LG Aachen · Nordrhein-Westfalen 8. große Strafkammer Urteil

Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagte R. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte F. wird freigesprochen. Er ist für die in dieser Sache erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Angeklagte R. hat die sie betreffenden Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten F. trägt die Staatskasse.

§§ 239a Abs.1, 249 Abs.1, 250 Abs.1 Nr.1b, 25 Abs.2, 52 StGB -

Gründe

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I.

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1. Die Angeklagte R. wurde am 00. März 0000 in Frankfurt / Main geboren. Ausweislich eines Lebenslaufes, der anlässlich einer Durchsuchung in Barcelona auf einem Computer gefunden und sicher gestellt worden ist, besitzt sie die österreichische und italienische Staatsbürgerschaft, wobei Deutsch und Italienisch ihre Muttersprachen sind. Das Abitur erlangte sie im Jahr 2001 auf der Altkönigschule in Kronberg / Deutschland. Hiernach begann sie ein Studium der Politikwissenschaften und romanischen Sprachen an der Goethe-Universität in Frankfurt. Ab dem Jahr 2006 befasste sie sich mit Installation, Betrieb und Wartung von Photovoltaik- und Windkraftanlagen, wobei sie mehrere Lehrgänge absolvierte. Hierneben war sie auch an verschiedenen Orten, unter anderem in Rio de Janeiro, Spanien, Italien, Frankreich und Deutschland mit praktischen Arbeiten in diesem Bereich befasst.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte R. bisher nicht in Erscheinung getreten.

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Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte R. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E. vom 11. April 2016 (622 Gs 470/16) und entsprechenden Europäischen Haftbefehls vom 12. April 2016 am 13. April 2016 in U. festgenommen. Nach Auslieferung aus Spanien ist sie am 30. Juni 2016 am Flughafen Frankfurt / Main vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA V.. Durch Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2016 ist dieser Haftbefehl mit dem gegen den Angeklagten F. erlassenen Haftbefehl zusammengefasst und insgesamt ergänzt und neu gefasst worden.

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2. Der Angeklagte F. wurde am 00. Januar 0000 in Q. geboren. Er wohnte zuletzt W.-straße, in U.. Er ist seit mehreren Jahren mit einer Lebensgefährtin liiert. Mit ihr hat er einen inzwischen erwachsenen Sohn.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte F. in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten.

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In Spanien wurde er durch Urteil des Strafgerichts Nummer 2, Santander Nr. 158/05 vom 23. Mai 2005 wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2 Monaten bei einer Tagessatzhöhe von 6,-- € verurteilt.

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Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte F. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E. vom 10. Juni 2016 (622 Gs 779/16) und entsprechenden Europäischen Haftbefehls vom 15. Juni 2016 am 21. Juni 2016 in Spanien festgenommen. Nach Auslieferung aus Spanien ist er am 14. Juli 2016 am Flughafen Frankfurt / Main vorläufig festgenommen worden und hat sich bis zum Schluss der Hauptverhandlung seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA E. befunden. Durch Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2016 ist der Haftbefehl mit dem gegen die Angeklagte R. erlassenen Haftbefehl zusammengefasst und insgesamt ergänzt und neu gefasst worden. Mit Verkündung des Urteils in vorliegender Sache ist dieser Haftbefehl aufgehoben und der Angeklagte F. wieder auf freien Fuß gesetzt worden.

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II.

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Nachdem mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bezüglich beider Angeklagten unter Ausscheidung der tateinheitlich angeklagten Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung und des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 StPO auf die verbleibenden Tatbestände des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes und des tateinheitlich angeklagten gemeinschaftlichen schweren Raubes beschränkt worden ist, hat die Hauptverhandlung bezüglich der verbleibenden Vorwürfe zu folgenden Feststellungen geführt:

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Am 00. November 0000 kam es zu einem Raubüberfall auf die PAX-Bank in E.. Die Räumlichkeiten der Bank befinden sich im MF.-straße in E.. Hierbei handelt es sich um einen größeren Häuserkomplex, der aus der Gebäudeeinheit MF.-straße und 26 sowie dem Gebäude AE.-straße besteht, und über verschiedene Geschäfts- und Wohneinheiten verfügt. Der Häuserkomplex besitzt zudem eine gemeinsame Tiefgarage. Diese Tiefgarage, die aus zwei Ebenen besteht, verfügt jeweils über einen Zugang zu den Häusern MF.-straße und 26 sowie AE.-straße. Der Zugang zu den jeweiligen Treppenhäusern erfolgt durch sog. Fluchttüren, die von der Innenseite des jeweiligen Treppenhauses geöffnet werden können und auch von der Tiefgarage aus ebenfalls ohne einen Schlüssel oder sonstige Berechtigung zu öffnen sind. Die einzelnen Türen sind von der Tiefgarage mit den jeweiligen Hausnummern der einzelnen Gebäudeteile beschriftet. Weiterhin besitzt die Tiefgarage zwischen den beiden zur SE.-straße hin gelegenen Rolltoren, über welche die Tiefgarage mit Fahrzeugen befahren bzw. verlassen werden kann, noch über eine weitere Fluchttüre für Fußgänger, die ebenfalls von innen ohne Schlüssel geöffnet werden kann. Für die Rolltore selbst ist ein elektronischer Transponder erforderlich. Die PAX-Bank selbst liegt zwar in dem Gebäude MF.-straße, der Hauptkundeneingang liegt jedoch nicht auf dem RL.-straße, sondern man erreicht ihn über einen zum WM.-straße hin gelegenen Innenhof. Die Angestellten, die in der Bank arbeiten, betreten die Bank jedoch nicht durch diesen Eingang, sondern durch einen separat gelegenen Personaleingang. Diesen erreicht man durch den Hauseingang des Hauses MF.-straße in der ersten Etage. Über das Treppenhaus des Gebäudes MF.-straße gelangt man nicht nur zu den Räumlichkeiten der PAX-Bank, sondern auch zu einer darüber liegenden Wohnung, sowie zu der zum Objekt gehörenden Tiefgarage. Geöffnet werden kann die Tür des Personaleingangs nur durch einen elektronischen Transponder. Über diesen Personaleingang gelangt man zu den in der ersten Etage liegenden Büroräumen, die jeweils über einen langen, hufeisenförmig verlaufenden Flur miteinander verbunden sind. Ferner befindet sich dort noch ein größerer Besprechungs-/Aufenthaltsraum sowie eine kleine Küche. In einem dieser Büros, das am Ende des Flures liegt, befindet sich ein kleiner Tresor, in dem jedoch kein Bargeld, sondern wichtige Vertragsunterlagen aufbewahrt werden. Weiterhin befindet sich in diesem Raum eine Fluchttüre, über die man in das Treppenhaus des Gebäudes RL.-straße 26 gelangt. Die Bankfiliale selbst, die von der oberen Etage über eine Treppe unmittelbar erreichbar ist, liegt im Erdgeschoss des Gebäudes MF.-straße und besteht aus einem großen Kunden- bzw. Kassenraum sowie mehreren Büros. Dieser Bereich wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln von insgesamt drei Videokameras überwacht. Über eine weitere Treppe gelangt man in einen Keller, in dem sich der Tresorraum befindet. Über einen Vorraum des Kellers kommt man in einen weiteren Raum, der mit einer Glastüre abgetrennt ist. In diesem Raum befindet sich dann über eine sog. Blindtüre der eigentliche Zugang zum Tresorraum. Die Tür zum Tresorvorraum kann nur mittels zweier Sicherheitscodes entsichert und geöffnet werden. Hierfür sind zwei Bankangestellte notwendig, welche nacheinander die nur ihnen bekannten Codezahlen eingeben müssen. Der Raum selbst wird dann mittels eines zusätzlichen Schlüssels geöffnet.

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Am 00. November 0000 vor 7.00 Uhr begab sich die Angeklagte R. entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes zusammen mit mindestens vier weiteren Mittätern zu der PAX-Bank, MF.-straße in E.. Dabei hatte sich die Angeklagte R. mit einer fransig abgeschnittenen, rötlich schimmernden braunen Perücke sowie einer Sonnenbrille maskiert. Sie trug zudem einen schwarzen Mantel mit auffälligen Ärmelapplikationen sowie einen dunklen Schal sowie Handschuhe. Einer ihrer Mittäter trug eine hellblonde Perücke sowie einen längeren schwarzen Schal. Auch er trug dunkle Handschuhe, allerdings keine Sonnenbrille und er war insgesamt dunkel gekleidet, wobei die Kleidung, unter der sich andere Kleidung befand, zu groß war. Auch die weiteren Mittäter der Angeklagten R. trugen dunkle Kleidung sowie Handschuhe und waren teilweise mit Perücken und Sonnenbrillen maskiert. Weiterhin verfügten die Täter über zwei ungeladene Schreckschusspistolen der italienischen Firma Kimar - eine SB. sowie eine YV. - jeweils Kaliber 8 mm. Weitergehende verlässliche Feststellungen hinsichtlich des Aussehens und der Identität der Mittäter der Angeklagten R. konnten nicht getroffen werden. Insbesondere kann die Kammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass auch der Angeklagte F. zu diesen vier Mittätern gehörte, wie ihm mit der Anklageschrift vom 19. September 2016 vorgeworfen worden ist.

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Zusammen mit ihren Mittätern wartete die Angeklagte R. am Morgen des 00. November 0000 in der obersten Etage im Treppenhaus des Hauses MF.-straße auf das Eintreffen der beiden Zeuginnen LI. und DY., der Reinigungskräfte der Bank. Als die Zeuginnen LI. und DY. etwa gegen 6.55 Uhr die Bank betreten wollten und die Zeugin LI. den Sicherheitscode an der Personaleingangstür eingegeben und die Tür mit dem Schlüssel geöffnet hatte, drängten die Angeklagte R. und ihre unbekannt gebliebenen Mittäter die Zeuginnen in die Bank hinein. Einer der Mittäter hielt dabei der Zeugin DY. den Mund zu und hielt ihr eine der Waffen an den Kopf. Die Angeklagte R. richtete die andere Waffe auf die Brust der Zeugin LI. und nahm ihr den Eingangsschlüssel aus der Hand. Hierbei sagte sie in deutscher Sprache, die Zeuginnen sollten ruhig sein, es werde ihnen nichts passieren, es gehe nur um das Geld. Über den Flur führten die Angeklagte R. und ihre Mittäter die Zeuginnen LI. und DY. zu dem im hinteren Bereich liegenden Besprechungsraum. Dort mussten sich die Zeuginnen auf die in dem Raum stehenden Stühle setzen, wo sie von einem der Mittäter der Angeklagten R. an den Armen und Beinen mit Kabelbindern an die Stühle gefesselt wurden.

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An der Personaleingangstüre wurden im Anschluss von den Tätern nacheinander alle weiteren HW., IY., KW., JH. sowie die Zeugen GN., LF., EN., GB., LO., ST., QW., DA. und WY., unter Vorhalt einer Waffe abgefangen. Die Zeugen müssten ihre Taschen ablegen, soweit sie Brillenträger waren, wurden ihnen die Brillen abgenommen und sie mussten den Tätern folgen. Während die ersten eintreffenden Bankangestellten sich zu den beiden Zeuginnen LI. und DY. in den Besprechungsraum legen mussten, wurden später eintreffende Bankangestellte entweder in andere Räume oder auf den Flur platziert. Dabei wurden allen Zeugen an den Armen und teilweise auch an den Beinen mit Kabelbindern gefesselt. Als erstes traf die Zeugin DE. und nach ihr der Zeuge GN. ein. Auf Nachfrage der Angeklagten R., die dabei dem Zeugen eine der beiden Waffen vorhielt, erklärte der Zeuge GN., der auch Sicherheitsbeauftragter der Bank war, dass es auf der ersten Etage keine Alarmeinrichtungen gebe und sich in dem kleinen Tresor in dem Büro am Ende des Flures kein Bargeld, sondern nur Vertragsunterlagen befänden. Auf die weitere Aufforderung, den Tresor im Keller zu öffnen, erklärte der Zeuge wahrheitsgemäß, dass ihm dies nicht möglich sei. Insgesamt seien immer nur vier Personen sog. Codeträger und zu diesen würden die Zeugen EN., WY., LO. und DA. zählen und der Tresor könne nur von zwei Codeträgern gemeinsam geöffnet werden.

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Nachdem man durch Befragen die Namen und Funktionen der nachfolgend eintreffenden Zeugen herausgefunden hatte, insbesondere, ob sie im Besitz des Tresorschlüssels waren bzw. den notwendigen Zugangscode kannten, zwang die Deutsch sprechende Angeklagte R. den Zeugen DA. und den Zeugen WY. unter Vorhalt der Schusswaffe, mit ihr in den im Keller liegenden Tresorraum zu gehen. Hierbei wurde sie einem ihrer Mittäter, welcher eine hellblonde Perücke trug, begleitet. Die anderen Mittäter der Angeklagten blieben in den oberen Räumlichkeiten, um die bereits dort liegenden und gefesselten Bankangestellten zu überwachen und noch eintreffende Bankangestellte an der Personaleingangstür abfangen und fesseln zu können.

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Gemeinsam mit der Angeklagten R. und den Zeugen WY. und DA. ging der Mittäter mit der hellblonden Perücke, der eine schwarze Nylontasche mitführte, nach unten in den Tresorraum. Auf dem Weg in den Keller wurden die Angeklagte R., ihr Mittäter sowie die Zeugen DA. und WY. von den drei im Kassenbereich angebrachten Videoüberwachungskameras gefilmt. Im Kellerbereich, insbesondere im eigentlichen Tresorraum befanden sich keine Videoüberwachungskameras. Bereits vor dem Eintreffen der Zeugen WY. und DA. hatten sich die Angeklagte und der Mittäter mit den blonden Haaren im Bereich des Kassenraums sowie im Keller umgesehen, um sich einen Überblick über die Räumlichkeiten zu verschaffen und waren dabei ebenfalls von den Videoüberwachungskameras aufgenommen worden. Auf die Aufforderung der Angeklagten R., dass man keinen Alarm auslösen solle, sonst würden alle umgelegt, wobei sie dem Zeugen WY. die Waffe auf Bauchhöhe vorhielt, gaben die Zeugen DA. und WY. die notwendigen Codes ein, um die Tür zum Tresorraum öffnen zu können. Allerdings kehrte zuvor die Angeklagte R. kurz mit dem Zeugen DA. wieder nach oben zurück, da der Zeuge, der Kassierer war, den Schlüssel zum Öffnen des Tresors, der neben der Eingabe der Codes notwendig ist, oben vergessen hatte. Nachdem er den Schlüssel geholt hatte und er mit der Angeklagten R. in den Keller zurückgekehrt war, öffnete der Zeuge DA. mit dem Schlüssel den Tresorvorraum und den dahinter liegenden eigentlichen Tresorraum, in dem auch das Bargeld der Bank aufbewahrt wurde. Während die Angeklagte R. mit den beiden Zeugen DA. und WY. danach wieder nach oben ging, wobei sie die Waffe in ihrer Hand hielt, blieb ihr Mittäter mit der blonden Perücke unten im Tresorraum. Aus dem Tresorraum entnahm er insgesamt Bargeld in Höhe von 425.410,-- Euro, 3.710,-- Schweizer Franken, 40 britische Pfund und 4.818,-- US-Dollar. Dieses Geld steckte er in die von ihm mitgebrachte schwarze Nylon-Tasche. Nachdem die Angeklagte R. die beiden Zeugen DA. und WY. wieder nach oben in die erste Etage der Bank gebracht hatte, wo sie von einem anderen Mittäter auf dem Boden des Flures platziert und jeweils an den Händen und Füßen gefesselt worden waren, ging die Angeklagte R. wieder über die Treppe nach unten in den Tresorraum, aus dem sie kurze Zeit später mit dem Mittäter mit der hellblonden Perücke, der die Tasche trug, nach oben zurückkehrte. Etwa um 8.30 Uhr flüchteten die Angeklagte R. und ihre Mittäter mit dem Geld aus den Räumlichkeiten der Bank.

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Bei ihrer Flucht wurden die Angeklagte R. und ihre Mittäter von mehreren Zeugen beobachtet. So sahen die Zeugen Eheleute VD., die gerade im Begriff waren, mit ihrem in der Tiefgarage geparkten Fahrzeug einkaufen zu fahren, wie die Angeklagte und ihre Mittäter aus der Fluchttüre des Treppenhauses RL.-straße 26 durch die Tiefgarage Richtung Fluchttüre des Treppenhauses SE.-straße 35 liefen und in dieses Treppenhaus hineingingen. Bei Verlassen der Tiefgarage über das Treppenhaus und den Ausgang SE.-straße traf die Zeugin QD., die in der unteren Etage der Tiefgarage geparkt hatte, im Treppenhaus auf die Täter und sah, wie sich ein Täter eine schwarze Überhose oder Regenhose auszog, bevor er über den Ausgang SE.-straße 35 nach draußen trat. Die Zeugin DW., die unmittelbar vor dem Haus SE.-straße 35 stand, sah, wie jedenfalls vier Personen aus dem Haus herauskamen. Sie sah zunächst einen Mann aus der Haustür SE.-straße 35 herauskommen, der dann die Straße überquerte. Hiernach sah sie, wie nach ihm eine Frau aus dem Hauseingang SE.-straße 35 herauskam und sich im Bereich der dort befindlichen Bäume kurz hinkniete. Nach ihr kamen im Blickfeld der Zeugin DW. noch zwei weitere Männer aus dem Hauseingang SE.-straße 35 und liefen Richtung der Straße „Rennbahn“ weg.

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Nachdem es den Bankangestellten gelungen war, sich gegenseitig von den Fesseln zu befreien, informierten sie die zuständigen Polizeibehörden, die kurz darauf an der Bank eintrafen. Bei einer Durchsuchung des Objektes wurden im Bereich des Flures der Bank in der ersten Etage neben Kabelbindern auch ein Cuttermesser, eine Zange, zwei Kleberollen sowie eine kleine blaue Plastiktüte sicher gestellt. Im Tresorraum wurden unter anderem ein mit Klebeband umwickelten Hammer, ein Meißel, ein sog. Kuhfuß, sowie ein Schraubendreher gefunden.

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Der Zeuge VS., der Hausmeister des gesamten Gebäudekomplexes am RL.-straße/SE.-straße, fand am Morgen kurz nach dem Überfall in der Tiefgarage zwischen den beiden Türen zu den Treppenhäusern RL.-straße 26 und SE.-straße 35 eine schwarze Wollmütze. Im Bereich des Hauseingangs SE.-straße 35, wo kurz zuvor die Zeugin DW. die weibliche Täterin knieend gesehen hatte, fand etwa zur gleichen Zeit der Zeuge AA. ein Mitarbeiter der Straßenreinigung der Stadt E., zwischen dort geparkten Fahrzeugen am Fahrbahnrand eine blau-weiß gemusterte Tasche, in der sich verschiedene Gegenstände befanden. Sie enthielt unter anderem eine kleine blaue Plastiktüte, die der Tüte entsprach, die im Flur der ersten Etage der PAX-Bank gefunden wurde, weiterhin einen Schal, den von der Angeklagten R. bei dem Überfall getragenen schwarzen Mantel mit Ärmelapplikationen, eine nicht geladene Schreckschusspistole der italienischen Firma Kimar, YV., Kaliber 8 mm, eine schwarze Nylontasche, eine rötlich schimmernde braune Perücke, eine grau-gestreifte Wollmütze mit Fleecefutter mit gelben Streifen, eine Brille mit klaren Gläsern und eine Sonnenbrille mit großen, rötlichen Gläsern. Der Zeuge AA. der zunächst den genauen Inhalt der Tasche nicht wahrgenommen hatte, fegte diese, da er sie als Müll ansah, in den Rinnstein. Als sein Arbeitskollege, der Zeuge RQ., hinzukam und in die Tasche sah, wobei er auch einen Teil des Inhalts auf die Straße entleerte, bemerkte er unter anderem neben dem schwarzen Mantel auch die Pistole. Daraufhin informierte er die zwischenzeitlich vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten über den Fund, welche die Tasche und deren Inhalt sicherstellten.

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Am 21. November 2014 wurden in einer öffentlichen Toilettenanlage am Elisenbrunnen in E., der im fußläufigen Bereich des TW. und der SE.-straße liegt, neben einem Elektroschocker, einem Stoffhandschuh, einer schwarzen Regenjacke mit Kapuze, einer schwarzen Stoffhose, sowie einem schwarzen Stoffschlauchschal eine ungeladene Schreckschusspistole der italienischen Firma Kimar, SB., Kaliber 8 mm gefunden und sicher gestellt.

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Die sicher gestellten Gegenstände wurden in der Folgezeit neben einer daktyloskopischen auch einer eingehenden DNA-Untersuchung unterzogen. Bei weiteren forensischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass die im Tresorraum gefundenen Werkzeuge teilweise bearbeitet worden waren, so waren unter anderem teilweise die Seriennummern entfernt worden und die Werkzeuge nachgeschärft worden. Bei den aufgefundenen Bekleidungsstücken waren teilweise die Herstelleretiketten herausgetrennt worden. Soweit verwertbare DNA-Spuren gesichert werden konnten, wurden DNA-Identifizierungsmuster erstellt und in die DNA-Analyse-Datei eingestellt. Hierbei handelte es sich insbesondere um die DNA-Spuren, welche an der Kling des im Tresorraum gefundenen Schraubendrehers sowie an der in der Toilettenanlage gefundenen Waffe gesichert werden konnten, sowie die Spuren, die an Gegenständen gesichert werden konnten, die vor dem Hauseingang SE.-straße 35 gefunden worden waren. Dabei handelte es sich um DNA-Spuren an dem Zipper der blau-weiß gemusterten Tasche, der Innenseite der Perücke, des Schals, der Innenseite des Kragens des Mantels, den Ärmelbündchen des Mantels, der Innenseite der grau gestreiften Mütze sowie der Brille mit den klaren Gläsern.

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Die Zeugin DY. war nach dem Vorfall für etwa 4 Wochen krank geschrieben und nahm noch etwa 3 Monate Schlaftabletten. Auch die Zeugin LI. litt nach dem Vorfall über einen längeren Zeitraum unter Schlafstörungen und war für 2 Wochen krank geschrieben. Der Zeuge WY. hatte in den Tagen nach dem Vorfall durch die Fesselung schmerzhafte Striemen an den Händen. Er nahm auch das Angebot der Bank wahr, zur besseren Verarbeitung des Vorfalls mit einem Psychologen zwei oder drei Gespräche zu führen. Auch der Zeuge DA. führte ein Gespräch mit dem Psychologen und litt noch mehrere Tage nach dem Vorfall unter Angstzuständen. Auch die Zeugen DE., LF. und GZ. nahmen einmalig das Angebot der Bank, mit einem Psychologen zu sprechen, wahr. Die Zeuginnen JH. und IY. sprachen ebenfalls mit dem Psychologen und litten in der Folgezeit an Schlafstörungen. Die Zeugin CW. war nach den Vorfall für 3 Wochen krank geschrieben und befand sich wegen Angstzuständen in psychologischer Behandlung. Der Zeuge EN. nahm zunächst keine psychologische Hilfe in Anspruch, nahm dann jedoch im Jahr 2015, weil er weiterhin unter Angstzuständen litt, 5 Sitzungen mit einem Psychologen wahr. Die Zeugin XA. litt die nächsten Tage nach dem Vorfall an Schlafstörungen. Die übrigen Zeugen, die als Bankangestellte von dem Vorfall betroffen waren, haben diesen nach ihren Angaben ohne besonderen Schwierigkeiten verkraftet.

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Anfang 2015 wurde durch die spanischen Ermittlungsbehörden mitgeteilt, dass eine Übereinstimmung in der DNA-Analysedatei mit einer Spur vorliege, die in Spanien anlässlich eines zum Nachteil der Parteizentrale der sozialistischen Partei in Barcelona verübten Brandanschlages gesichert worden sei. Eine weitergehende Nachfrage bei den ermittelnden spanischen Behörden ergab, dass es sich um die Angeklagte R. handeln solle. Im Juni 2016 erfolgte dann die Mitteilung der spanischen Behörden, dass die an dem im Tresorraum zurückgelassenen Schraubendreher gefundenen DNA-Spuren, wobei diese Person gleichzeitig auch als Mitverursacher der an der in der öffentlichen Toilette aufgefundenen Waffe nicht auszuschließen sei, dem Angeklagten F. zuzuordnen sei.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren kurzen Angaben zur Feststellung ihrer Identität zu Beginn der Hauptverhandlung. Die weiteren Angaben bezüglich der Angeklagten R. beruhen auf ihrem schriftlichen Lebenslauf, der anlässlich einer Durchsuchung in Barcelona auf einem Computer gefunden werden konnte. Hinsichtlich der Vorstrafen der Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den sie jeweils betreffenden Bundeszentralregisterauszügen. Die Feststellungen bezüglich der Vorstrafe des Angeklagten F. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung des ihn betreffenden Urteils des Strafgerichts Nummer 2, Santander Nr. 158/05 vom 23. Mai 2005. Weitergehende Feststellungen konnte die Kammer, da beide Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben und keine Angaben zu ihrer Person und zur Sache gemacht haben, nicht treffen.

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Die unter II. getroffenen Feststellung zur Sache beruhen auf den Bekundungen und Ausführungen der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen und Sachverständigen, den in Augenschein genommen Bilddateien und Lichtbildern, den verlesenen Urkunden, Unterlagen, Berichten und Behördengutachten, sowie den sonstigen ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

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Der Ablauf der Geschehnisse in der Bank ist von den Zeugen weitgehend übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert worden. Dies betrifft insbesondere ihre Angaben, dass sie von den Tätern an der Personaleingangstür abgefangen und dann gefesselt worden seien, wobei sie sich in verschiedenen Bereichen hinlegen mussten. Die Angaben der Zeugen WY. und DA. bezüglich des eigentlichen Geschehens im Kassen- und Tresorraum sind zudem durch die in Augenschein genommenen Bilddateien, die außerdem in einer Diashow abgespielt worden sind, bestätigt worden. Die Feststellungen zum späteren Fluchtweg und den hierbei gefundenen Gegenständen beruhen auf den Angaben der Zeugen VS., Ehepaar VD., QD., DW., XI. und RQ. sowie den in diesem Zusammenhang verlesenen Sicherstellungs- und Spurensicherungsberichten und in Augenschein genommenen und teilweise mit den Zeugen auch erörterten Lichtbildern. Ergänzend hierzu sind bezüglich der von den Ermittlungsbehörden gewonnenen Erkenntnisse auch nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift weitere Unterlagen und Ermittlungsberichte verlesen worden. Diese wurden teilweise auch mit den Zeugen FG. und FM. erörtert, welche federführend mit den Ermittlungen befasst waren. Diese haben auch Angaben bezüglich des Gangs der Ermittlungen gemacht. Die Feststellungen zur Höhe der erlangten Beute beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin VJ. die mit der Kassenaufnahme und Ermittlung des Kassenfehlbestandes nach dem Vorfall betraut war.

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Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens gilt Folgendes:

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Hierzu haben die als Zeugen vernommenen Bankangestellten weit überwiegend bekundet, dass unter den Tätern mindestens eine Deutsch sprechende Frau gewesen sei. Lediglich die Zeugin DE. gab an, dass es sich bei der Person, welche eine rötliche, kastanienfarbene Perücke getragen und ihr die Waffe vorgehalten habe, um einen Mann gehandelt habe. Auf den Vorhalt, dass die anderen Zeugen angegeben hätten, dass es sich bei dieser Person um eine Frau gehandelt habe, räumte die Zeugin ein, dass sie sich möglicherweise geirrt habe, weil sie sich nicht habe vorstellen können, dass eine Frau an dem Banküberfall beteiligt gewesen sei. Insbesondere die Zeugen DA. und WY., welche über längere Zeit mit dieser Person Kontakt hatten, als sie mit ihr in den Tresorraum gingen, sprachen übereinstimmend davon, dass es sich sicher um eine Frau gehandelt habe. Auch die Kammer hat nach Inaugenscheinnahme der Bilddateien aus der Videoüberwachung keinen Zweifel, dass es sich bei der Person, welche dort mit einer rötlich braunen Perücke zu erkennen ist, um eine Frau gehandelt hat. Diese Einschätzung wird durch die Sachverständige Prof. SD., eine seit Jahrzehnten forensisch tätige und besonders erfahrene Hochschullehrerin der Anthropologie an der Universität Freiburg / Breisgau bestätigt. Auch nach deren nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen handelt es sich bei der auf den Bilddateien der Videoüberwachungskamera, die Gegenstand ihrer Begutachtung waren, ohne Zweifel um eine Frau.

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Dass es sich bei dieser Täterin um die Angeklagte R., die Deutsch spricht, gehandelt hat, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

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Dem steht nicht entgegen, dass nach den weiteren Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen Prof. SD. lediglich nicht auszuschließen sei, dass es sich bei den auf den Bilddateien der Videoüberwachungskameras erkennbaren Frau um die Angeklagte R. handele. Diese Einschätzung liegt, wie die Sachverständige in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert hat, an der schlechten Qualität des von ihr begutachteten Ausgangsmaterials. Die Bilddateien haben eine geringe Auflösung und konnten von ihr nur leicht hinsichtlich Helligkeit und Kontrast aufgearbeitet werden. Aufgrund der Kleidung, die erkennbar aufträgt, kann die Körperstatur nur eingeschränkt beurteilt werden. Auch eine konkrete Ermittlung der Körpergröße war nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht möglich, da die Person auf den Bilddateien eine Perücke trägt und daher keine für einen Größenvergleich zuverlässigen Anknüpfungspunkte vorliegen. Auch das Gesicht könne, so hat die Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, nur eingeschränkt beurteilt werden, da der gesamte mittlere Teil des Gesichtes durch eine Brille abgedeckt sei. Für einen anthropologischen Vergleich könne daher nur das untere Mittelgesicht herangezogen werden. Dieses weise aber, soweit überhaupt aufgrund der schlechten Bildqualität eine Aussage möglich sei, keine Besonderheiten auf, welche eine verlässliche Beurteilung zuließen. Hierzu hat die Sachverständige, wie sie weiter erläutert hat, aus den vorliegenden Bildern letztlich eine Auswahl von Bildern - teilweise mit einer Ausschnittsvergrößerung - in einer Bildmontage den Bildern gegenüber gestellt, welche im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der Angeklagten R. angefertigt worden seien. Anhand dieser Bildmontage, die in Augenschein genommen worden ist, ist zu erkennen, dass lediglich eine Auswertung anhand grober Formmerkmale, aber keine Auswertung von Detailmerkmalen möglich ist. Die Beurteilung dieser - eingeschränkt beurteilungsfähigen Bilder - führe, so hat die Sachverständige abschließend und für die Kammer nachvollziehbar festgestellt, dazu, dass einerseits keine Merkmalsausprägung vorliege, welche eine Täterschaft der Angeklagten ausschließen ließe, andererseits aber auch keine Merkmalsausprägung gegeben sei, welche einen sicheren Schluss auf die Angeklagte R. als Täterin zulassen würde.

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Die Täterschaft der Angeklagten R. steht jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund der eingeholten DNA-Gutachten und der Ausführungen des Sachverständigen Prof. AL., des Leiters der forensischen Molekulargenetik der Universitätsklinik V., fest. Dabei stand dem Sachverständigen das Gutachten des Bereichs der DNA-Analytik / Serologie des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2015 einschließlich der hierin enthaltenen Befundtabellen zur Verfügung. Die Richtigkeit dieses Gutachtens ist von dem Sachverständigen Prof. MD. eigenständig anhand der Befundtabellen sowie der zusätzlich zur Verfügung gestellten zugrundeliegenden Elektropherogramme überprüft worden, wobei er teilweise abweichende Einschätzungen vorgenommen hat, auf die noch näher eingegangen werden wird. Die Befundtabellen sind mit dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von ihm ebenso wie beispielhaft einzelne Elektropherogramme eingehend erörtert worden. Unter Zugrundelegung eines aufgrund einer Speichelprobe der Angeklagten R. gewonnenen DNA-Datensatzes hat der Sachverständige, wie dieser im Einzelnen widerspruchsfrei und für die Kammer einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt hat, festgestellt, dass die Angeklagte R. bezüglich der DNA-Spuren an der Innenseite des Kragens des Mantels (Spur 18.1 des Gutachtens des LKA), der Innenseite der Perücke (Spur 22.1 des Gutachtens des LKA), der grau-grün gestreiften Mütze (Spur 24.1 des Gutachtens des LKA) sowie an der Brille mit den klaren Gläsern (Spur 25.1 des Gutachtens des LKA) als Hauptspurenlegerin angesehen werde müsse, da in allen vier Spuren die DNA-Merkmale der Angeklagten in allen untersuchten 8 STR-System, wobei bezüglich der Innenseite der Perücke sogar eine Untersuchung in 16 STR-Systemen stattgefunden habe, mit den DNA-Merkmalen der Hauptspur der untersuchten Spuren an den sicher gestellten Gegenständen übereinstimmten. Hierbei habe es sich bei der Spur 25.1 sogar um eine sog. Alleinspur gehandelt, da die selektierte DNA in allen untersuchten 8 STR-Systemen nur DNA-Spuren einer einzigen Person aufgewiesen habe, während die anderen Spuren noch Beimengungen anderer DNA-Spuren enthalten hätten. Jedoch hätten die DNA-Merkmale der Angeklagten in den zuvor aufgeführten Spuren immer komplett als Hauptanteil vorgelegen. Der Sachverständige hat dann weiter nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA-Merkmale aus den untersuchten Spuren 18.1, 22.1, 24.1 und 25.1 von einer anderen Person stammen, die nur zufällig die gleiche Merkmalskombination wie die Angeklagte R. hat, bei einer biostatistischen Bewertung, bei der als Vergleich die populationsgenetischen Daten der in Mitteleuropa lebenden Bevölkerung zugrunde gelegt worden sei, auf der Grundlage von 8 untersuchten STR-Systemen weniger als 1 zu 10 Milliarden betrage. Bei dem in 16 Abschnitten untersuchten STR-System betrage die Wahrscheinlichkeit sogar weniger als 1 zu 1,12 Billiarden.

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Abweichend zu den Feststellungen des Landeskriminalamtes hat der Sachverständige Prof. AL. bezüglich der Spur 18.2 (Mantel Ärmelbündchen) ausgeführt, dass eine sogenannte Mischspur vorliege, die sich aus einer nicht sicher bestimmbaren Anzahl von Personen zusammensetze. Diese Spur weise zwar auch alle DNA-Merkmale auf, wie sie die Angeklagte R. besitze, allerdings könne sie dennoch nicht als Hauptspurenlegerin angesehen werden, da nicht in allen untersuchten STR-Systemen das sog. Peakhöhenverhältnis zwischen den Haupt- und Nebenkomponenten mindestens 4:1 betrage. Dies führe dazu, wie der Sachverständige für die Kammer weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Angeklagte bezüglich dieser Spur nicht als Hauptspurenlegerin eingeordnet werden könne, sondern lediglich als Mitverursacherin nicht ausgeschlossen werden könne. Bei einer solchen bloßen Mitverursachung sei eine biostatistische Berechnung nicht sinnvoll. Bei den Spuren 17.1 (Schal) und 21.1 (Zipper) handele es sich um komplexe Mischspuren von mehreren Verursachern und niedrigen Signalstärken bzw. auch Allelausfällen. Dies führe letztlich dazu, dass bezüglich dieser Spuren keine weiteren Aussagen möglich seien.

34

Für die Kammer besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Zweifel, dass es sich bei den kurz nach dem Überfall von den Zeugen XI. und RQ. unmittelbar vor dem Eingang des Hauses SE.-straße 35 aufgefundenen Gegenständen um solche handelt, die von den Tätern des Überfalls dort zurückgelassen worden sind. Der Fundort stimmt nicht nur mit dem von den Zeugen Eheleute VD., QD. und DW. geschilderten Fluchtweg überein, sondern die Gegenstände sind zum Teil auch auf den Bilddateien der Videoüberwachungskameras deutlich zu erkennen. Insbesondere ist zu erkennen, dass die Täterin eine leicht rötlich-bräunlich schimmernde Perücke trägt, die fransig abgeschnitten ist. Eine solche Perücke ist unmittelbar vor dem Eingang des Hauses SE.-straße mit weiteren Gegenständen, die ebenso wie die Perücke in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, gefunden worden. Weiterhin ist auf den Bilddateien zu erkennen, dass die Täterin einen schwarzen Mantel trägt, der an den Ärmeln auffällige Applikationen in Form eines Reißverschlusses besitzt. Der unmittelbar vor dem Haus SE.-straße 35 gefundene schwarze Mantel stimmt nicht nur in der Form und Länge mit dem auf den Bilddateien zu erkennenden Mantel überein, sondern besitzt ebenfalls solche Reißverschluss-Applikationen. Zudem sind, wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Asservate in der Hauptverhandlung ergeben hat, sowohl in der PAX-Bank selbst, dort im Flur auf der ersten Etage, als auch bei den Gegenständen vor dem Hauseingang SE.-straße 35 kleine blaue Plastiktüten gefunden worden, wie sie zum Beispiel von Gemüsegeschäften verwandt werden. Entgegen den insoweit missverständlichen Formulierungen in den Sicherstellungsprotokollen handelte es sich nicht um große Tüten oder gar Müllsäcke.

35

Soweit durch die Verteidigung hinsichtlich der festgestellten DNA-Spuren darauf hingewiesen worden ist, dass diese auch auf andere Weise und nicht bei dem Überfall entstanden sein können, vermag die Kammer dem unter Berücksichtigung der hierzu von dem Sachverständigen Prof. AL. gemachten Ausführungen nicht zu folgen. Der Sachverständige hat erklärt, dass mit der Feststellung, dass an bestimmten Gegenständen DNA-Spuren gefunden worden seien, keine Aussage möglich sei, wann, wo auf welche Weise diese Spuren auf den Gegenstand gelangt seien. Daher sei insbesondere nicht auszuschließen, dass die DNA bereits früher auf den Gegenstand gelangt sei, der danach durch andere Personen weiter berührt worden sei. Auch die Weitergabe von DNA durch andere Gegenstände, etwa Handschuhe, die zuvor von der ersten Person getragen worden seien, sog. Sekundärübertragung, sei möglich. Dabei könne auch nicht gesagt werden, dass die überwiegend vorhandene DNA-Spur zeitlich als letztes gelegt worden sein müsse, da DNA auch über einen längeren Zeitraum unverändert bestehen bleibe und ein Rückschluss, wann die DNA bzw. das Zellmaterial auf die Oberfläche des Gegenstandes gelangt ist, nicht möglich sei, was auch von den weiteren Umständen des Einzelfalles, wie Umwelteinflüsse (Licht und Feuchtigkeit) und der Menge des ursprünglich aufgebrachten DNA-Materials abhänge. Aus diesem Grund war dem Hilfsbeweisantrag der Verteidiger der Angeklagten R., ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches in entsprechenden Versuchsanordnungen verschiedene Transportformen mit derartigen Materialien untersucht, nicht stattzugeben. Denn für die Einholung eines solchen Gutachtens sind bereits die Grundparameter nicht bekannt. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung offen geblieben, von wo und auf welche Weise die Gegenstände zum Tatort transportiert worden sind und welche Umwelteinflüsse dabei geherrscht haben. Auch dem weiteren Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass es in Barcelona eine Reihe von besetzten Häusern gebe, in denen Kleiderkisten (tiendas gratis) zum Tausch von Textilien aller Art bereitgehalten würden, aus denen sich jeder bedienen könne, war nicht nachzugehen. Dabei mag es durchaus so sein, dass es solche Kleiderkisten in Barcelona gibt. Schließlich sind in den besetzten Häusern in Barcelona, in denen auch die Angeklagte R. zuletzt lebte, eine Vielzahl von Perücken und Brillen gefunden worden. Allerdings erscheint es völlig fernliegend, dass einer der Täter des Überfalls auf die PAX-Bank genau die vier betreffenden Gegenstände aus einer solchen Kiste mit nach E. genommen hat, die alle als Hauptspur das vollständige DNA-Muster der Angeklagten R. aufweisen. Zudem müsste es sich hierbei noch um eine Frau gehandelt haben, da sich sowohl aus den Bilddateien der Videoüberwachungskameras als auch den DNA-Auswertungen ergibt, dass diese Gegenstände von einer Frau und nicht von einem Mann getragen worden sind.

36

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass grundsätzlich die sekundäre Übertragung von DNA-Spuren möglich ist und keine genauen Angaben durch den Sachverständigen Prof. AL. möglich waren, wann, wo und auf welche Weise die DNA-Spuren an den Gegenstände gelangt sind, hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen vernünftigen Zweifel daran, dass dies nur anlässlich des Banküberfalls auf die PAX-Bank geschehen sein kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die DNA-Spuren der Angeklagten R. nicht nur an einem einzelnen Gegenstand, sondern an insgesamt vier verschiedenen Gegenständen gefunden wurden. Bei einem dieser Gegenstände war die Angeklagte R. nicht nur Hauptspurenlegerin, sondern auf der Brille (Spur 25.1) wurde ausschließlich ihre DNA detektiert. Zwei dieser Gegenstände, die Perücke und der Mantel, wurden von der Täterin bei dem Überfall zweifelsfrei auch tatsächlich getragen. Zudem wurden die Spuren bei diesen beiden Gegenständen in Bereichen (Mantelkragen innen sowie Innenseite Perücke) gefunden, an denen naturgemäß ein besonders intensiver Kontakt mit der Haut bzw. Haaren gegeben ist, so dass es an diesen Stellen besonders leicht zu DNA-Übertragungen kommen kann. Dies alles schließt zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht nur aus, dass es bei dem Zusammenfegen der aufgefundenen Gegenstände in den Straßenrinnstein, dem Packen in eine gemeinsame Tasche oder auf andere Weise zu Sekundärübertragungen gekommen ist oder dass die DNA der Angeklagten R. auf andere Weise zeitlich deutlich vor dem Überfall auf die Gegenstände gelangt ist, sondern derartiges stellt nur eine rein theoretische und letztlich fernliegende Überlegung dar, welche die Überzeugungsbildung der Kammer nicht zu erschüttern vermag oder ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten R. aufkommen lässt.

37

Der Annahme der Täterschaft der Angeklagten R. steht auch nicht die Überlegung der Verteidigung entgegen, dass es widersinnig erscheine, dass die Täter sich der Tatkleidung in unmittelbarer Nähe zur Bank entledigt und diese einfach auf der Straße liegen gelassen hätte; möglicherweise hätten andere Täter absichtlich eine - falsche - auf die Angeklagte R. weisende Spur legen wollen. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass den Tätern bereits deshalb daran gelegen sein musste, sich der auffälligen Kleidung und einer Waffe zu entledigen, da sie befürchten mussten, ansonsten bei einer Nahbereichsfahndung als Täter entdeckt zu werden. Dass die Täter tatsächlich in dieser Vorstellung gehandelt haben, folgt bereits aus der Aussage der Zeugin QD., die angab, dass sich eine der von ihr im Treppenhaus zwischen der Tiefgarage und Hauseingang beobachteten Personen, die Hose, bei der es sich um eine Art schwarzer Regen- oder Überziehhose gehandelt habe, ausgezogen habe. Ähnliche Bekleidungsgegenstände sowie auch eine zweite Waffe wurden auch in der Toilettenanlage am Elisenbrunnen gefunden. Weshalb die Kleidung von der Angeklagten R. am Straßenrand zurückgelassen und nicht etwa in einer Mülltonne entsorgt wurde, vermag die Kammer nicht abschließend zu beurteilen.

38

IV.

39

Der Angeklagte F. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die Beteiligung an dem Banküberfall auf die PAX-Bank am 00. November 0000 nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.

40

Hinsichtlich der Mittäter der Angeklagten R. konnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur eingeschränkt sichere Feststellungen getroffen werden. Dies betrifft bereits die Anzahl der weiteren an dem Überfall beteiligten Täter. Die hierzu vernommenen Zeugen haben unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wieviele Täter sie insgesamt gesehen haben. Dies liegt nach Auffassung der Kammer nicht nur an dem unterschiedlichen Erinnerungsvermögen der Zeugen, sondern ist auch dem Umstand geschuldet, dass sich die Täter nicht immer zusammen in den Räumlichkeiten aufgehalten haben. Insbesondere die Angeklagte R. befand sich dreimal, wie sich aus den Bilddateien der Überwachungskameras ergibt, in dem im Erdgeschoß liegenden Kassenbereich oder in dem im Keller liegenden Tresorraum. Während dieser Zeit waren sie und der Täter mit der hellblonden Perücke nicht in der ersten Etage zugegen, wo die einzelnen Bankangestellten an der Personaleingangstür abgefangen wurden. Auch haben die Zeugen die Täter auf unterschiedliche Art beschrieben. Dies betrifft sowohl das Alter als auch das genaue Aussehen. Übereinstimmend bekundeten die Zeugen lediglich, dass die Täter insgesamt dunkle Kleidung sowie Handschuhe getragen hätten. Aufgrund der Bilddateien der Videoüberwachungskamera steht weiterhin zur Überzeugung der Kammer fest, dass einer der Mittäter der Angeklagten R. eine hellblonde Perücke getragen hat und mit ihr zusammen nach unten in den Tresorraum gegangen ist. Bei diesem Täter handelte es sich jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um den Angeklagten F.. Insoweit erscheint der Täter auf diesen Bildern nach Auffassung der Kammer nicht nur wesentlich jünger, sondern auch die Gesichtsmerkmale dieses Täters sowie des Angeklagten F. schließen sich einander teilweise aus, wie die Sachverständige Prof. SD. nachvollziehbar erläutert hat. Insbesondere der Nasenbereich sei bei den Angeklagten deutlich anders ausgeprägt als bei der Person auf den Bildern der Überwachungskameras. Während der Angeklagte eine nach unten zeigende gebogene Nase habe, besitze die Person auf den Bildern eine nach oben zeigende Nase. Diese Unterschiede seien auch nicht, wie die Sachverständige weiter nachvollziehbar erläutert hat, mit Schminke oder anderen Theater- oder Verkleidungsutensilien zu erreichen. Mithin handelt es sich bei der auf den Bilddateien der Überwachungskameras zu erkennenden Person offenbar nicht um den Angeklagten F..

41

Es bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer aber auch keine für eine Verurteilung ausreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte F. unter den anderen männlichen Mittätern befunden hat, die sich ausschließlich in der ersten Etage der PAX-Bank aufgehalten haben und die von den Überwachungskameras zu keiner Zeit erfasst wurden.

42

Dem steht letztlich nicht entgegen, dass an einem Schraubendreher, der im Tresorraum der Bank gefunden wurde, eine DNA-Spur gefunden wurde, die dem DNA-Muster des Angeklagten F. entspricht. Bezüglich dieser Spur hat der Sachverständige Prof. AL. nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Gutachtens des Landeskriminalamtes die an dem Schraubendreher detektierte DNA-Spur nicht in allen untersuchten 16 STR-Merkmalen die DNA-Merkmale des Angeklagten F. aufweise. Im DNA-System D22S1045 sei neben dem Allel 15 auch ein Allel 16 nachgewiesen worden, das bei dem Angeklagten F. fehle. Eine erneute Auswertung der Labordaten aus den Elektropherogrammen habe ergeben, dass sich die Spur an dem Schraubendreher als gemischtes DNA-Profil darstelle, das sich aus den Merkmalen von zwei oder mehr Personen zusammensetze und dem noch weitere nicht reproduzierbar darstellbare Merkmale in sehr geringem Anteil beigemischt seien. Dies habe zur Folge, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1 zu 13,5 Milliarden eine andere Person als der Angeklagte F. als Mitverursacher der DNA-Spur auf dem Schraubendreher in Betracht komme. Bezüglich der DNA-Spuren an der Waffe, die in der öffentlichen Toilettenanlage am Elisenbrunnen sicher gestellt worden sei, könnten, so der Sachverständige nachvollziehbar weiter, keine aussagekräftigen Rückschlüsse gezogen werden. Diese Spur weise eine Vielzahl von Alellausfällen auf und sei insgesamt nicht geeignet, um hieraus analytische, wissenschaftliche Schlüsse ziehen zu können. Insbesondere sei die Annahme, der Angeklagte F. komme bezüglich dieser Spur als Mitverursacher in Betracht, nicht gerechtfertigt.

43

Der Umstand, dass der Angeklagte F. als Mitverursacher der DNA-Spur an dem Schraubendreher nicht auszuschließen ist, sondern sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit Spurenleger ist, führt - anders als bei der Angeklagten R. - aber nicht zu der hinreichenden Überzeugung der Kammer, dass er auch als Täter bei dem Banküberfall am 00. November 0000 beteiligt war. Insoweit bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen, wo und wann die DNA des Angeklagten F. auf die Klinge des Schraubendrehers gelangt ist und ob hierbei ein Zusammenhang mit dem Überfall auf die PAX-Bank herzustellen ist. Gefunden wurde der Schraubendreher zusammen mit anderen Werkzeugen im Tresorraum der PAX-Bank, wo er von den Tätern zurückgelassen worden war. Im Tresorraum selbst befanden sich aber nur der Täter mit der hellblonden Perücke, bei dem es sich nicht um den Angeklagten F. gehandelt hat, und die Angeklagte R.. Hierbei hat der Täter mit der hellblonden Perücke, wie auf den Bilddateien der Videoüberwachungskameras zu erkennen ist, eine schwarze Tasche getragen. In dieser Tasche müssen sich, da eine andere Möglichkeit nicht in Betracht kommt, die später im Tresorraum aufgefundenen Werkzeuge befunden haben. Insbesondere ist auf den Bildern zu erkennen, dass die Täter auf dem Weg in den Keller keine Werkzeuge in der Hand gehalten haben und aufgrund dessen ist auch auszuschließen, dass sie von den Tätern in der Kleidung verborgen worden sind. Eingesetzt wurden diese Werkzeuge nicht. Im Tresorraum wurden weder der Schraubendreher noch die übrigen Werkzeuge benutzt, da der Tresorraum selbst, in dem sich in einem unverschlossenen Schrank das entwendete Geld befand, von dem Zeugen DA. aufgeschlossen worden ist, mithin ein Einsatz der mitgebrachten Werkzeuge nicht notwendig war. Auch an den im Vorraum befindlichen Schließfächern konnten keine Spuren gefunden werden, die darauf schließen ließen, dass etwa mit dem Schraubenzieher versucht worden wäre, ein Schließfach zu öffnen. Von einem solchen Versuch haben auch die Zeugen BH. und WY., die anfangs mit im Tresorraum waren, nichts bekundet. Das Geld aus dem Tresorraum muss dann von dem Täter mit der hellblonden Perücke in die Tasche gepackt worden sein, wobei er offenbar zuvor das in der Tasche befindliche Werkzeug aus der Tasche herausgenommen und auf den Boden gelegt hat. Hierbei hat er - hiervon geht die Kammer mangels abweichender Anhaltspunkte aus - wie bereits zuvor, weiterhin die Handschuhe getragen, die auf den Bilddateien der Videoüberwachungskameras zu erkennen sind. Zudem ist auf den Bilddateien zu erkennen, dass er weiterhin die Handschuhe trägt, als er zusammen mit der Angeklagten R., die Tasche in der Hand haltend, den Keller wieder verlässt, um ins Obergeschoss zurückzukehren.

44

Ist somit auszuschließen, dass die DNA-Spur von dem Angeklagten F. unten im Tresorraum auf den Schraubendreher gelangt ist, so sind verschiedene Gelegenheiten und Umstände denkbar, wann, wo und wie dies geschehen sein kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. AL. können sich DNA-Spuren auch über einen längeren Zeitraum halten. Dabei mag es zwar sein, dass an glatten Gegenständen solche Spuren leichter abgewischt und von anderen nachträglichen Spuren überlagert werden, wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat. Dies setzt aber voraus, dass der Schraubendreher auch tatsächlich vor Ort in der Bank benutzt oder jedenfalls im Vorfeld des Überfalls berührt worden ist. Hierfür hat die Beweisaufnahme jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere haben die Zeugen, die im Bereich des Personaleingangs abgefangen und gefesselt worden sind, nicht beobachtet, dass dort auf der ersten Etage ein Schraubendreher oder sonstige Werkzeuge von den Tätern verwandt worden sind. Dort konnten auch keine Spuren festgestellt werden, die auf einen Gebrauch des Schraubendrehers schließen ließen. Wann, wo und bei welcher Gelegenheit und von wem der Schraubendreher in die schwarze Tasche gepackt worden ist, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die DNA-Spur bereits in Barcelona oder anderswo auf den Schraubendreher gelangt ist. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es zwischen der Angeklagten R. und dem Angeklagten F. bereits vorher Verbindungen gegeben hat. Insoweit ist sie davon ausgegangen, dass es nicht nur Treffen zwischen den beiden Angeklagten gegeben hat, sondern es sei auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte F. sich vor und kurz nach dem Überfall bei Verwandten in Frankreich befunden habe und der Schraubendreher von der dortigen Firma SN. stamme, wo er diesen auch bearbeitet habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese - weitgehend spekulativen - Annahmen zutreffend sind und der Angeklagte F. die Werkzeuge - teilweise - selbst zusammengestellt und in die Tasche gepackt hat, könnte hieraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte F. konkret wusste, wozu die Werkzeuge benutzt werden sollten oder er gar an dem Überfall selbst beteiligt gewesen ist, wie ihm mit der Anklage vorgeworfen worden ist. Es ist im Übrigen auch denkbar, dass irgendwo ein allgemeiner Pool mit Werkzeugen bestand, aus dem sich diverse Personen des linksgerichteten Spektrums zu kriminellen Zwecken bedienen konnten, ohne dass dies dem Angeklagten F. jeweils im Einzelnen bekannt gewesen sein müsste. Dass der Angeklagte F. Verwandte oder Bekannte in Clermont-Ferrand hat und der Schraubendreher die Aufschrift „France“ trägt, ist für einen Tatnachweis ebenso wenig geeignet wie der Umstand, dass er sich nach den Ermittlungen der Zeugin FG. im Zeitraum vom 22. bis zum 24. November 2014 im Raum Clermont-Ferrand aufgehalten haben soll.

45

Anhaltspunkte dafür, dass er sich zuvor, insbesondere am 00. November 0000 in Deutschland aufgehalten hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den Verbindungsdaten seines Mobiltelefons. Allerdings vermögen ihn diese Verbindungsdaten auch nicht zu entlasten, soweit hierin um den 19.November 2014 verschiedene in Spanien geführte Gespräche aufgeführt sind, da bereits offen bleibt, wer dieses Telefon in dieser Zeit überhaupt genutzt hat, und nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte noch über weitere Mobiltelefone verfügt hat.

46

Letztlich ist der Angeklagte F. auch nicht von den als Zeugen vernommenen Bankangestellten in einer solchen Weise als Täter wiedererkannt worden, dass hierauf seine Verurteilung gestützt werden könnte. Auf die Frage, ob er einen der Täter im Sitzungssaal wieder erkenne, bekundete der Zeuge DA., wenn überhaupt, dann den Angeklagten F. als die Person, die mit im Tresorraum war; dies sei aber nur so ein Gefühl. Abgesehen davon, dass diese Angaben sehr vage sind, hat auch die weitere Beweisaufnahme ergeben, dass es sich bei dem männlichen Täter, mit dem der Zeuge DA. nach unten in den Tresorraum gegangen ist, eben nicht um den Angeklagten F. gehandelt hat Die übrigen Zeugen konnten bis auf die Zeugin JD. keinen Angeklagten als Täter oder Täterin wieder erkennen. Soweit lediglich einzelne Zeugen angegeben haben, einer der Täter sei etwas älter gewesen, kann hierauf eine Verurteilung des Angeklagten F. nicht gestützt werden.

47

Lediglich die Zeugin JD. hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie erkenne den Angeklagten F. als den Täter, der ihr - bevor sie gefesselt worden sei - die Brille abgenommen habe. Sie habe ihn bereits vor einiger Zeit erkannt, als sie nach deren Veröffentlichung in den Medien die erkennungsdienstlichen Fotos von ihrer Tochter sowie einer Bekannten per whats-app zugesandt bekommen habe. Hierdurch sei sie in einen extrem fassungslosen Gemütszustand versetzt worden, was auch ihrem Ehemann aufgefallen sei, was dieser bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigte. Die Kammer vermochte dennoch letztlich nicht den Angaben der Zeugin JD. zu folgen und mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit davon auszugehen, dass F. tatsächlich einer der Mittäter der Angeklagten R. bei dem Überfall am 00. November 0000 war. Insoweit weist ihre Aussage in der Hauptverhandlung erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten zu ihren früheren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung auf. Diese vermochte die Zeugin auch auf Vorhalt ihrer damaligen Aussage in der Hauptverhandlung nicht hinreichend zu erklären. Bei der Polizei gab die Zeugin JD. an, sie habe insgesamt drei Täter gesehen. Ein Täter, der eine schwarze Perücke, dunkle Sonnenbrille sowie einen Schal getragen habe, den er bis zur Nase hochgezogen habe, habe sie direkt an der Tür abgefangen. Dann sei ein zweiter Mann hinzugekommen, der ihr die Brille abgenommen habe. Dieser habe, wie alle anderen Täter auch, Handschuhe angehabt. Er habe, wie der erste Täter, eine dunkle Hautfarbe gehabt und eine Mütze getragen. Ohne Brille könne sie dies jedoch nicht genau sagen. Beide Täter hätten sie Richtung Aufenthaltsraum geführt, als ein dritter Täter aus dem Archivraum gekommen sei. Dieser dritte Täter habe ihr schließlich auch die Hände auf dem Rücken zusammen gebunden. Der dritte Täter sei auch ca. 1,70 m groß gewesen, jedoch etwas schwerer als die beiden anderen Täter. Später habe sie aus der Ferne auch eine Frau sprechen gehört. Auf Lichtbildern würde sei keinen Täter wiedererkennen. In der Hauptverhandlung konnte sich die Zeugin JD. dagegen nur noch an zwei männliche Täter erinnern. Der erste Täter habe sie an der Tür abgefangen und ihr auch die Brille ausgezogen. Dieser habe männliche Gesichtszüge und einen leichten Bartwuchs gehabt. Insbesondere seine Mund-Kinn-Partie habe sie sich besonders eingeprägt, weil sie zunächst gedacht habe, es habe sich um ihren Arbeitskollegen GN. gehandelt, der sich einen Scherz erlaubt habe. Es sei eine ältere Person, um die 50 Jahre gewesen, die etwas kleiner als sie selbst - etwa 1,60 m bis 1,65 m - gewesen sei. Er habe einen dunklen Teint gehabt. Bei diesem Täter handele es sich um diejenige Person, die sie heute im Gerichtssaal als den Angeklagten F. wiedererkenne. Später sei ein weiterer Täter aus dem Archiv gekommen, der sie gefesselt habe. Sie sei, so auf Nachfrage der Kammer, jedoch nicht auf die Idee gekommen, als sie die Bilder aus der Zeitung gesehen und den Täter wiedererkannt habe, die Polizei zu informieren, da sie dies für nicht so wichtig gehalten habe.

48

Diese Aussage steht nicht nur hinsichtlich der Anzahl der Täter im Widerspruch zu ihrer polizeilichen Aussage, sondern auch bezüglich der damaligen Beschreibung des ersten Täters, der eine schwarze Perücke, dunkle Sonnenbrille sowie einen Schal getragen haben soll, den er bis zur Nase hochgezogen habe. In diesem Fall wäre es der Zeugin gar nicht möglich gewesen, die Mund-Kinn-Partie zu erkennen, da diese von dem Schal, an den sie sich in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, verdeckt gewesen wäre. Auch den Vergleich mit ihrem Kollegen GN. hatte sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt. Auffallend ist hingegen, dass die aktuelle Beschreibung des Täters durch die Zeugin JD. in der Hauptverhandlung Ähnlichkeiten mit dem Bild aufweist, dass den Angeklagten F. bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zeigt und in der örtlichen Presse veröffentlicht wurde. Auch dieses Bild zeigt die markante Mund-Kinn-Nasen-Partie des Angeklagten F., der zudem auf diesem Bild auch - wie die Zeugin in der Hauptverhandlung beschreiben hat - unrasiert erscheint. Die Kammer vermag daher nicht auszuschließen, dass sich die Zeugin JD. in ihrer Erinnerung getäuscht hat und den Angeklagten F. in der Hauptverhandlung nur deshalb als Täter wiedererkannt hat, weil sie ihn zuvor auf den erkennungsdienstlichen Fotos gesehen hatte, wobei sie auch aufgrund des Begleittextes wusste, dass es sich bei dieser Person nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden um einen der mutmaßlichen Täter des Banküberfalls handeln sollte. Der Umstand, dass einer der bis dahin ihr unbekannten Täter ein konkretes Gesicht erhalten hatte, erklärt möglicherweise auch ihren starken emotionalen Gemütszustand bei Betrachten des Fotos, der auch von ihrem Ehemann beobachtet worden ist.

49

Auch der Umstand, das der Angeklagte F. in Spanien bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und nach den von der Staatsanwaltschaft überreichten Unterlagen in Portugal ebenfalls eine langjährige Haftstrafe verbüßt haben soll, wobei das portugiesische Strafregister nach den weiteren Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft allerdings keine Eintragungen enthält, kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass eine solche Tat, wie sie dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, ihm nicht wesenfremd ist. Das Fehlen anderer den Angeklagten für den konkreten Vorwurf hinreichend belastende Erkenntnisse und Umstände vermag dies jedoch nicht zu ersetzen.

50

Auch in seiner Gesamtheit ist das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geeignet, hierauf eine Verurteilung des Angeklagten F. als Mittäter des Banküberfalls vom 00. November 0000 zu stützen. Insoweit sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Kammer durchaus vernünftige Zweifel verblieben, die jedenfalls ausreichen, um die hinreichend sichere Überzeugungsbildung von einer Täterschaft des Angeklagten F. zu hindern. Der Angeklagte F. war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

51

V.

52

1. Die Angeklagte R. hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt gemäß §§ 239a Abs.1, 1. Alternative, 25 Abs.2 StGB des - gemeinschaftlichen - erpresserischen Menschenraubes strafbar gemacht, indem sie sich zusammen mit ihren Mittätern entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes der in die Räumlichkeiten der Bank gelangten Putzfrauen und Bankangestellten bemächtigt hat. Sie handelten dabei in der Absicht, die Sorge der Opfer um sich selbst oder von dritten Personen um die Opfer, bei denen es sich wie bei den Zeugen WY. und DA. auch selbst um Opfer des erpresserischen Menschenraubes handeln kann, zu einer Erpressung auszunutzen. Die Angeklagte und ihre Mittäter wollten unter Vorhalt von Waffen sich der Bankangestellten bemächtigen, diese fesseln und letztlich dazu zwingen, den im Kellergeschoss befindlichen Tresor zu öffnen, damit sie das darin befindliche Geld an sich nehmen konnten. Die Angeklagte handelte rechtswidrig, vorsätzlich und im Übrigen schuldhaft.

53

Da es sich bei § 239a StGB um ein unvollkommenes zweiaktiges Delikt handelt, hat sich die Angeklagte tateinheitlich hierzu gemäß §§ 249, 250 Abs.1 Nr.1 b, 25 Abs.2, 52 StGB des - gemeinschaftlichen - schweren Raubes strafbar gemacht. Bei den von der Angeklagten und ihren Mittätern zur Begehung des Raubes mitgeführten beiden Schreckschusspistolen, die ungeladen waren, handelte es sich um Mittel im Sinne von § 250 Abs.1 Nr.1 b StGB, wobei jedenfalls eine verwandt worden ist, um den Widerstand der Bankangestellten durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Auch insoweit handelte die Angeklagte rechtswidrig, vorsätzlich und im Übrigen schuldhaft.

54

VI.

55

Bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten R. hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

56

Zunächst hatte die Kammer zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des erpresserischen Menschenraubes im Sinne von § 239a Abs.2 StGB vorlag. Dies war letztlich zu verneinen, da die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht ergeben hat, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit der Angeklagten R. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des erpresserischen Menschenraubes in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 239a Abs.1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre.

57

Zugunsten der Angeklagten war dabei zu berücksichtigen, dass sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiterhin fiel strafmildernd ins Gewicht, dass die Angeklagte zwar der deutschen Sprache mächtig ist, ihren Lebensmittelpunkt aber in Spanien besitzt, so dass sie durch die Haft in Deutschland mehr belastet ist als andere Gefangene. Die Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist beträchtlich. Zudem war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass gegenüber den Zeugen über die Bemächtigungslage hinaus keine unnötige Gewalt angewandt worden ist; insbesondere haben die Zeugen übereinstimmend davon berichtet, dass die Täter nicht brutal oder mit einer unnötigen oder gesteigerten Aggressivität gehandelt hätten. Dies hat wohl auch dazu geführt, dass alle Zeugen aufgrund der Tat in der Folgezeit nicht an besonders gravierenden und andauernden psychischen Folgen gelitten haben. Die mitgeführten Waffen waren ungeladen, also objektiv ungefährlich.

58

Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, dass die Tatausführung aufgrund der Maskierung, der mitgebrachten Werkzeuge, sowie des Umstandes, dass sich die zahlreichen Opfer mehreren in professioneller Manier agierenden Tätern gegenübersahen, eine hohe kriminelle Energie aufweist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Opfer über eine längere Zeitspanne gefesselt wurden. Auch die Zielstrebigkeit und der Aufwand, mit welcher der Tatplan umgesetzt wurde, waren zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen. Auch die Höhe der Beute von über 400.000,-- €, die bei der Tat auch angestrebt war, fällt strafschärfend ins Gewicht. Letztlich ist, wenn auch eingeschränkt, zu berücksichtigen, dass die Angeklagte neben dem erpresserischen Menschenraub mit dem tateinheitlich begangenen schweren Raub im Sinne von §§ 249, 250 Abs.1 Nr. 1b StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat. Da von einem deutlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe nach alledem keine Rede sein kann, hatte es bei dem Strafrahmen von § 239a Abs.1 StGB zu verbleiben.

59

Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens hat die Kammer sodann erneut sämtliche oben dargestellten Umstände zugunsten und zu Lasten der Angeklagten R. gewürdigt und abgewogen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und auch der übrigen in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer schließlich eine

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Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten

61

für tat- und schuldangemes­sen sowie zur ausreichenden Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend.

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.

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VII.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 Abs.1 StPO.

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Der Angeklagte F. ist für die in dieser Sache erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs.1 und Abs.3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

T.Richter M. ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindertX.
67

T.

68

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