AG Osnabrück · Niedersachsen Urteil LS

Die Vorfahrtsregelung rechts vor links ist in Parkhäusern nicht anzuwenden, es gilt vielmehr das Gebot der …

Zivilrecht

Leitsatz

Die Vorfahrtsregelung rechts vor links ist in Parkhäusern nicht anzuwenden, es gilt vielmehr das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kollidieren die Benutzer zweier Parkdecks, haften die Unfallgegner zueinander zu je 50 Prozent, selbst wenn einer der Beteiligten von rechts kommt.