Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann auch zwischen zwei iranischen Staatsbürgern auf Antrag …
Familienrecht
Leitsatz
1. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann auch zwischen zwei iranischen Staatsbürgern auf Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB durchgeführt werden.
2. Dies wird nicht durch Art. 8 Abs. 3 S. 2 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. 02. 1929 verhindert. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB ist eine spezielle "ordre public"-Vorbehaltsklausel.