Gegen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundeigentümer über die Verlegung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundeigentümer über die Verlegung einer besonderen Leitung zur Versorgung des Grundstücks mit Wasser - und gegen die rechtswirksame Übernahme einer Verpflichtung des Grundeigentümers zur Übernahme der Kosten bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
2. Wird jedoch von der Gemeinde eine Versorgungsleitung (Straßenleitung) verlegt, an die außer dem einen noch weitere Grundeigentümer angeschlossen werden sollen, so sind die anliegenden Grundeigentümer nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung anteilig zu den Anschlußkosten heranzuziehen.