Die Sach- und Rechtslage wurde zunächst ohne Anwesenheit von E erörtert
Tenor
Die Parteien schlossen sodann folgende Vereinbarung:
Dem Kindesvater steht das Recht zum Umgang mit seinem Sohn E zu folgenden Zeiten zu:
1. Jeden 1. und 3. Sonntag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Jeden 2. und 4. Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
3. In den Monaten mit einem 5. Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass die Umgangskontakte nicht mehr in Begleitung dritter Personen stattfinden müssen.
E ist zu Beginn der Besuchszeiten in der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und zum Ende des Besuchskontaktes wieder dorthin zu bringen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Damit ist das gesamte Verfahren erledigt.
Gründe
Die Sach- und Rechtslage wurde zunächst ohne Anwesenheit von E erörtert.
Herr B erklärte: Soweit der Umgang in den letzte Wochen nicht im Kindergarten wahrgenommen wurde, habe ich trotzdem Kontakt mit E gepflegt. Ich habe ihn ein- bis zweimal wöchentlich besucht. Meines Erachtens ist der von mir beantragte Umfang des Kontaktes noch zu wenig. Ich bin allerdings der Ansicht, dass im Augenblick hier nicht mehr durchsetzbar ist. Aus diesem Grunde habe ich mich auf ein Umgangsrecht von drei Stunden wöchentlich beschränkt.
Frau C erklärte: Hiermit bin ich einverstanden.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Die Parteien schlossen sodann folgende Vereinbarung:
Dem Kindesvater steht das Recht zum Umgang mit seinem Sohn E zu folgenden Zeiten zu:
1. Jeden 1. und 3. Sonntag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Jeden 2. und 4. Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
3. In den Monaten mit einem 5. Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass die Umgangskontakte nicht mehr in Begleitung dritter Personen stattfinden müssen.
E ist zu Beginn der Besuchszeiten in der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und zum Ende des Besuchskontaktes wieder dorthin zu bringen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Damit ist das gesamte Verfahren erledigt.
Laut diktiert und genehmigt.
beschlossen und verkündet:
Die soeben zwischen den Parteien vereinbarte Besuchsregelung wird familiengerichtlich genehmigt.