LG Frankfurt · Hessen 13. Zivilkammer Urteil LS

Ein Anspruch auf Übersendung von Dateien besteht aus § 18 Abs. 4 WEG nicht; eine „digitale Einsicht“ …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

Ein Anspruch auf Übersendung von Dateien besteht aus § 18 Abs. 4 WEG nicht; eine „digitale Einsicht“ erfordert die Zurverfügungstellung von Dateien nicht.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.05.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren durch Vorlage papierhafter Ausdrucke aller internen Bankaufzeichnungen (Finanzkonten) seit dem 1.1.2020 mit Aufgliederung aller in Sammelaufträgen und Sammellastschriften zusammengefassten Einzelbuchungen der Konten ... während der Büroöffnungszeiten nach angemessener Vorankündigung von mindestens zwei Werktagen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren in sämtliche vorhandenen Verwaltungsunterlagen betreffend die Errichtung, den baulichen Bestand und die Parametrierung des Systems der der Marke X.

Im Übrigen wird die in der Berufungsinstanz geänderte Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000 €

Gründe

I.

Der klagende Wohnungseigentümer verlangt von der beklagten GdWE – erneut – Einsicht in Verwaltungsunterlagen und mit den Hauptanträgen deren Übersendung sowie Auskunft.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Der Hauptantrag auf Einsicht in internen Bankaufzeichnungen (Finanzkonten) via eMail mittels Übersendung elektronischer Kopien im allgemein lesbaren Format - wie dem des PDF - hat keinen Erfolg.

Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Einsichtnahme ist § 18 Abs. 4 WEG.

Vorliegend begehrt der Kläger mit Hauptantrag zu Ziffer 2.1 die Übersendung von Unterlagen via E-Mail mittels elektronischer Kopien als PDF-Dokumente. Zwar kann die GdWE, vertreten über ihren Verwalter, den Einsichtnahmeanspruch erfüllen, indem sie Dokumente per E-Mail versendet, es besteht aber keine Pflicht hierzu. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die vorhandenen Dateien.

Ein Anspruch auf die Anfertigung und Übersendung von Kopien/Scans besteht – wie die Kammer für die hier streitgegenständliche GdWE bereits entschieden hat – selbst bei Kostenübernahme nicht (Kammer, NZM 2025, 608 Rn. 6 ff. mwN). Dies gilt auch für eine Übersendung von Unterlagen per E-Mail. Das Begehren des Klägers im Hauptantrag geht über den gesetzlichen Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG hinaus.

Der Kläger irrt, wenn er meint, die Übersendung von Unterlagen sei eine „digitale Einsicht“. Eine Einsicht beinhaltet schon vom Wortlaut her, etwas zu „sehen“ oder „prüfend durchzulesen“ – also ein Inaugenscheinnehmen (vgl. auch „Einsicht“ auf www.duden.de). Die Überlassung von Unterlagen oder Dateien ist davon nicht erfasst. Eine vom Kläger gewünschte digitale Einsicht erfasst daher von Vorneherein nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Übersendung von Kopien. Typischerweise wird die Einsicht in digitale Dokumente dadurch gewährt, dass dem Eigentümer in den Räumen des Verwalters Einsicht in die Dokumente auf einem PC/Lesegerät gewährt wird (Bärmann/Dötsch, 16. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 146). Soweit die technischen Möglichkeiten bestehen, mag diese Einsicht auch erfolgen, indem dem Eigentümer auf seinem PC über eine Internetverbindung – etwa durch das Spiegeln von Fenstern oder Bildschirmen – die erforderlichen Informationen gezeigt werden. Ein Anspruch hierauf dürfte allerdings nicht bestehen, denn die Einsicht ist für die GdWE keine Bringschuld (näher Zschieschack ZWE 2023, 244, 245 f.).

2. Aus den gleichen Gründen ist auch der erste Hilfsantrag abzuweisen, mit dem der Kläger begehrt, die Einsicht zu erhalten „durch Kopie der Dateien des Hausverwaltungs- und Abrechnungsprogramms mit allen internen Finanzkonten seit 1.1.2020 auf allgemein lesbarem Datenträger, Benennung eben dieses Programms zur Beschaffung und technische Spezifikation des proprietären Dateiformates“.

...

3. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag hat demgegenüber weitgehend Erfolg. Insoweit begehrt der Kläger Einsicht in die Belege in Papierform.

Die Zulassung des neuen Hilfsantrags ist sachdienlich, da sie prozessökonomisch ist.

Der Anspruch besteht auch unproblematisch aus § 18 Abs. 4 WEG. Die Beklagte hat auch bereits in der Klageerwiderung vom 23.03.2023 den Einsichtsanspruch des Klägers in Papierform dem Grunde nach akzeptiert. Sie ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung des Ortes der Einsicht besteht allerdings nicht, gleichwohl muss die Einsichtnahme zumutbar sein. Hierzu dürfte gehören, dass die Einsicht auf einem Tisch oder einer vergleichbaren Fläche erfolgt. Die Dauer der Einsicht richtet sich nach dem Informationsbedürfnis. Insoweit ist der begehrte Zusatz „ausreichende Zeitdauer“ unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Aufgenommen hat die Kammer in die Verurteilung noch das Erfordernis einer Vorankündigung.

4. Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt der Kläger Auskunft bezüglich eines Video-Türüberwachungssystems und Einsicht in die Unterlagen.

Der Anspruch auf Auskunft in die von dem Kläger begehrten Informationen besteht nicht. Die Beklagte wurde insoweit rechtskräftigt zur Entfernung der Türkamera verurteilt. Ein Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger darüber hinaus begehrte umfassende Auskunft ist nicht ersichtlich. Der Kläger muss zunächst sein Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG geltend machen. Insoweit gilt das Primat der Einsicht (Kammer NZM 2021, 809). Die Eigentumsstörung des Klägers ist mit der Entfernung der Türkamera beendet. Anhaltspunkte für ein übermächtiges digitales Überwachungs- und Kontrollsystems sind nicht ersichtlich. Ein ernsthafter Überwachungsverdacht oder eine hinreichende Manipulationswahrscheinlichkeit besteht ohne die Kamera nicht. Ein solcher wäre Voraussetzung für einen Entfernungs- und damit auch für einen Auskunftsanspruch (vgl. BGH NZM 2012, 239; BGH NZM 2011, 512). Sofern der Kläger Auskunft begehrt, damit er in die Lage versetzt werde, Vor- und Nachteile abzuwägen, um etwa die technische und wirtschaftliche Anschlussmöglichkeit seiner eigenen Wohnung zu prüfen (so Schriftsatz vom 24.09.2024 am Ende), hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch. Insoweit ist er gehalten, sein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen aus § 18 Abs. 4 WEG hinsichtlich der Verwaltungsunterlagen zum verbauten Videosystems geltend zu machen. Aus dem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch (Bärmann/Dötsch, 16. Aufl. 2025, WEG § 18 Rn. 133).

Soweit der Kläger jedoch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen begehrt, besteht der Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG.

Wenn die Einsichtnahme nicht ausreicht und dem Kläger weiter notwendige Informationen dann fehlen, kann der Kläger allenfalls im Anschluss Auskunft begehren (Primat der Einsicht).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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