 und 58 Satz 1). Dieser Zielsetzung würde es nicht entsprechen, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gemäß Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 3 AMMVO ab dem 12. Juni 2026 auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergingen, weil er die in Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 AMMVO geregelten - kürzeren - Fristen für das Aufnahmegesuch überschritten hat, obwohl diese vor dem Stichtag noch keine Geltung beanspruchten und er die Fristen der Dublin III-VO eingehalten hat.

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Vgl. in diesem Sinne (in etwas anderem Kontext) auch VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris, Rn. 33 f.

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Das Auslegungsergebnis vermeidet derartige Unstimmigkeiten und dient auch der Sicherstellung der Kontinuität zwischen dem in der Dublin III-VO festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und dem in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Verfahren, wie sie mit ihrem Erwägungsgrund 76 Satz 1 bezweckt wird.

42

Mit Blick auf Regelungen in Art. 21 f. und Art. 23 bis 25 Dublin III-VO gebietet eine andere Auslegung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO auch nicht der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO in Gestalt der - u.a. auf die Dublin III-VO gestützten - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 gemäß Art. 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben wurde; eine andere Sichtweise bedingt auch nicht etwa Art. 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055, wonach davon ausgegangen wird, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeit gemäß der Dublin III-VO festgelegt wurde, eine Wiederaufnahmemitteilung nach den Regelungen der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergeht, während nach hier vertretener Auslegung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Regelungen in Art. 23 bis 25 Dublin III-VO anzuwenden sind, wenn der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde.

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Vgl. wie hier nochmals VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 29 L 2150/26.A -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 9. Juli 2026 - 22 L 1279/26.A -, Rn. 31.

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Denn bei den Regelungen der Durchführungsverordnung zur Asyl- und Migrationsmanagementverordnung handelt es sich um Verfahrensvorschriften der Kommission, die der Durchsetzung von materiellem EU-Recht dienen sollen; das Verfahrensrecht ist diesem untergeordnet und kann das materielle Recht und somit den Regelungsgehalt des Art. 84 Abs. 2 AMMVO nicht bestimmen. Zudem sollte die (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 nach § 83 Abs. 3 AMMVO (einstweilen) in Kraft bleiben, womit offenbar ein Gleichlauf mit der Übergangsregelung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO und auch die Kontinuität zwischen dem in der Dublin III-VO festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und dem in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Verfahren im Sinne des Erwägungsgrundes 76 Satz 1 sichergestellt werden sollte.

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c) Unter Heranziehung der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO maßgeblichen Regelungen ist Frankreich für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuständig. Die Zuständigkeit Frankreichs ist gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO wegen Überschreitung der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Frist für das Wiederaufnahmegesuch auf die Beklagte übergegangen.

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Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wiederaufzunehmen (Wiederaufnahmeverfahren).

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Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 59.

48

Nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist das Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Auf die Dreimonatsfrist im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kommt es aufgrund der Eurodac-Treffermeldung hier nicht an.

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Das Bundesamt hat am 1. Juni 2026 einen französischen Eurodac-Treffer ermittelt, so dass die Zweimonatsfrist mit Ablauf des 1. August 2026 abgelaufen ist, ohne dass die Beklagte ein - europarechtskonformes - Wiederaufnahmegesuch an Frankreich gerichtet hat. Die in Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergangenen „Rücknahmebenachrichtigungen“ vom 22. Juni 2026 und 9. Juli 2026 genügen den Anforderungen des Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO ersichtlich nicht, zumal es sich dabei schon nicht um Wiederaufnahmegesuche, sondern um Wiederaufnahmemitteilungen handeln soll.

50

Eine gleichwohl anzunehmende Zuständigkeit Frankreichs für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Frankreich die „Rücknahmebenachrichtigung“ vom 22. Juni 2026 am 8. Juli bestätigt hat. Denn liegt kein rechtsgültiges Übernahmeersuchen vor, kann ein solches auch nicht wirksam angenommen werden.

51

Vgl. Kammerurteil vom 15. März 2023 - 4 K 2151/21.A -, juris, Rn. 28 f., m.w.N.

52

Eine Zuständigkeit Frankreichs ergibt sich schließlich nicht gemäß Art. 11 lit. b Dublin III-VO daraus, dass hinsichtlich des (älteren) Ehemannes der Klägerin ebenfalls ein „AMMVO-Bescheid“ bezüglich Frankreichs ergangen ist, den dieser nicht beklagt hat, sodass bestandskräftig feststeht, dass für die Bearbeitung seines Asylantrags Frankreich zuständig ist. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 11 lit. b Dublin III-VO setzt u.a. voraus, dass die Anträge von mehreren Familienangehörigen auf internationalen Schutz gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden sind, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gemeinsam durchgeführt werden können. Eine gemeinsame Durchführung dieser Verfahren ist möglich, solange der betroffene Mitgliedstaat die Prüfung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats noch nicht abgeschlossen hat; ist das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren des (Referenz-) Familienangehörigen bereits abgeschlossen, ist Art. 11 Dublin III-VO nicht einschlägig.

53

Vgl. BeckOK MigR/Thomann, 25. Ed., Stand: 1. März 2026, Dublin III-VO Art. 11 Rn. 6; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 11 K3 (S. 132).

54

So liegt der Fall hier. Im Fall des Ehemannes liegt sogar schon ein bestandskräftiger „AMMVO-Bescheid“ vor, sodass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats hinsichtlich seiner Person abgeschlossen ist. Das Ziel des Art. 11 Dublin III-VO, die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zwecks Wahrung der Familieneinheit gemeinsam durchzuführen, ist nicht mehr erreichbar, weshalb hier keine hinreichende zeitliche Nähe der Anträge anzunehmen ist.

55

d) Die Klägerin kann sich auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte wegen des Ablaufs der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Frist für das Wiederaufnahmegesuch auch berufen.

56

Vgl. zu Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO schon: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, Tenor zu 1. und Rn. 41 ff.

57

Dies gilt auch dann, wenn man die Zuständigkeitsfeststellung neben der Abschiebungsanordnung als weiteren Teil der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO ansehen würde und die für diese in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 AMMVO geregelte Rechtsschutzbeschränkung auch hier zu beachten wäre.

58

Zur Einordnung der Abschiebungsanordnung als Überstellungsentscheidung bereits: Kammerbeschluss vom 14. Juli 2026 - 4 L 490/26.A -, juris, Rn. 14 ff.; vgl. OVG MV, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris, Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. August 2026 - 18a L 1246/26.A -, juris, Rn. 36; VG Chemnitz, Beschluss vom 11. August 2026 - 2 L 409/26.A -, juris, Rn. 11 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 - 6 L 120/26.A -, juris, Rn. 22 ff.; a.A.: VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 14 L 1306/25.A -, juris, Rn. 77 ff.; wohl auch Wittmann, InfAuslR 2026, 268 (272).

59

Gemäß Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 AMMVO ist der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung u.a. auf die Bewertung beschränkt, ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entscheidend sind (lit. b). Die mit Ablauf des 1. August 2026 eingetretene Änderung des zuständigen Mitgliedstaates ist für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend.

60

Vgl. Wittmann, InfAuslR 2025, 347 (349).

61

Und dieser Umstand liegt auch nach der Überstellungsentscheidung vor. Nichts anderes gilt, wenn man Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b AMMVO so verstehen würde, dass der Umstand erst nach der Überstellungsentscheidung eingetreten sein darf. Denn auch dies wäre der Fall, weil diese Entscheidung am 28. Juli 2026 getroffen wurde. Dass sie der Klägerin erst nach dem 1. August 2026 zugestellt worden ist, ist unerheblich. Denn gemäß Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b AMMVO kommt es auf die Überstellungsentscheidung und nicht auf deren Zustellung an. Dafür spricht in systematischer Hinsicht, dass in den beiden folgenden Absätzen dieser Vorschrift die „Zustellung der Überstellungsentscheidung“ in Bezug genommen wird. Hätte es auch im Rahmen des Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b AMMVO auf diesen Zeitpunkt ankommen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber auch insoweit die Zustellung erwähnt hätte.

62

II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist Frankreich nicht der für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständige Staat und kann diese sich auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte mit Blick Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 AMMVO berufen.

63

III. Auch die Feststellung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheides ist rechtswidrig. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylG fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da sich die Abschiebungsanordnung nach den vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig erweist und der Aufhebung unterliegt, ist das Bundesamt nicht berechtigt, eine die Klägerin belastende Feststellung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu treffen. Die (sich zudem auf Frankreich beziehende) negative Feststellung erweist sich als verfrüht.

64

IV. In der weiteren Konsequenz ist schließlich von der Rechtswidrigkeit des in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides enthaltenen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auszugehen.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

66

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.