Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
Tenor
... wird der Antrag des Schuldners vom 15.08.07 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
Gründe
1
Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit im Schrifttum schon streitig ist, ob der Schuldner überhaupt berechtigt ist, gegen die Schlussrechnung Einwendungen zu erheben, so muss dieses jedoch unstreitig gem. §197 InsO im Schlusstermin und nicht vorher schriftlich erfolgen.
2
Sollte mit dem Schreiben vom 15.08.07 nur eine Stellungnahme für eine eventuellen Versagungsantrag eines Gläubigers gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung beabsichtigt gewesen sein, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da erst im Schlusstermin die Anhörung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. §289 Abs. 1 InsO erfolgt und im Schlusstermin kein Versagungsantrag gestellt wurde.