BGH 2. Strafsenat Beschluss

Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen Revisionserklärung KI-Titel

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 2 StR 249/25

Strafrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21, Rn. 2).

3

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, Rn. 2 mwN).

4

Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht – anders als der Verurteilte meint – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, Rn. 3 mwN). Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold