AG Duisburg-Ruhrort · Nordrhein-Westfalen Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Beschluss

Wird der Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 24.01.2003 zurückgewiesen

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

wird der Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 24.01.2003 zurückgewiesen.

13 VI 77/03 | |

Gründe

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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort

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In der Nachlasssache

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Wird der Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 24.01.2003 zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Schreiben des Gerichts vom 24.02.2003 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die für den Erbscheinsantrag gem. §§ 2356 Abs. 2, 2355 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung fehlt.

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Außerdem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gem. § 2360 BGB in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG die gesetzlichen Erben an dem Erbscheinsverfahren zu beteiligen sind, selbst wenn der Erbschein auf eine notarielle Urkunde gestützt wird, und dass Angaben zu möglichen gesetzlichen Erben bislang nicht gemacht wurden, die entsprechende Anfrage der Rechtspflegerin vom 27.09.02 nicht beantwortet wurde.

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Da entgegen der Aufforderung vom 24.02.2003 der Erbscheinsantrag nicht ergänzt wurde, war er zurückzuweisen.

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Amtsgericht - Nachlassgericht -

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Duisburg-Ruhrort, 05.05.2003