Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine …
Leitsatz
1. Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44 mwN).
2. Ist eine Vergütungsvereinbarung unter Mitwirkung einer von den Betriebspartnern gebildeten Kommission für Betriebsratsvergütungen zustande gekommen, genügt der Arbeitgeber, der behauptet, die Vereinbarung verstoße gegen das Begünstigungsverbot, nur dann der ihm obliegenden Beweislast, wenn er erstens dazu vorträgt, aus welchen Gründen die Kommission seinerzeit zu der Einschätzung, die vereinbarte Vergütung sei angemessen, gelangt ist, und zweitens darlegt, aus welchen konkreten Gründen diese Einschätzung fehlerbehaftet bzw. objektiv nicht haltbar war.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und nach teilweiser Klagerücknahme wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26.09.2023 - 2 Ca 112/23 - zu Ziffer 1. wie folgt teilweise abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.805,53 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 auf 2.610,41 EUR, auf weitere 3.607,77 EUR seit dem 01.04.2023, auf weitere 3.604,41 EUR seit dem 02.05.2023, auf weitere 34.947,77 EUR seit dem 01.06.2023, auf weitere 3.737,66 EUR seit dem 01.07.2023, auf weitere 2.898,75 EUR seit dem 01.08.2023 und auf weitere 4.398,76 EUR seit dem 01.09.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26.09.2023 - 2 Ca 112/23 -, soweit nach teilweiser rechtskräftiger Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 5.11.2025 - 7 AZR 186/24) noch anhängig, zurückgewiesen.
Auf die Klageerweiterung vom 31.03.2026 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a)an den Kläger ab dem 01.09.2023 eine Vergütung nach dem zwischen der ... und der IG Metall ... geschlossenen Tarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - in der Entgeltgruppe II in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
b)die betriebliche Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2016 nach dem zwischen der ... und der IG Metall ... geschlossenen Tarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - in der Entgeltgruppe I und für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.09.2022 und ab dem 01.09.2023 in der Entgeltgruppe II in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.
Von den Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen der Darstellung des Tatbestandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge sowie derjenigen in 2. Instanz gestellten Anträge, die zum Erlass des Urteils des erkennenden Gerichts vom 12.06.2024 führten, wird vollumfänglich auf den dortigen Tatbestand verwiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Mit Urteil vom 05.11.2025 - 7 AZR 186/24 - hat das Bundesarbeitsgericht das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. September 2023 - - teilweise abgeändert, soweit es dem Feststellungsantrag zu 2. stattgegeben hat. Es hat den Feststellungsantrag zu 2. abgewiesen. Im Übrigen hat es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen die Auffassung vertreten, mit dem Zahlungsantrag zu 1. habe der Kläger die jeweiligen Begehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet. Hierin liege eine alternative Klagehäufung, die nur hinsichtlich des Primärbegehrens hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit nicht unzulässig sei. Für das Haupt- und die Hilfsbegehren sei die vom Kläger vorzugebende bzw. vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche einzuhalten. Der Anspruch könne sich - wie vom Kläger vorrangig geltend gemacht - aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2014 ergeben. Bestehe zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig sei, trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend mache, dafür die Darlegungs- und Beweislast trage. Bei der Beurteilung, ob in dieser Vereinbarung eine Begünstigung des Klägers liege, sei das Berufungsgericht in den Grenzen des § 286 ZPO frei, welche Beweiskraft es den behaupteten Tatsachen sowie Hilfstatsachen im Einzelnen und in der Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimesse. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vollumfänglich verwiesen.
Der Kläger hat mit den Schriftsätzen vom 31.03.2026 (Bl. 371 ff. d.A.) sowie vom 28.04.2026 (Bl. 414 ff. d.A.) und die Beklagte hat mit ihren Schriftsätzen vom 31.03.2026 (Bl. 391 ff. d.A.) und vom 28.04.2026 (Bl. 398 ff. d.A.), auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, zu den Hinweisen des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen.
In der Kammerverhandlung vom 03.06.2026 haben die Parteien folgende Anträge gestellt:
Die Beklagte und Berufungsklägerin hat den vor dem erkennenden Gericht bereits gestellten Antrag aus der Berufungsbegründungsschrift vom 18.01.2024 erneut gestellt.
Der Klägervertreter hat hinsichtlich des zu 1. gestellten Antrages, der zu Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts tituliert worden ist, eine Teilklagerücknahme mit Blick auf den tariflich geregelten Eigenanteil des Arbeitnehmers hinsichtlich der monatlichen Kosten des Dienstwagens in Höhe von 497,00 Euro monatlich vorgenommen. Er hat somit noch beantragt, die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen, als sie erstinstanzlich verurteilt worden ist,
an den Kläger 55.805,53 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 auf 2.610,41 Euro, auf weitere 3.607,77 Euro seit dem 01.04.2023, auf weitere 3.604,41 Euro seit dem 02.05.2023, auf weitere 34.947,77 Euro seit dem 01.06.2023, auf weitere 3.737,66 Euro seit dem 01.07.2023, auf weitere 2.898,75 Euro seit dem 01.08.2023 und auf weitere 4.398,76 Euro seit dem 01.09.2023 zu zahlen.
Hinsichtlich des zu Ziffer 3. des erstinstanzlichen Urteils titulierten Antrages zu 3. hat der Klägervertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Klageerweiterung hat der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a)an den Kläger ab dem 01.09.2023 eine Vergütung nach dem zwischen der ... und der IG Metall ... geschlossenen Tarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - in der Entgeltgruppe II in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
b)die betriebliche Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2016 nach dem zwischen der ... und der IG Metall ... geschlossenen Tarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - in der Entgeltgruppe I und für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.09.2022 und ab dem 01.09.2023 in der Entgeltgruppe II in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klageerweiterung abzuweisen.
Der Kläger hat vorsorglich erklärt, an dem Hilfsantrag zu 4. festzuhalten, die Beklagte hat auch insoweit Klageabweisungsantrag gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen vor dem erkennenden Gericht gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammerverhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung erweist sich auch nach erneuter Prüfung als zulässig, jedoch als zum ganz überwiegenden Teil unbegründet. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der klägerische Anspruch zu Ziffer 1. ergibt sich dem Grunde nach - wie vom Kläger vorrangig geltend gemacht - aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2014.
Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44 mwN).
Die Beklagte hat vorliegend ihrer Darlegungs- und Beweislast auch unter Berücksichtigung des Vortrages in ihren Schriftsätzen vom 31.03.2026 und vom 28.04.2026 nicht genügt. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung ohne Bezug zu einer konkreten Stelle oder Tätigkeit abgeschlossen worden ist, beweist noch nicht, dass dieselbe unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG getroffen worden ist. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Änderungsvertrag vom 27.05.2014 (auch) auf Seite 5 von einem Vertreter der Arbeitgeberseite (...) und einem Mitglied der Kommission Betriebsratsvergütung (...)
unterschrieben wurde. Daraus wird ersichtlich und klar dokumentiert, dass dem Abschluss des Änderungsvertrages ein Tätigwerden der Kommission Betriebsratsvergütung zugrunde lag. Die Beklagte genügt nur dann der ihr im Rahmen des § 134 BGB obliegenden Darlegungs- und Beweislast, wenn sie erstens dazu vorträgt, aus welchen Gründen die Kommission Betriebsratsvergütung seinerzeit zu der Einschätzung, die Vergütung nach Tarif Plus für den Kläger sei angemessen, gelangt ist, und zweitens dazu Darlegungen tätigt, aus welchen konkreten Gründen diese Einschätzung fehlerbehaftet bzw. objektiv nicht haltbar war. Daran fehlt es.
2.
In Rn. 30 aE seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das erkennende Gericht werde - sollte es einen fiktiven Beförderungsanspruch dem Grunde nach zuerkennen - auch zu prüfen haben, ob sich die Vergütung des Klägers im Streitzeitraum nach der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus (in der jeweils geltenden Fassung) gerichtet hätte.
Da, wie oben ausgeführt, von einer wirksamen Vereinbarung der Anwendung des Tarif Plus EG I (ES 23) ab dem 01.07.2014 zwischen den Parteien auszugehen ist, führt dies, worauf der Kläger zutreffend hinweist, der - unstreitige - Erhalt jeweils eines Leistungsbonus, der mindestens 10 % über dem jeweiligen Mittelwert des Leistungsbonus der EG I lag, in den Jahren 2015 und 2016 zu der in der Folge zum 01.07.2016 mit Recht vorgenommenen Umstufung des Klägers in die EG II (ES 24). Dies ist in der tarifvertraglich vorgesehenen Automatik (§ 3.2.3 RTV Tarif Plus) so vorgesehen.
3.
Auf Seite 17 seines Urteils hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf Entschädigung für den Nutzungsausfall des am 27. Februar 2023 zurückgegebenen Geschäftsfahrzeugs die tariflichen Vorgaben, insbesondere § 6.2 RTV Tarif Plus (in der seit dem 1. Juni 2020 gültigen Fassung), unberücksichtigt blieben. Nachdem die Parteien hierzu zunächst nicht weiter schriftsätzlich Stellung genommen hatten, war die Anspruchshöhe Gegenstand der am 03.06.2026 durchgeführten Kammerverhandlung. Nach Erörterung und gerichtlichem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage hat der Kläger erklärt, dass er den tariflich geregelten Eigenanteil des Arbeitnehmers hinsichtlich der monatlichen Kosten des Dienstwagens in Höhe von 497,00 Euro monatlich (für sieben Monate) nun nicht mehr einfordere, und erklärt, insoweit nicht mehr die Zurückweisung der Berufung zu beantragen bzw. die Klage teilweise zurückzunehmen. Folgerichtig war Ziffer 1. des arbeitsgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten insoweit teilweise abzuändern.
Im Übrigen war die Anspruchshöhe zwischen den Parteien nicht streitig, so dass unter Berücksichtigung der vorstehend zu Ziffer 2.) und 3.) getätigten Ausführungen die Berufung überwiegend zurückzuweisen und dem Klageantrag zu 1.) in der titulierten Höhe stattzugeben war.
4.
Der Kläger hat seinen zu Ziffer 3. angebrachten Rückforderungsanspruch - der nach dem oben Ausgeführten dem Grunde und der Höhe nach wie beantragt besteht - auch im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht. Zutreffend führt der Kläger aus, dass er - nachdem er die mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2023 geforderten Vergütungsdifferenzen unter Vorbehalt der Rückforderung zurückgezahlt hatte - bereits in seiner Klageschrift vom 18.04.2023 mit dem Feststellungsantrag zu 3. gerichtlich die Feststellung geltend gemacht habe, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütungsdifferenz für Oktober 2022 bis Januar 2023 zusteht. Bereits dies stellte auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine - rechtzeitige - Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristen dar. In der Folge hat der Kläger dann mit dem Schriftsatz vom 21.07.2023, der bei Gericht am 21.07.2023 eingegangen ist, den Feststellungsantrag zu 3. auf einen Zahlungsantrag umgestellt, nachdem er die Nettoforderung der Beklagten unter dem Vorbehalt der Rückforderung am 21.04.2023 an die Beklagte überwiesen hatte. Rechtserhebliche Einwendungen erhebt die Beklagte diesbezüglich nicht.
5.
Die Klageerweiterung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die klageerweiternden Anträge sind darüber hinaus auch zulässig und begründet. In der Fassung der Klageerweiterung sind die Feststellungsanträge hinreichend bestimmt. Sie enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstande und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.09.2023 eine Vergütung nach einem von ihm konkretisierten Tarifwerk und einer konkretisierten Tarifgruppe zu zahlen. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung hat er die Zeiträume, für die eine Ermittlung erfolgen soll, sowie die Grundlage der Ermittlung - d.h., die Entgeltgruppe, die der Berechnung zugrunde zu legen ist -, konkretisiert. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass weitere Berechnungsbestandteile zwischen den Parteien streitig wären. Auf der Grundlage des klägerischen Antrages werden somit die Grundlagen für einen etwaigen Versorgungsanspruch so weit abschließend geklärt, dass die spätere Bezifferung eines Versorgungsanspruchs lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien selbst umgesetzt werden kann. Das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte besondere Feststellungsinteresse für die nunmehr gestellten Anträge liegt darüber hinaus für beide Anträge vor, da die Berechnungsgrundlagen für zukünftige Vergütung und betriebliche Altersversorgung zwischen den Parteien streitig sind und zu erwarten ist, dass die Beklagte dem Feststellungsurteil Folge leisten wird. Die Begründetheit der klageerweiternden Anträge ergibt sich aus den obigen Ausführungen, da sie sich ebenfalls auf die Änderungsvereinbarung vom 27.05.2014 stützen.
III.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gestellten Feststellungsantrag zu 2.) sowie mit einem Teil des zu 1.) gestellten Zahlungsantrages unterlegen ist bzw. insoweit die Klage in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen hat, die Beklagte jedoch im Übrigen - auch im Hinblick auf die zweitinstanzlich angebrachte Klageerweiterung - unterlegen war, erschien es angemessen, bezogen auf alle drei Instanzen, dem Kläger 15 % und der Beklagten 85 % der Kosten aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Durch die vorangehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind sämtliche Rechtsfragen geklärt.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.