Zur Nutzung von Keller- und Dachgeschossräumen zu Wohnzwecken.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Nutzung von Keller- und Dachgeschossräumen zu Wohnzwecken.
2. Werden Räume zu einer baurechtlich unzulässigen Benutzung vermietet, so sind die Mietverträge deswegen allein nicht nichtig (wie B. v. 20.03.1964, B IV 53/63).
3. Eine Räumungsfrist von 10 Wochen erscheint unangemessen kurz, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist und die freizumachenden Räume zu Wohnzwecken vermietet sind.
4. Die Behörde könnte den Vermieter (Eigentümer) unter Fristsetzung zwingen, die Kündigung auszusprechen; die könnte auch Räumungsverfügungen an die Mieter selbst richten.