AG Tecklenburg · Nordrhein-Westfalen Einzelrichter Urteil

Widerstand gegen Polizeibeamten und heimliche Aufnahme von Gespräch KI-Titel

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte · Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes · Führerscheinrücknahme · heimliche Aufnahme · Geldstrafe

Strafrecht

Tenor

Der/Die Angeklagte wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von 20,00 Euro verurteilt.

Der/Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine/ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 201, 205, 52 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Am 01.11.2019 gegen 12:55 Uhr befuhr der/die Angeschuldigte mit seinem/ihrem PKW der Marke – Bezeichnung -, mit dem amtlichen Kennzeichen – Nummernschild - die Straße in – Ort - , in Fahrtrichtung – Ort - , mit einer Geschwindigkeit von etwa 105 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Als der/die Angeschuldigte bemerkte, dass er/sie von einer Radar-Geschwindigkeitskontrolle erfasst wurde, drehte er/sie um und fuhr zurück zu dem Radarmessgerät, wo sich der Polizeibeamte – Name - aufhielt, der auch die Messung zuvor vorgenommen hatte.

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Der/Die Angeklagte beschwerte sich bei dem Zeugen über die Messung. Daraufhin forderte der Zeuge – Name - den/die Angeschuldigte/n auf, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung seinen/ihren Führerschein auszuhändigen. Der Aufforderung kam der/die Angeschuldigte auch zunächst nach. Als der Polizeibeamte jedoch die Personalien notieren wollte, riss der/die Angeschuldigte dem Beamten den Führerschein wieder aus der Hand. Anschließend holte er/sie sein Mobiltelefon hervor und filmte den Beamten während der nach wie vor durchzuführenden Identitätenfeststellung. Dabei wusste der/die Angeschuldigte, dass der Zeuge – Name - mit der Aufnahme nicht einverstanden ist und er/sie auch in keiner anderweitigen Weise dazu berechtigt ist, das Gespräch aufzunehmen. Anschließend ging der/die Angeschuldigte zurück zu seinem PKW und fuhr davon.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der/die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er/sie hinsichtlich des Filmens des Zeugen geständig war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.