Mangelnde Erschöpfung des Rechtsweges bei Verfassungsbeschwerde KI-Titel
Erschöpfung des Rechtsweges · Verfassungsbeschwerde · Unzulässigkeit · Verfassungsgerichtsgesetz
Verfassungsbeschwerde verworfen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.