Berufung gegen Urteil über Schadensersatzanspruch zurückgewiesen KI-Titel
ZPO § 522 Abs. 2 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung · Schadensersatz · Berufung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen (16 O 111/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.495,15 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.10.2019 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.