Die Einrichtung einer zunächst bestehenden Wehrmachtbaracke zu Wohnzwecken im Außenbereich stellt eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Einrichtung einer zunächst bestehenden Wehrmachtbaracke zu Wohnzwecken im Außenbereich stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Außerdem liegt ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB vor.