Berufung gegen Abweisung der Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtung KI-Titel
Abschalteinrichtung · KSR · ZPO § 522 Abs. 2 · Berufung unbegründet · Prüfstandsrelevanz
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2021 wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2021 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere, für die Klagepartei günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Klage abgewiesen.
Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.03.2022, denen auch die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 13.04.2022 nicht entgegenstehen.
Ergänzend wird Folgendes angemerkt:
1.
Der Senat hat sich mit dem klägerischen Vorwurf der Verwendung einer KSR auseinandergesetzt. Die jetzt im Schriftsatz vom 13.04.2022 benannten Auskünfte des KBA stehen dem nicht entgegen.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerung der KSR im gegenständlichen Fahrzeugtyp an eine Prüfstandserkennung geknüpft ist, werden – wie bereits ausgeführt – nicht vorgebracht. Soweit die Klagepartei auf die als Anlage K 13 vorgelegte Auskunft des KBA vom 20.10.2020 verweist, betrifft diese zum einen ein mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vergleichbaren Fahrzeugtyp (3,0-Liter-Motor) und zum anderen wird dort gerade ausgeführt, dass die KSR dort mangels Prüfstandsrelevanz nicht als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen würde. Eine Anlehnung der Parameter zur Steuerung der KSR an die Prüfstandsbedingungen ist – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – nicht mit einer Prüfstandsbezogenheit, für die weiterhin keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt werden, gleichzusetzen. Auch die als Anlage BK 7 bezeichnete KBA Auskunft - die im Verfahren nicht vorgelegt wurde - kann schon nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt begründen. Zu der Anlehnung der KSR an die Randbedingungen des NEFZ verhält sich der Hinweisbeschluss unter lit (c) auf S. 15.
Soweit die Klägerseite auf den Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 01.07.2021 - 14 U 91/21 Bezug nimmt, verkennt die Klägerseite die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.03.2022 unter lit dd. S. 10 ff..
2.
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die von der Klagepartei angeführte Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.12.2021 – VIII ZR 190/19) steht den Ausführungen des Senats daher nicht entgegen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Entscheidung kommt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, noch ergibt sich aus ihr ein Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Der Fall weist keine höchstrichterlich ungeklärten Rechtsprobleme oder sonstige Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZR 223/20, juris Rn. 7ff). Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob die eine und die andere Seite ihrer jeweiligen Darlegungslast genügt hat, ist Rechtsanwendung im Einzelfall.
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