BayObLG Beschluss

Härteausgleich bei Geldstrafe und Freiheitsstrafe KI-Titel

Härteausgleich · Geldstrafe · Ersatzfreiheitsstrafe · Strafzumessung · StPO § 55

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.10.2024 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 08.01.2025 Bezug genommen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Eine konkrete Bezifferung des Härteausgleichs ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 19.11.2024 – 5 StR 557/24 –, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 23.11.2023 – 2 StR 420/23 –, 204 StRR 24/25 – Seite 2 – juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 461/21 –, juris Rn. 7, 8). Soweit der 1. Senat des BGH im Beschluss vom 23.04.2020 – nicht tragend – eine Bezifferung der fiktiven Gesamtstrafe bzw. des vorgenommenen Strafabschlags für erforderlich gehalten hat (vgl. Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, juris Rn. 18 ff.; ferner Beschlüsse vom 12.01.2021 – 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 12.11.2020 – 1 StR 379/20, juris Rn. 6), ist dem nicht beizutreten (BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 461/21 –, juris Rn. 7).

5

Dass das Landgericht vorliegend rechtsfehlerhaft überhaupt einen Härteausgleich durchgeführt hat, belastet den Angeklagten nicht. Ein Härteausgleich ist nicht veranlasst, wenn – wie hier – der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen, aber nicht einbezogenen Strafe um eine bezahlte Geldstrafe handelt (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – 5 StR 318/24 –, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 05.05.2021 – 6 StR 15/21 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 14.03.2012 – 2 StR 547/11 –, juris Rn. 22). Dass die Geldstrafe nicht durch Zahlung, sondern im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, hat das Landgericht nicht festgestellt (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 63. Ed. 01.11.2024, StGB § 55 Rn. 28; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 1242).

6

Ein Härteausgleich wäre deshalb nicht veranlasst gewesen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.