Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
Asylverfahren · Zulassungsgründe · Verfahrensmangel · Prozesskostenhilfe · Berufung
Sonstiges
Az.: 6 A 191/20.A 1 K 5384/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des 5. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. März 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2019 - 1 K 5384/17.A - wird abgelehnt. Die Kläger trägen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht deshalb verletzt, weil es die Anträge der Kläger abgelehnt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, gegebenenfalls von Auskünften im Antrag konkret bezeichneter Ämter und Organisationen oder weiterer Nichtregierungsorganisationen, und durch Vernehmung des Zeugen A. Z. Beweis zu erheben über die „Tatsache, dass 1. nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges im Jahre 2009 viele ehemalige·tschetschenische Soldaten unter ungeklärten Umständen verschwanden und aller Wahrscheinlichkeit nach verschleppt wurden; 1 2 3
3 2. der Kläger zu 1) Tschetschenien verteidigt hat und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens kämpfte; 3. er als Kämpfer sowohl im ersten als auch im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt war; 4. als Tschetschenien ein freies Land geworden war, es 4 Jahre lang Proteste gab; 5. der Kläger zu 1) sich an diesen Protesten beteiligte; 6. zu Anfang des ersten Krieges der Kläger zu 1) bei der Verwaltung für staatliche Sicherheit (DGB (tschetschenisch) oder FSB (russisch)) angestellt wurde; 7. er dort vom 07. oder 08.10.1994 bis März 1995 arbeitete; 8. als der Krieg begann, Tschetschenien Kämpfer brauchte; 9. der Kläger zu 1) sich freiwillig meldete; 10. ab 1994 der Kläger zu 1) von Anfang bis Ende im Jahre 1997 am Krieg beteiligt war; 11. der Kläger zu 1) am Anfang des Krieges sowohl seinen Bruder als auch seinen Freund verlor, sie waren im Tschetschenienkrieg gefallen; 12. er für seine ausgezeichnete Arbeit belohnt wurde, indem er Mitglied der Ehrengarde des Präsidenten wurde; 13. bis zum Ende des ersten Krieges der Kläger zu 1) dabei war; 14. es sich bei den tschetschenischen Kämpfern nicht um ein Militär im staatlichen Sinne handelte, deshalb gab es keinen Dienstgrad; 15. der Kläger zu 1) Oberst war; 16. sein Hauptmann D. war; 17. D. Präsident und in Kriegszeiten Hauptmann war; 18. der Kläger zu 1) in der gesamten Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben war und es noch ist; 19. der Kläger zu 1) als Kriegsteilnehmer auf der Liste mit den tschetschenischen Kriegsteilnehmern benannt wird; 20. der Kläger zu 1) gemeinsam mit M. auf einem Video zu sehen ist und er dessen rechte Hand war: 21. als der Kläger zu 1) mit M. im Bezirk W. war, ein Film gedreht wurde; 22. der Kläger zu 1) ein Oberst war, er die Befehle direkt von dem Präsidenten D. erhielt;
4 23. der Kläger zu 1), für gewöhnlich 50 bis 60 Mann unter seinem Kommando hatte; 24. es aber auch Momente gab, da waren es 600 Mann; 25. der Kläger zu 1) im 2. Tschetschenien krieg bis zu seiner Verletzung an den Kampfhandlungen beteiligt war; 26. der Kläger zu 1) am 06.12.1999, als er mit seinen Kameraden ins Bergland ging, zusammen mit seinen Kameraden aus der Luft mit Raketen attackiert wurden; 27. der Kläger zu 1) hierbei schwer verletzt wurde; 28. der Kläger zu 1) einige Zeit später, ca. am 13. oder 14., über die Grenze nach Georgien transportiert und in T. operiert wurde; 29. die ihn behandelten Ärzte dem Kläger zu 1) am 08.02. sein Bein entfernten; 30. der Kläger zu 1) 20 Tage später nach Aserbaidschan transportiert wurde; 31. seit der Kläger zu 1) nach Aserbaidschan kam, er Schutz durch die Organisation der Vereinten Nationen erhielt; 32. der Kläger zu 1) bereits in seinem Heimatland auf der Flucht war und nur ab und zu nach Hause kam; 33. er an verschiedenen Plätzen war, beispielsweise in Dagistan; 34. er um seine Sicherheit und um die Sicherheit der Personen, bei denen er wohnte, zu befürchten hatte; 35. der Bruder des Klägers zu 1) zwischen 2002 und 2003 seinetwegen entführt und gefoltert wurde; 36. der Kläger zu 1) im Jahre 2006 einen Anruf bekam und sie ihm sagten, er würde seinen Bruder nie mehr wiedersehen; 37. er sich mit einigen Menschen treffen sollte; 38. der Kläger zu 1) beweisen musste, dass er kein Terrorist sei und niemanden getötet habe; 39. der Kläger zu 1) das dann auch tat; 40. sie daraufhin seinen Bruder wieder freiließen; 41. der Kläger zu 1) vom FSB verfolgt wird; 42. die Familie der Kläger regelmäßig wegen des Klägers zu 1) beobachtet wurde; 43. der Kläger zu 1) an beiden Kriegen teilnahm und gezwungen war, sein Land zu verlassen;
5 44. als die Russische Föderation Tschetschenien annektierte, für den Kläger zu 1) und für seine ganze Familie eine große Gefahr entstand; 45. der Kläger zu 1) sich bis 2006 in Aserbaidschan aufhielt; 46. ein Kampfgefährte des Klägers zu 1), S., den er schon aus seiner Kindheit kennt, zurzeit in der Sicherheitsbehörde der Russischen Föderation arbeitet; 47. dieser Kampfgefährte den Kläger zu 1) warnte; 48. er dem Kläger zu 1) die Information gab, dass es für ihn und seine Familie gefährlich sein kann; 49. der Kläger zu 1) ihn im Frühling 2014 in Dagistan traf; 50. dieser dem Kläger zu 1) mitteilte, dass der Kläger zu 1) nicht lange in seinem Heimatland bleiben darf. Es·bestünde große Gefahr für ihn und seine Familie. Entweder erleide er einen Autounfall oder wenn er im Krankenhaus lande, bekomme er falsche Medikamente; 51. nach dem Kläger zu 1) in der gesamten Russischen Föderation und über Interpol gefahndet wird; 51. a) der FSB dem Kläger fälschlicherweise vorwirft, 1996 vor dem R.- Gebäude in G. zivile Personen getötet zu haben; 52. das Schreiben der Tschetschenischen Republik ltschkerien vom 26.09.2019, welches bestätigt, dass der Kläger zu 1) Bürger der Tschetschenischen Republik, Verfechter der Unabhängigkeit Tschetscheniens ist und deswegen von russischen Spezialeinheiten und ihren „marionettenhaften tschetschenischen Vertretern" verfolgt wird, echt ist; 53. der Kläger zu 1) bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation um die Sicherheit seiner Familie und um seine eigene Sicherheit zu befürchten hat; 54. er zu befürchten hat, dass er oder ein Familienangehöriger festgenommen und gefoltert wird, entführt und gefoltert wird, einfach verschwindet oder gar getötet wird; 55. in Tschetschenien Oberhaupt R. K. ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat. … 56. das Belgian Refugee Council … eine Passage aus einem Bericht des European Council in Refugees and Exiles (ECRE) vom März 2011 zitiert; 57. in dieser Passage angeführt wird, dass unter tschetschenischen Asylbewerbern in Polen die weit verbreitete Angst herrsche, dass es gefährlich sei, in Polen zu viele Informationen preiszugeben und dass es nicht sicher sei, in Polen zu bleiben. … 58. einige Tschetschenen in Polen nach Ansicht der Flüchtlingsrechtsorganisation France Terre D'Asile 2009 einem Risiko ausgesetzt sind, …
6 59. der Bericht der internationalen katholischen Organisation der Friedensbewegung Pax Christi in F. einige konkrete Beispiele zu Fällen in Tschentschenien enthält, die in Polen bedroht wurden. … 60. ist aber bereits davon auszugehen, dass der Arm bis nach Polen reicht, für den Kläger zu 1) jedenfalls in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative besteht." Von diesen schriftsätzlich vorformulierten Fragen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2019 die Fragen 31, 37, 42 bis 45, 47 bis 50, 51a, 53, 54 sowie 56 bis 60 nicht gestellt, so dass diese nur als Beweisanregungen zu qualifizieren sind. Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen diese Fragen wieder aufwerfen, machen sie allenfalls einen im Asylprozess allein nicht zur Zulassung der Berufung führenden Aufklärungsmangel geltend (SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 18). Dass sich insoweit eine Beweiserhebung von Amts wegen aufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. Ferner haben die Kläger „die Beiziehung der Liste mit den tschetschenischen Kriegsteilnehmern" zum Beweis für die von den Klägern wie vor in den Nummern 2, 3, 7, 9, 10, 12, 13 bis 19, 22 bis 27, 29, 51 formulierten Tatsachen sowie dafür, dass „für den Kläger zu 1) in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative besteht“, beantragt („Beweisantrag Anlage 3“). Schließlich haben die Kläger die Einholung eines fachspezifischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, „dass es sich auf den Videos Anlage K 10 um den Kläger handelt" („Beweisantrag Anlage 4“). Zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisfragen hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in seinen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beschlüssen nach § 86 Abs. 2 VwGO damit begründet, dass die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien (Beweisfragen Nummern 1, 4, 6, 8, 14, 23, 24, 40, Beweisantrag Anlage 4), die Beweismittel ungeeignet bzw. die zum Beweis gestellten Tatsachen einer Beweiserhebung in der genannten Form nicht zugänglich seien (Beweisfragen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 19, 21, 23 bis 30, 32, 34, 35, 36, 40, 41, 55), das Beweisthema so von den Klägern nicht behauptet werde bzw. nach Lage der mündlichen Verhandlung keine Grundlage habe bzw. der Beweisantrag zu undetailliert sei (Beweisfragen Nummern 10, 15, 18, 19), die unter Beweis gestellten Tatsachen zu unsubstantiiert seien, es sich um einen Beweisantrag ins Blaue hinein oder um einen Ausforschungsbeweis handele (Beweisfragen Nummern 11, 20, 22, 25, 33, 38, 41, 46, 51, Beweisantrag Anlage 3), die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten 4 5 6
7 (Beweisfragen Nummern 13, 17, 20, 21, 25, 39, 52, Beweisantrag Anlage 4) bzw. es sich bei den unter Beweis gestellten Tatsachen jeweils um einen klärungsbedürftigen Begriff handele (Beweisfrage Nummer 32). Gegenvorstellungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Ablehnung der Beweisfragen Nummern 1-7, 9 bis 12, 15, 18 bis 20, 22, 24, 26 bis 30, 32, 34, 35, 38, 40, 41, 46, 51, 55 sowie zur Ablehnung des Beweisantrags Anlage 3 erhoben. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass, soweit sich die Beweisanträge mit den persönlichen Verhältnissen des Klägers zu 1 beschäftigen, eine Beweiserhebung nicht in Betracht gekommen sei, da das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Einschätzung die Schilderungen des Klägers zu 1 als wahr zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: „Soweit der Klägervertreter bei den Beweisanträgen allerdings über den Vortrag des Klägers zu 1. hinausgeht bzw. keine konkreten Tatsachen behauptet, sondern mit ausfüllungsbedürftigen Begriffen arbeitet, wie z.B. in Nr. 3 und ähnlich lautend in Nr. 25, dass der Kläger zu 1. im 2. Tschetschenienkrieg ‚an Kampfhandlungen beteiligt‘ gewesen sei - die der Kläger zu 1. nicht schildert -, in Nr. 55, wonach K. ein ‚repressives Regime‘ etabliert habe, dessen ‚Einfluss‘ bis nach Polen reiche, so dass für den Kläger zu 1. keine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation bestehe - der Kläger zu 1. trägt selbst vor, nach 2008 habe er sich nicht vor der tschetschenischen Regierung gefürchtet, sondern vor dem (russischen) FSB -, in Nr. 32, wonach der Kläger zu 1. bereits in seinem Heimatland ‚auf der Flucht‘ gewesen sei, und in Nr. 41, wonach der Kläger zu 1. vom FSB ‚verfolgt‘ werde, kam eine Beweiserhebung - unabhängig von der zuvor bereits erwähnten nicht erkennbaren und nicht dargelegten Eignung der Beweismittel - mangels geeigneten Tatsachenvortrags nicht in Betracht. Die in Nr. 1 zum Beweis gestellte Tatsache spielt schließlich für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ist nicht entscheidungserheblich. Auf eine ‚Liste mit den tschetschenischen Kriegsteilnehmern‘, die im Beweisantrag Nr. 19 benannt wird, kommt es zudem vorliegend nicht an, da eine Kriegsteilnahme des Klägers zu 1. nicht streitig ist. Weiterer Nachfragen diesbezüglich bedurfte es daher nicht. Soweit der Klägervertreter für sämtliche Beweisanträge als weiteres Beweismittel die Einvernahme eines Herrn A. Z. als Zeugen benennt, der die benannten Umstände ‚als eigene Wahrnehmung‘ bekunden könne, fehlt es ebenfalls an einer Eignung des Beweismittels als auch an dem zuvor dargelegten teilweise fehlenden geeigneten Tatsachenvortrag. Weder aus der umfänglichen Begründung der Beweisanträge - in dieser wird zum benannten Zeugen und dessen (Er)Kenntnissen gar nichts ausgeführt - als auch aufgrund des Vortrags der Kläger ist erkennbar, dass und woher Herr Z. etwas über die persönlichen Verhältnisse des Klägers dieses Verfahrens wissen sollte. Soweit der Kläger zu 1. vorgetragen hat, Herr Z. könne ein Dokument ausstellen, in dem alles bestätigt werde, hätte es ihm oblegen, ein solches Dokument beizubringen. Stattdessen hat er ein dem Gericht in wortgleicher bzw. ähnlicher Form aus anderen Verfahren bekanntes Standardschreiben eines Exil-‚Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik ltschkeria‘ vom 26.09.2018 vorgelegt, in dem jener A. Z. bescheinigt, dass der Kläger zu 1. ‚Anhänger des Aufbaus des unabhängigen Tschetschenischen Staates‘ sei und das der
8 ‚Grund für seine Verfolgung durch die russischen Geheimdienste und durch ihre tschetschenischen Marionettenstrukturen‘ sei, dass die ‚Tschetschenen aufgrund ihrer politischen Überzeugung verfolgt und vernichtet‘ würden und dass der Aussteller sich sicher sei, dass eine Rückkehr des Klägers und seiner Familie ‚vor dem Ende des russisch-tschetschenischen Krieges‘ lebensgefährlich sei. Es handelt sich dabei erkennbar um politische Propaganda ohne substantiierte Ausführungen zu Aktivitäten/den privaten Verhältnissen des Klägers zu 1. Dem Schreiben kommt daher kein Beweiswert zu." Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, juris Rn. 11 f.). Ein Beweisantrag kann ohne Verstoß gegen Prozessrecht insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, bei dem für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Beweiserhebung darf dabei abgelehnt werden, wenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Antrags gestellt werden dürfen, bestimmt sich unter anderen nach der konkreten prozessualen Situation (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgaben von einem Zulassungsantragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach 7 8
9 der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und ggf. in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (HessVGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 8). Dies zugrundegelegt scheidet eine Gehörsverletzung im Hinblick auf die Fragen 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 13, 15, 16, 20 bis 30, 32 bis 36, 38 bis 40, sowie zum Beweisantrag gemäß Anlage 4 aus, da diese die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 1 betreffen und das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Einschätzung dessen Schilderungen als wahr zugrunde gelegt hat. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine prozessrechtlich unvertretbare Ablehnung der Beweisanträge aus diesem Grund nicht dargelegt. Das gleiche gilt für die Beweisfragen Nr. 8, 14, 17 und 52, die vom Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 21. Oktober 2019 als nicht entscheidungserheblich angesehen bzw. als wahr unterstellt wurden, ohne dass die Kläger eine Gegenvorstellung angebracht oder sich im Zulassungsvorbringen damit auseinandergesetzt haben. Auch im Hinblick auf die weiteren Beweisfragen liegt keine Gehörsverletzung vor. Soweit das Verwaltungsgericht sowohl im Beschluss als auch im Urteil die Beweisfrage 1 als nicht entscheidungserheblich ansieht, legt das Zulassungsvorbringen eine Gehörsverletzung nicht dar. Zu der Frage, dass „nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges im Jahre 2009 viele ehemalige·tschetschenische Soldaten unter ungeklärten Umständen verschwanden und aller Wahrscheinlichkeit nach verschleppt wurden“, führen die Kläger aus, es sei nicht unerheblich, ob der Kläger zu 1 als ehemaliger Soldat bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien unter ungeklärten Umständen verschwinde oder verschleppt werde. Dass die Umstände nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2009, die mit der Beweisfrage ausdrücklich in der Vergangenheitsform („verschwanden“ bzw. „verschleppt wurden“) formuliert wurden, fortdauern und daraus bei Rückkehr nach Tschetschenien eine Gefahr für den Kläger zu 1 resultieren könnte, haben die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dargetan. Die Beweisfrage 4 hat das Verwaltungsgericht u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei. Mit der Gegenvorstellung tragen die Kläger vor, dass der Beweisantrag wesentlich sei, weil es erst 9 10 11 12
10 infolge dieser Proteste zum Tschetschenienkrieg gekommen sei. Im Zulassungsvorbringen führen die Kläger aus, dass eine Tatsache nur dann als bedeutungslos angesehen werden dürfe, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang bestehe oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könne, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulasse und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen wolle. Die weitere Behauptung, dass dieser Sachzusammenhang in der Gegenvorstellung aufgezeigt worden sei, trägt nicht, da sich daraus nicht ansatzweise erschließt, dass aus der Behauptung „als Tschetschenien ein freies Land geworden war, es 4 Jahre lang Proteste gab“ ein Rückschluss auf das individuelle Verfolgungsschicksal der Kläger oder eine drohende Gefahr im Fall der Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) folgen könnte. Eine Beweiserhebung zu Frage 19 hat das Verwaltungsgericht, nachdem es im Beschluss vom 21. Oktober 2019 eine Beweiserhebung damit abgelehnt hat, dass der Beweisantrag zu undetailliert für die Beweiserhebung und zudem die genannten Beweismittel für den Nachweis der Tatsache ungeeignet seien, im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass eine Kriegsteilnahme des Klägers unstreitig sei. Soweit der Kläger diesbezüglich im Zulassungsvorbringen ausführt, dass ausgehend von der wohl unstreitig existierenden Liste der Beweisantrag hinreichend substantiiert sei, fehlt ein Eingehen auf die im Urteil aufgeführte Begründung. Die Kläger haben damit nicht dargetan, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Auch mit der Begründung zur Ablehnung der Beweisfrage 41 im Urteil, dass „- unabhängig von der zuvor bereits erwähnten nicht erkennbaren und nicht dargelegten Eignung der Beweismittel - mangels geeigneten Tatsachenvortrags" eine Beweiserhebung aufgrund in der Beweisfrage genutzter ausfüllungsbedürftiger Begriffe (hier: „verfolgt“) nicht in Betracht gekommen sei, fehlt im Zulassungsvorbringen die Darlegung, dass dies prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Zwar führen die Kläger aus, dass sich nicht erschließe, weshalb die Beweismittel ungeeignet sein sollen und kein Zweifel darüber bestehen könne, dass sowohl ein Sachverständiger als auch der Bundesnachrichtendienst zu der Beweisfrage, dass der Kläger zu 1, der bereits bei der Verwaltung für staatliche Sicherheit angestellt gewesen sei, vom FSB verfolgt werde, eine Auskunft erteilen könne. Damit fehlt aber eine Darlegung, dass die Ablehnung einer Beweiserhebung vor dem Hintergrund „mangels geeigneten Tatsachenvortrags“ wegen „ausfüllungsbedürftigen Begriffen“ vom Verwaltungsgericht fehlerhaft war. Das Verwaltungs- 13 14
11 gericht hat mit dieser Ablehnung letztlich den der Beweisfrage zugrundeliegenden Vortrag als nicht ausreichend substantiiert angesehen, womit sich die Kläger weder in ihrer Gegenvorstellung noch im Zulassungsvorbringen auseinandergesetzt haben. Die Ablehnung einer Beweiserhebung wegen nicht ausreichend substantiierten Vorbringens ist grundsätzlich zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt werden. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unbeachtlich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Behauptungen, die aus der Luft gegriffen sind und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden, braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 16). Auch die Beweisfragen 18 und 51 (wonach der Kläger zu 1 in der gesamten Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben ist bzw. nach dem Kläger zu 1 in der gesamten Russischen Föderation und über Interpol gefahndet wird) konnte das Verwaltungsgericht - wie es im Urteil ausgeführt hat - als „ins Blaue hinein“ gestellte Beweisanträge ablehnen, da vom Kläger zu 1 nicht konkret vorgetragen worden sei, dass nach ihm vor der Ausreise oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Russischen Föderation gefahndet wurde. Einer bestehenden Fahndung widerspreche nicht nur die Ausstellung eines Reisepasses durch die Migrationsbehörde in Tschetschenien, sondern auch der Umstand, dass der Kläger zu 1 das Land über M. mit seiner Familie unbehelligt habe verlassen können, sowie, dass er in den sechs Jahren zwischen 2008 und der Ausreise 2014 keine Beeinträchtigung durch russische Organe erlebt habe. Im Zulassungsvorbringen verweisen die Kläger hinsichtlich Beweisfrage 18 auf die Ausführungen des Klägers zu 1 bei der Anhörung durch die Beklagte („Es gab immer ein Bild von mir neben Z.. Das Bild war nur im Internet, weil nach mir gefahndet wurde. Das Bild ist schon weg. … Ob das über Interpol war, oder nicht, weiß ich nicht …") 15 16
12 sowie dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung („… Es könne sein, dass er zwischenzeitlich aus der Fahndungsliste gestrichen sei …") und führen aus, dass schlicht nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Beweisbehauptung keine Grundlage haben soll. Zur Beweisfrage 51 führen sie aus, dass es ihnen grundsätzlich nicht verwehrt sei, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur für möglich hielten oder vermuteten. Schon eine Abfrage bei Interpol ergebe über die Beweisbehauptung Gewissheit. Unter Heranziehung der bereits dargelegten Grundsätze zu den erforderlichen Darlegungen im Zulassungsverfahren (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 8), wonach eine Auseinandersetzung mit den in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung erforderlich ist, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt dieser Vortrag für die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden, können unsubstantiiert sein. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht, da ein Beteiligter häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben wird. Wenn der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten wird, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer erkennbar „aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten „ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. für alles BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, juris Rn. 11). Zur Substantiierung gehört nämlich auch, dass die Partei sich mit offenkundigen Gegenargumenten gegen die von ihr aufgestellte Behauptung auseinandersetzt, weil das Gericht nur so die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels beurteilen kann (BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 3 B 214.97 -, juris Rn. 4). Diesen Erfordernissen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger behaupten lediglich die Möglichkeit einer landesweiten Fahndung, setzen sich aber mit den Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Beweisfragen 17 18
13 18 und 51 nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger zu 1 2007 und 2013 Inlandspässe sowie 2013 einen Reisepass beantragt und erhalten sowie 2007 gesetzlich geheiratet und das Land 2014 legal verlassen hat. Diese Feststellungen haben die Kläger nicht infrage gestellt. Auch der eigene Vortrag des Klägers zu 1 beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung spricht gegen eine weiter bestehende Fahndung nach ihm. Nach seinem Vortrag war 2000 ein Verfahren gegen ihn vom FSB eingeleitet worden. Nach seiner Rückkehr von Aserbaidschan nach Tschetschenien waren von 2006 bis September 2008 Ermittlungen gegen ihn durchgeführt worden. Die Kommission habe gegen ihn aber keine Beweise gefunden und er habe gehen dürfen; allerdings ohne Sicherheitsgarantien zu erhalten. Nach diesem Vortrag und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Fahndung nach ihm 2006, spätestens aber 2008 endete. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, sich mit diesen offenkundigen Gegenargumenten gegen die von den Klägern aufgestellte Behauptung auseinanderzusetzen und darzulegen, warum für die Annahme einer fortdauernden Fahndung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die Beweisfrage 46 konnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ablehnen, dass der Antrag bereits nicht hinreichend substantiiert genug sei, um eines Beweises überhaupt fähig zu sein. Demgegenüber haben die Kläger in der Gegenvorstellung und im Zulassungsvortrag ausgeführt, dass sich mit Hilfe jedenfalls einiger der genannten Beweismittel durchaus herausfinden lasse, wer Mitarbeiter in der Sicherheitsbehörde der Russischen Föderation sei und „S." heiße. Auch damit legen die Kläger weiterhin nichts dazu dar, was über die bloße Behauptung des Klägers zu 1 hinausgeht. Unklar bleibt vor allem, um welche Sicherheitsbehörde an welchem Ort es sich handeln und inwieweit die Beweiserhebung für das Verfahren von Bedeutung sein soll. Die Beweisfrage 55, die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung mit der Formulierung „… dass in Tschetschenien Oberhaupt R. K. ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat, 'dessen Einfluss bis nach Polen reicht, so dass für den Kläger auszuschließen ist, dass für ihn in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative besteht'" gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass mit „repressives Regime" und „Einfluss" wiederum ausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet worden seien und zudem der Kläger zu 1 selbst vorgetragen habe, sich nicht vor der tschetschenischen Regierung, sondern vor dem (russischen) FSB gefürchtet zu haben. Damit hat das Verwaltungsgericht auch diese Beweisfrage letztlich als unsubstantiiert angesehen. Im 19 20
14 Zulassungsvorbringen setzen sich die Kläger zwar mit der Geeignetheit der benannten Beweismittel auseinander, nicht aber mit dem vom Verwaltungsgericht als unzureichend angesehenen Vortrag zur Rechtfertigung des Beweisantrags. Darüber hinaus kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags tragfähig sind. Denn selbst die irrige Annahme des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht stets, sondern nur dann, wenn auch keine anderen Beweisablehnungsgründe vorlagen, aus denen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht verfahrensfehlerfrei hätte ablehnen können, und dies offensichtlich auf der Hand liegt. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein Verfahren nämlich nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweisen. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer Gründe als derjenigen des Verwaltungsgerichts ist freilich begrenzt durch den Sinn und Zweck des der Berufung vorgeschalteten Zulassungsverfahrens. Sie entfällt daher, wenn der Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise dadurch eingeschränkt würde, dass das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. - 19 A 2706/18 -, juris Rn. 25 ff. unter Berufung auf BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 40 und BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, juris, Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 14). Ein solcher ohne Weiteres auf der Hand liegender Ablehnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die auf das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative zielende Beweisfrage 55 schon nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat weder die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge noch die Nichtgewährung subsidiären Schutzes mit dem Bestehen eines internen Schutzes gemäß § 3e AsylG begründet, sondern bereits (und ausschließlich) eine Verfolgung der Kläger vor der Ausreise bzw. eine drohende Verfolgung bei Rückkehr verneint. Auch den Beweisantrag gemäß Anlage 3 konnte das Verwaltungsgericht in prozessrechtlich nicht zu beanstandender Weise ablehnen. Soweit die mit dem Beweisantrag 21
15 aufgeworfenen Beweisfragen wortgleich zu den vorgenannten Beweisfragen sind, hat das Verwaltungsgericht diese als die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 1 betreffend als wahr unterstellt (Beweisfragen 1 bis 7, 9 bis 11, 14 bis 20 - entspricht den oben dargelegten Beweisfragen 2, 3, 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 17, 22 bis 27, 29). Auch für die mit den Beweisfragen 8, 12, 13 und 21 (entspricht den oben dargelegten Beweisfragen 14, 18, 19 und 51) unter Beweis gestellten Tatsachen ergeben sich aus der Benennung eines weiteren Beweismittels gemäß dem Beweisantrag in Anlage 3 keine Umstände für andere Bewertungen. Solche werden auch in der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die ferner formulierte Beweisfrage 22 (dass „für den Kläger zu 1) in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative besteht") gelten die zur Beweisfrage 55 gemachten Ausführungen. 2. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit 22 23 24
16 ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen „(1) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, wenn der Verfolger die betroffene Person nach einer Festnahme wieder aus dem Gewahrsam entlässt? (2) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, wenn der Verfolger, der die betroffene Person wegen seiner Teilnahme als Kämpfer mit dem Rang eines Oberst an den tschetschenischer Kriegen gesucht und verfolgt worden wäre, ihn wieder gehen lässt? (3) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, weil der Verfolger den Verfolgten nicht in Haft genommen hat? (4) ob die Teilnahme an den Tschetschenienkriegen im Rang eines Oberst generell für eine Verfolgung keine Rolle spielt? (5) ob ausgeschlossen werden kann, dass eine betroffene Person während eines laufenden Ermittlungsverfahrens gesetzlich heiraten kann? (6) ob eine Verfolgung ausgeschlossen werden kann, wenn sich die betroffene Person offiziell bei einer Behörde vorstellt, um 2007 einen neuen Inlandspass zu erhalten, 2008 bei der zuständiger Wehrdienststelle vorspricht und einen Stempel in seinen Inlandspass erhält, erneut im März 2013·einen Inlandspass beantragt und erhält und einen Reisepass, der ihm 2014 eine legale Ausreise aus der Russischen Föderation ermöglichte? (7) ob daraus geschlussfolgert werden kann, dass eine Person nicht wegen seiner Teilnahme an den tschetschenischen Kriegen als Terrorist oder Freiheitskämpfer vom russischen Inlandsgeheimdienst gesucht wird, wenn seine gesamte Familie keine Maßnahmen durch den FSB oder sonstige staatliche Stellen ausgesetzt wird, die die Qualität und das Ausmaß bzw. die Schwere einer Verfolgungshandlung erfüllen kann? 25
17 (8) ob eine Sippenhaft bei engen Angehörigen nur bei Freiheitskämpfern, die als Terroristen eingeschätzt und gesucht werden, wahrscheinlich ist oder ob auch bei anderen Freiheitskämpfern, insbesondere wenn sie als Oberst an den Kriegen teilgenommen haben, zu einer staatlichen Verfolgung wegen Sippenhaft führen kann? (9) ob die Tätigkeit in den Tschetschenienkriegen als Oberst unter dem direkten Befehl des Hauptmannes und Präsidenten D. ein konkreter Anlass ist, warum der russische Inlandsgeheimdienst nach der Person fahndet? (10) ob die Tatsache, dass eben diese Person in einem Video junge Menschen dazu aufruft, ihre Waffen nicht den russischen Streitkräften zu übergeben und sie an die Deportationen der Tschetschenen in den 40er Jahren erinnert, ein weiterer konkreter Anlass ist, warum der Inlandsgeheimdienst nach der Person fahndet? (11) ob der russische Inlandsgeheimdienst ganz offen durch Vorsprache bei Familienmitgliedern nach dem Aufenthalt einer vom Geheimdienst gesuchten Person agiert? (12) ob die Ausstellung eines Reisepasses durch die Migrationsbehörde in Tschetschenien einer Fahndung der Russischen Föderation widerspricht? (13) ob das unbehelligte Verlassen der Russischen Föderation einer Fahndung der Russischen Föderation widerspricht? (14) ob für die Entscheidung des erkennenden Gerichts offenbleiben kann, ob die betroffene Person von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben wird? (15) ob es für die Sachentscheidung des Gerichts nicht darauf ankommt, ob die betroffene Person auf einer 'Liste mit den tschetschenischen Kriegsteilnehmern' steht, wenn die Kriegsteilnahme der betroffenen Person unstreitig ist? (16) ob einem Schreiben eines Exil-'Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik ltschkeria', in dem dieser bescheinigt, dass die betroffene Person 'Anhänger des Aufbaus des unabhängigen Tschetschenischen Staates' ist und das der 'Grund für seine Verfolgung durch die russischen Geheimdienste und durch ihre tschetschenischen Marionettenstrukturen' ist, dass die 'Tschetschenen aufgrund ihrer politischen Überzeugung verfolgt und vernichtet' werden und dass der Aussteller sich sicher ist, dass eine Rückkehr der betroffenen Person und seiner Familie 'vor dem Ende des russisch-tschetschenischen Krieges' lebensgefährlich ist, erkennbar um politische Propaganda ohne substantiierte Ausführungen zu Aktivitäten/den privaten Verhältnissen der betroffenen Person handelt und daher keinen Beweiswert zukommt?
18 (17) ob die Ausreise offiziell und legal mit Reisepässen aus der Russischen Föderation das Bestehen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausschließt? (18) ob gegen eine Verfolgung in der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht? (19) ob, für den Fall, es gäbe eine zumutbare inländische Fluchtalternative, dies auch gilt, wenn der Betroffene in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben ist? (20) ob dies nicht vielmehr dafür spricht, dass der Betroffene eine landesweite Verfolgung in der Russischen Föderation zu befürchten hat? (21) ob es sich bei den tschetschenischen Kampfverbänden um ein Militär im staatlichen Sinne gehandelt hat? (22) ob die tschetschenischen Kampfverbände dennoch hierarchisch strukturiert wurden? (23) ob der Oberbefehlshaber und Präsident D. bestimmte tschetschenische Kämpfer zum Oberst ernannt hat, die seinen direkten Befehlen unterworfen waren?" nicht gerecht. In ihrem Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger ihren schriftlichen Vortrag aus dem Klageverfahren, ihre Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt einer in der mündlichen Verhandlung übersetzten Bescheinigung, ferner werden die Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts wortwörtlich wiedergegeben. Die aufgeworfenen Fragen seien bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt, von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung und entscheidungserheblich, gingen über den zu entscheidenden Fall hinaus, seien im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich und bedürften dieser Klärung auch. Aus den Entscheidungsgründen werde deutlich, dass diese Tatsachenfragen für das Verwaltungsgericht von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen seien und auch für das Berufungsverfahren von Bedeutung sein würden. Abgesehen davon, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nur behauptet wird, fehlt in diesem Vortrag jedwedes konkrete Eingehen auf die einzelnen Fragen im Hinblick auf deren jeweilige grundsätzliche Bedeutung, deren Klärungsbedürftigkeit und deren Klärungsfähigkeit. Es fehlt auch die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung 26
19 einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Die Kläger bezwecken vielmehr eine (andere) rechtliche Bewertung der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verneinung des subsidiären Schutzes bzw. der fehlenden Feststellung von Abschiebungshindernissen, was das Verwaltungsgericht insbesondere mit einem fehlenden Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1 begründet hat. Letztlich wenden sich die Kläger im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit machen sie aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 27 28 29