LG Hanau · Hessen Urteil LS

Wiederholung zetlich befristeter Werbeaktionen

Zivilrecht

Leitsatz

Unzulässige Verlängerung zeitlich befristeter Werbeaktionen bei gleichem Angebot

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen

Im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Website für einen Mobilfunktarif mit einem Datenvolumen von 50 GB zu € 9,99 monatlich und einer Mindestvertragslaufzeit mit einer zeitlichen Befristung bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr und/oder einem Countdown zu werben bzw. werben zu lassen, wenn diese Konditionen inhaltsgleich auch nach Ablauf der Befristung und/oder des Countdowns erneut mit einer Befristung und/oder Countdown beworben werden

Wenn dies geschieht wie in den nachfolgend abgedruckten Anlagen K 1 und K 2

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2025 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 € vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 30 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die beimBundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen i.s.d. § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen.

Sie bewarb am 13.2.2025 auf der von ihr betriebenen Internetseite den sogenannten (..)-Tarif. Diesem lag der Ursprungstarif All-net-Flat 10 + 40 GB zugrunde. Das Angebot umfasste eine monatliche Bereitstellung von 50 GB zum Preis von 9,99 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Gültigkeit des Tarifs war bis zum 14.2.2025,11.00 Uhr, befristet. Die Werbung war zudem mit einem in der Kopfzeile versehenen Countdown versehen, der die verbleibende Zeit bis zum Angebotsende anzeigte.

Nach Betätigung der in der Kopfzeile abgebildeten Schaltfläche des Countdowns gelangten Interessenten dann auf die Website, wo der beworbene Handytarif näher beschrieben wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 22-26 d.A.) Bezug genommen.

Am 14.2.2025 bewarb die Beklagte erneut den -Tarif mit einem bis zum 18.2.2025, 11.00 Uhr, befristeten Angebot, dem der Ursprungstarif „All-net-Flat 15 + 35 GB“ zugrunde lag.

Nach Betätigen der Countdown-Schaltfläche gelangte der Verbraucher auf die Website, auf welcher die Tarifdetails abgebildet waren.

Das Angebot umfasste u.a. die Bereitstellung von 50 GB bei einem monatlichen Paketpreis von 9,99 € und einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 36-38 d.A.) Bezug genommen.

Am 18.02.2025 bewarb die Beklagte auf ihrer Website den „(..)-Tarif“, wobei das Angebot bis zum 21.2.2025, 11.00 Uhr, Gültigkeit hatte. Diesem Angebot lag erneut der Tarif „All-net-10 + 40 GB“ zugrunde. In der Kopfzeile war erneut ein Countdown angebracht. Nach Betätigen der Schaltfläche gelangten Interessenten zu der Website mit der Darstellung der Tarifdetails.

Es wurde u.a. die Bereitstellung von 50 GB Internet zu einem monatlichen Preis von 9,99 € und einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 48-52 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.02.2025 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 350 € bis zum 6.3.2025 auf.

Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbeäußerungen gemäß §§ 8 Abs. I, 3 Nr. 3 iV.m. § 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu.

Die Beklagte habe wiederholt dasselbe Mobilfunk Angebot für einen befristeten Zeitraum beworben. Sie habe beim Verbraucher hierdurch jeweils den falschen Eindruck der Verfügbarkeit des Angebots nur für einen kurzen Zeitraum erweckt. Unerheblich sei, dass die Aktionstarife auf zwei unterschiedlichen Ursprungstarifen beruhten, da die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen Leistungen gleichblieben.

Der Kläger beantragt,

1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen

Im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Website für einen Mobilfunktarif mit einem Datenvolumen von 50 GB zu € 9,99 monatlich und einer Mindestvertragslaufzeit mit einer zeitlichen Befristung bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr und/oder einem Countdown zu werben bzw. werben zu lassen, wenn diese Konditionen inhaltsgleich auch nach Ablauf der Befristung und/oder des Countdowns erneut mit einer Befristung und/oder Countdown beworben werden

Wenn dies geschieht wie in der nachfolgend abgedruckten Anlage K 1 und K 2

2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe nicht mehrfach das gleiche befristete Angebot verlängert, sondern mit den beiden (..)-Tarifen verschiedene Angebote aktioniert. Bezüglich des „(..)“-Tarifs sei zu berücksichtigen, dass dieser nicht im unmittelbaren Anschluss an ursprünglichen (..)Tarif, sondern erst nach Ablauf des Aktionszeitraums für den mit Sonderkonditionen ausgestatteten „(..)“ Tarif beworben worden sei.

Sie, die Beklagte, habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des ersten „(..)Tarifs auch nicht die Absicht gehabt, den Aktionszeitraum zu verlängern.

Ein Verstoß gegen Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liege zudem schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Beauftragung eines Mobilfunktarifs um ein Geschäft des täglichen Lebens handele, bei welchem der Verbraucher keinen zeitlichen Vorlauf für Überlegungen benötige.

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist gemäß § 8 I, III Nr. 2, 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.

Ihm steht gemäß §§ 5 Abs. I, II Nr. 1, 3 I, 8 I UWG ein Unterlassungsanspruch zu.

Die vom Kläger beanstandeten Werbemaßnahmen sind unwahr und irreführend im Sinne von § 5I, II Nr. 1 UWG.

Die Beklagte hat das bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr, befristete Angebot des (..) Tarifs nach Fristablauf bis zum 18.2.2025, 11.00 Uhr, verlängert und dies anschließend erneut bis zum 21.2.2025, 11.00 Uhr, wiederholt.

Bei der Beurteilung, ob es sich bei den genannten Werbeaktionen jeweils um das gleiche Angebot oder eine hiervon zu unterscheidende Werbemaßnahme mit einem anderen Produkt handelt, kommt es auf die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise an, an welche sich die betreffende Werbung richtet. Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Mitglieder der angerufenen Kammer, so dass der Empfängerhorizont aus deren eigenem Verständnis heraus beurteilt werden kann.

Aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers spricht zunächst der Umstand, dass sowohl die bis zum 11.2.2025 befristete als auch die nachfolgend bis zum 18.2.2025 befristete Werbeaktion unter der Bezeichnung „(..)-Tarif“ angeboten wurden, für eine Identität des Angebots. Mit beiden Angeboten wird des Weiteren mit der Zurverfügungstellung von 50 GB monatlichem Datenvolumen mit Highspeed Geschwindigkeit von 100 Mbit/s (Download) und 50 Mbit/s (Upload) geworben. Sämtlichen weiteren Merkmale der angebotenen Tarife – automatisches Aufbuchen von 300 MB zusätzliches Datenvolumen bis zu 3 x pro Monat, Möglichkeit des Teilens der mobilen Datenverbindung mit anderen Geräten, Flat in alle deutschen Fest- und Mobilfunknetze, 0,00 € Bereitstellungspreis, monatlicher Paketpreis 9,99 € und Mindestvertragslaufzeit 24 Monate - sind identisch.

Die Angebote richten sich an Neukunden. Für diese sind die Gesamtmenge des zur Verfügung gestellten Datenvolumens, die angebotene Flat, die Höhe der monatlichen Kosten und die Mindestvertragslaufzeit die wesentlichen Eckpunkte der Angebote. Völlig irrelevant für den Interessenten ist hingegen die Angabe, welches Datenvolumen in der Vergangenheit mit dem Tarif angeboten wurde, ob dies nun 10 GB wie im All-net-Flat 10 GB oder 15 GB waren.

Die Werbung mit einer Sonderangebotsaktion kann irreführend sein, wenn diese zeitlich befristet ist, die Aktion aber dann über den angegebenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wird. Der angesprochene Verkehr wird davon ausgehen, dass der entsprechende Preisvorteil nur für den befristeten Zeitraum verfügbar ist. Auf den zuerst beworbenen (..)- Tarif bezogen bedeutet dies, dass der Verbraucher davon ausgehen wird, dass 50 GB Datenvolumen zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nur bis 14.2.2025, 11.00 Uhr, verfügbar ist.

Genau dieses Angebot hat die Beklagte jedoch dann verlängert bis zum 18.2.2025. Mit dem Angebot vom 18.2.2025 wurden erneut 50 GB Datenvolumen zum Preis von 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten und einer Flat in alle deutschen Festnetz- und Mobilfunknetze angeboten.

Wird bei einer Sonderverkaufsaktion eine feste zeitliche Grenz genannt, so muss der Kaufmann sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Hat der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung/Aktion die Absicht, diese nach Ablauf der Befristung zu verlängern, liegt regelmäßig Irreführung vor. Aber auch wenn dies nicht zutrifft und der Unternehmer sich erst aufgrund nach dem Erscheinen der Werbung aufgetretener Umstände für eine Verlängerung der Aktion entscheidet, ist es jedenfalls seine Aufgabe, diejenigen Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Dabei gehört der wirtschaftliche Erfolg der Aktion nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die Verlängerung nahelegen können (BGH I ZR 173/09).

Entsprechenden Vortrag zu nachvollziehbaren Gründen für die Verlängerung der Aktion mit denen der angesprochene Verkehr rechnet und die von vornherein sein Verständnis beeinflussen, hat die Beklagte nicht gehalten.

Der angesprochene Verbraucher wird davon ausgehen, dass das unter dem Namen (..)-Tarif beworbene Angebot mit 50 GB Datenvolumen zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nur bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr verfügbar ist. Damit wird die ihm zur Überlegung verbleibende Zeit bis zur Entscheidung für oder gegen das Angebot zeitlich limitiert, wodurch er möglicherweise zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Durch den angebrachten Countdown Button wird dieser Eindruck verstärkt. Der Verbraucher wird jedoch nicht damit rechnen, dass das Angebot von 50 GB monatlich zu 9,99 € mit 24 Monaten Vertragslaufzeit direkt nach Ablauf des Countdowns erneut bis zum 18.2.25 verfügbar ist. Insoweit wird er in seiner Erwartung enttäuscht. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Kunde sich möglicherweise nicht zu einem Abschluss entschlossen hätte oder sich ausgiebiger mit dem Angebot und befasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass ihm tatsächlich mehr Zeit zur Verfügung steht als in der ersten Aktion mitgeteilt.

Die Beklagte hat den genannten Tarif nicht nur bis zum 18.2.25 verlängert, sondern darüberhinausgehend bis zum 21.2.2025. Auch wenn der ab 18.2.2025 angebotene Tarif nunmehr nicht mehr den Namen (..)-Tarif trug, sondern als „(..)Tarif“ beworben wurde, ändert dies nichts daran, dass die für den Adressaten maßgeblichen werblichen Inhalte gleichblieben. Es wurden erneut 50 GB zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten. Das Angebot ist hinsichtlich des Ausgangstarifs zudem identisch mit dem zunächst bis 14.2.2025 befristeten (..)-Tarif-Angebot.

Ob hiernach auch die Voraussetzungen eines gegenüber Verbrauchern stets unzulässigen Verhaltens gemäß Nr. 7 des Anhangs zu § 3 III UWG erfüllt sind, mag in Anbetracht des unzweifelhaft § 5 I, II Nr. 1 UWG unterfallenden werblichen Angebots dahingestellt bleiben.

Da hiernach die Abmahnung des Klägers vom 20.2.2025 berechtigt war, steht diesem gemäß § 13 III UWG ein Anspruch auf Erstattung der hierfür entstandenen Aufwendungen zu.

Der Verzinsungsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Mit Ablauf der im Abmahnschreiben gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist befand sich die Beklagte in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 S 1. ZPO.

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