VerfGH Berlin: Verwerfung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Orientierungssatz
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde, nachdem dem Beschwerdeführer Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde mitgeteilt wurden. (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren eingestellt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Bußgeldbescheid und das den dagegen eingelegten Einspruch verwerfende Urteil des Amtsgerichts Tiergarten.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2007 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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