VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Ausübung einer Diensthandlung ist dann mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wenn der Verlust des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Ausübung einer Diensthandlung ist dann mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wenn der Verlust des Lebens sehr naheliegend ist oder unmittelbar bevorstehend erscheint.

2. Der Beamte hat seinen Dienst im Bewußtsein einer besonderen Lebensgefahr verrichtet, wenn er zu Beginn der Diensthandlung deren besondere Gefährlichkeit gekannt und trotzdem den Dienst ausgeübt hat.