Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Leitsatz
Bei Drohgebärden eines anderen Hundes, wie dem Anbellen oder Kläffen, und dem ggf. damit verbundenen Erschrecken handelt es sich grundsätzlich nicht um einen vorherigen Angriff i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HundeG.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 20. August 2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2026 hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Juni 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2026 anzuordnen, abgelehnt. Die Einstufung des Malinois „Fero“ des Antragstellers als gefährlicher Hund nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, Satz 2 Hundegesetz (HundeG) in Nr. 1 des Bescheids sei offensichtlich rechtmäßig. Es bestünden ausreichende tatsächliche Erkenntnisse für einen Gefahrenverdacht, da „Fero“ nachweislich am 5. September 2025 den Jack-Russel-Terrier „Fienchen“ durch einen Biss geschädigt habe, wodurch Haut und Unterhaut durchtrennt gewesen seien und diese eine klaffende Bisswunde von 12 × 8 cm im Nackenbereich aufgewiesen habe. Diese habe „Fero“ auch nicht zuvor angegriffen, sondern ihn und die Frau des Antragstellers zusammen mit anderen entgegenkommenden Hunden angebellt, an ihren Flexileinen gezerrt und versucht, auf diese loszugehen. Hierbei handele es sich lediglich um eine bloße Drohgebärde. Auch der bloße Versuch eines Angriffs, ohne dass es zu einer körperlichen Attacke kommen könne, weil dies durch eine Leine verhindert werde, rechtfertige kein Zubeißen als arttypische Abwehrreaktion. Es sei auch keine atypische Situation zu erkennen. In dem Geschehen habe sich die Gefahr verwirklicht, der mit dem Hundegesetz begegnet werden solle. Einer Gutachtenanordnung habe es daher nicht bedurft. Da der Antragsteller diese zumutbare Mitwirkung aber verweigert habe, habe der Antragsgegner ergänzend davon ausgehen dürfen, dass sich der Anfangsverdacht einer Gefährlichkeit dahingehend verdichtet habe, dass „Fero“ gefährlich sei. Der Antragsgegner habe für die Feststellung der Gefährlichkeit auch kein Ermessen. Die Anordnung es Maulkorn- und Leinenzwangs in Nr. 2 sowie der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 seien danach ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Antragsteller hat darzulegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält. Er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2026 – 4 MB 19/26 –, juris Rn. 4).
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe den konkreten Geschehensablauf unzureichend gewürdigt, da es nicht hinreichend ermittelt habe, wie sich die Hunde begegnet seien und ob „Fero“ zuvor selbst angegriffen worden sei oder in dem Angriff von „Fero“ jedenfalls eine situationsbedingte Reaktion gesehen werden könne. Alleine aus der Bissverletzung lasse sich nicht ableiten, was die Reaktion von „Fero“ ausgelöst habe. Es habe auch keine Begutachtung von „Fero“ stattgefunden, wodurch es an einem fachlichen Befund und einer näheren Klärung des Vorfalls fehle. Er sei zudem nicht unkontrolliert herumgelaufen, sondern an einer etwa zwei Meter langen Leine geführt worden. Auch habe er „Fienchen“ nur kurz ergriffen und anschließend wieder von ihr abgelassen. Es werde nicht berücksichtigt, dass er bislang nicht durch vergleichbare Vorfälle aufgefallen sei; auch komme es für die Einstufung der Gefährlichkeit nicht darauf an, wie sich der Antragsteller im Nachhinein zu dem Vorfall geäußert habe.
Sofern der Antragsteller damit einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht rügt, kommt es hierauf im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht an, sondern alleine darauf, ob die Beschwerde inhaltlich begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 26).
Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn man das Vorbringen dahingehend versteht, das Verwaltungsgericht habe den Geschehensablauf unzutreffend gewürdigt, weil sich der Antragsteller in diesem Fall nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt. Denn das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller geschilderten Geschehensablauf ausdrücklich gewürdigt, aber zutreffend darauf abgestellt, dass weder bloße Drohgebärden anderer Hunde, wie das Anbellen oder Kläffen, noch das (daraus folgende) Erschrecken der Frau des Antragstellers sowie des „Fero“ für die Annahme eines vorherigen Angriffs ausreichen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Januar 2016 – 4 O 56/15 –, juris Rn. 2, und vom 25. Juni 2021 – 4 MB 25/21 –, juris Rn. 5; Gottberg/Gottberg/Luch/Kuhn, HundeG, Stand: Oktober 2025, § 7 S. 11) und „Fero“ „Fienchen“ auch nicht bloß „kurz gegriffen“, sondern durch eine 12 × 8 cm große Bisswunde geschädigt hat. Demgegenüber legt der Antragsteller nicht substantiiert dar, was nach seiner Auffassung richtigerweise zu gelten hat, wenn er im Wesentlichen eine unzureichende Würdigung des Geschehensablaufs rügt, ohne aber aufzuzeigen, wie sich der Sachverhalt hiervon (entscheidungserheblich) abweichend zugetragen haben soll. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem Verletzungsbild von „Fienchen“ abgeleitet, wie sich die beteiligten Hunde zuvor verhalten haben.
Der Einwand, es habe keine Begutachtung von „Fero“ stattgefunden, weshalb es an einem den Sachverhalt klärenden fachlichen Befund fehle, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller eine Begutachtung von „Fero“ entsprechend der Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 24. September 2025 verweigert habe, weshalb dieser davon habe ausgehen dürfen, dass sich der Anfangsverdacht zur Gewissheit verdichtet habe, dass „Fero“ gefährlich sei. Hiermit befasst sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang jedoch nicht.
Eine andere Bewertung ergibt sich aber auch nicht aus dem Vorbringen, dass es widersprüchlich sei, wenn das Verwaltungsgericht einerseits feststelle, es habe einer Gutachtenanordnung von „Fero“ nicht bedurft, andererseits aber die Nichtvorlage des Gutachtens rechtsfehlerhaft dem Nachweis der Gefährlichkeit gleichstelle. Der Antragsteller legt auch mit diesem Vorbringen nicht dar, was seines Erachtens richtigerweise zu gelten hat, sondern verweist auch in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass aus der unterbliebenen Begutachtung nicht auf eine Gefährlichkeit von „Fero“ geschlossen werden könne, sondern diese Frage erst durch die Begutachtung geklärt werden müsse. Er setzt sich dabei auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 MB 41/20 –, juris Rn. 17) zu den Voraussetzungen für die Verdichtung eines Anfangsverdachts zur Gewissheit aufgrund der verweigerten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung auseinander und führt in der Folge nicht substantiiert aus, warum die vom Verwaltungsgericht angenommene Verdichtung vorliegend nicht angenommen werden könne. Unabhängig davon setzt sich der Antragsteller mit diesem Vorbringen selbst in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, indem er sich einerseits auf die Notwendigkeit einer – auch dem Ausschluss einer Gefährlichkeit dienenden – Begutachtung beruft, die er andererseits bislang aber verweigert hat.
Der Antragsteller dringt auch nicht damit durch, dass „Fero“ nicht unkontrolliert herumgelaufen, sondern an einer etwa zwei Meter langen Leine geführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dies weder in seiner Entscheidung zugrunde gelegt noch legt der Antragsteller dar, inwiefern dies rechtlich relevant sein soll. Dies gilt auch, sofern er ausführt, dass „Fero“ bislang nicht durch vergleichbare Vorfälle aufgefallen sei. Sofern der Antragsteller rügt, es komme für die Einstufung der Gefährlichkeit auch nicht darauf an, wie er sich im Nachhinein zu dem Vorfall geäußert habe, trifft dies zwar zu. Allerdings handelt es sich bei dem Verweis auf ein „mangelndes Problembewusstsein des Antragstellers im Umgang mit Hunden“ lediglich um eine ergänzende Bemerkung, nicht aber um einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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