LG Deggendorf · Bayern Beschluss

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Insolvenzstraftaten und Stundung der Verfahrenskosten KI-Titel

Rechtsbeschwerde · Insolvenzstrafrecht · Verfahrenskostenstundung · Anhörungsrüge · ZPO § 321a

Insolvenzrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners hin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 09.07.2024, Az. 12 T 88/24 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 09.07.2024 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 02.05.2024, worin die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben wurde, zurück.

2

Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners im Rahmen einer Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe12 T 88/24 – Seite 2 – schwerde im Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2024.

3

Die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ist zulässig und begründet, sodass auf diese hin die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

4

1. Die Anhörungsrüge war zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 321a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

5

2. Die Anhörungsrüge war auch begründet.

6

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein anderes Rechtsmittel bzw. ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung – hier die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – ist nicht gegeben, vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

7

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Das Verfahren hat gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung und erfordert gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, ob und auf welche Art und Weise im Rahmen des § 290 Abs. 1 Satz 1 InsO eine fiktive Gesamtstrafenbildung lediglich aus den Insolvenzstraftaten zu erfolgen hat.