LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheides können auch dann vorgelegen haben, wenn in diesem …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheides können auch dann vorgelegen haben, wenn in diesem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn verfassungsrechtliche Bedenken (hier wegen der Leistungskürzungen durch das 1. SKWPG ) geltend gemacht werden.

2. Die Leistungsverordnung 1994 hält sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung und ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3. § 242q Abs 5 AFG enthält unter Bezugnahme auf § 242q Abs 2 S 3-5 AFG eine Sonderregelung zu § 48 SGB X, nach der Änderungsbescheide wegen Inkrafttreten des 1. SKWPG mit Wirkung zum 11.1.1994 an wirksam werden, ohne daß es einer vorherigen Anhörung bedarf.