Bei der Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses als Voraussetzung des Anschluß- und …
Leitsatz
1. Bei der Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses als Voraussetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs steht dem Ortsgesetzgeber eine - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu (Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats).
2. Die mit dem Erlaß der Satzung getroffene Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluß- und Benutzungszwang bezieht sich auf den örtlichen Einzugsbereich der Satzung, der im Zeitpunkt des Satzungserlasses tatsächlich vorhanden oder geplant ist, es sei denn, es ist tatsächlich eine weitergehende Feststellung getroffen worden.
3. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein der normative Inhalt der Satzung und nicht der Vorgang der Entscheidungsfindung (Abwägungsvorgang).
4. Die gerichtliche Überprüfung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluß- und Benutzungszwang beschränkt sich darauf, ob nach den örtlichen Gegebenheiten Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt worden sind.