LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Aufwendungen für die Wohnung (sogenannte Kaltmiete) sind als besondere Belastung nach § 115 Abs 1 S 3 ZPO von …

Sozialrecht

Leitsatz

Aufwendungen für die Wohnung (sogenannte Kaltmiete) sind als besondere Belastung nach § 115 Abs 1 S 3 ZPO von dem Nettoeinkommen der Partei abzusetzen, soweit sie den in die Tabelle zu § 114 ZPO eingearbeiteten Sockelbetrag von 156,-- DM übersteigen (Anschluß an OLG Frankfurt vom 23.11.1983 - 3 WF 224/83 = MDR 1984, 409).