Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und Hauptsache KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · Streitwertfestsetzung · § 80 Abs. 5 VwGO · BRAO · Kostentragung

Berufsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO.

Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt; davon entfallen 10.000 € auf den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO (vgl. BGH NJW 2011, 457) und 50.000 € auf die Hauptsache, § 194 Abs.2 S.1 BRAO).

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor und der folgenden Rechtsmittelbelehrung keinen Entscheidungstext.

2

Rechtsmittelbelehrung:

3

Diese Entscheidung ergeht unanfechtbar.