Rücknahme der Berufung und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel
Berufungsrücknahme · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3 · GKG §§ 47, 48
Zivilrecht
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 47, 48 GKG.
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