Der als HNO-Arzt zugelassene Vertragsarzt darf Leistungen nach den Nr 5030, 5032 und 5034 BMÄ/E-GO als für …
Sozialrecht
Leitsatz
Der als HNO-Arzt zugelassene Vertragsarzt darf Leistungen nach den Nr 5030, 5032 und 5034 BMÄ/E-GO als für ihn fachfremd selbst dann nicht erbringen, wenn er die Zusatzbezeichnung Chirotherapie führen darf.