Lebt die Antragsgegnerin im Hause ihrer Eltern mit dem Bruder des Antragstellers in eheähnlicher Gemeinschaft …
Familienrecht
Leitsatz
Lebt die Antragsgegnerin im Hause ihrer Eltern mit dem Bruder des Antragstellers in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, so stellt dies einen besonders erschwerenden Begleitumstand dar. Ein Abwarten des Trennungsjahres ist damit für den Antragsteller unzumutbar. Auch wenn die Parteien in unterschiedlichen Orten wohnen, bleibt ein Abwarten unzumutbar. Es liegt aufgrund der besonderen Personenkonstellation eine erhebliche Belastung des Antragstellers vor.