Versicherungsanspruch bei Überschwemmung eines Mobilheims KI-Titel
Elementarschadenversicherung · Überschwemmung · Versicherungsbedingungen · Hausratversicherung · Leitungswasser
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 71.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäude- und Hausratsversicherung geltend.
Von der Versicherung umfasst ist das im Eigentum des Klägers stehende Mobilheim samt Inventar (Anlage K 1). Das Gebäude ist mit 60.000,00 € versichert, das im Mobilheim befindliche Inventar mit 18.000,00 €.
Für die Gebäudeversicherung finden ausweislich der Police die BEW09 – Besondere Bedingungen für die Elementarschadenversicherung Wohngebäude – und die VGB2009 –Allgemeine Versicherungsbedingungen für Wohngebäude – Anwendung, für die Hausratsversicherung finden die VHB2009 – Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen – Anwendung (Anlage K 1).
Nach der Versicherungspolice sind in der Gebäudeversicherung als Elementarschäden außergewöhnliche Naturereignisse wie Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Schneedruck, etc. vom Versicherungsschutz umfasst (Anlage K 1, Seite 59).
Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung umfasst als versicherte Gefahren unter anderem Leitungswasser, Sturm und Hagel (Anlage K 1, Seite 60).
Die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW09) sehen u.a. folgende Regelungen vor:
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2009), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 2
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks (§ 3)
…
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen ( stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 2009) sehen u.a. folgende Regelungen vor:
§ 6 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a) Zu- oder Abwasserrohren der Wasserversorgung
b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen,
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung
d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
e) Aquarien oder Wasserbetten.
2. Für Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) gilt Nr. 1 entsprechend.
3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- und Reinigungswasser,
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
…
§ 8 Sturm; Hagel
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 62 km je Stunde). Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.
2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung eines Sturmes auf versicherte Sachen ( siehe § 1)
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen (siehe § 1) wirft,
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen oder an baulich verbundenen Gebäuden.
3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend.
4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
a) durch Sturmflut,
…
Die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2009) sehen u.a. folgende Regelungen vor:
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
3. Vandalismus nach einem Einbruch,
4. Leitungswasser,
5. Sturm, Hagel
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 8 Sturm, Hagel
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
2. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
4. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3 sinngemäß.
§ 9 Generelle Ausschlüsse und Fälle, für die kein Versicherungsschutz besteht:
…
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge
oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
…
5. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Sturmflut;
…
Das versicherte Mobilheim des Klägers stand auf dem Ostsee-Campingplatz „G. K.“, Platz …, nördlich von E. bei W.. Westlich vom Ostseestrand befinden sich Campingplätze in den Dünen, wiederum westlich (landeinwärts) liegen mehrere schmale Seen. Westlich dieser Seen befindet sich der vom Kläger genutzte Campingplatz. Nördlich des Campingplatzes befindet sich mit Abstand der Aassee. Zwischen dem Aassee und dem Campingplatz befinden sich Entwässerungsgräben und Rückhaltesperren nahe des Sees. Der Aassee ist über die Kobek und diese durch ein Rohr zur Entwässerung mit der Ostsee verbunden.
Im Verlaufe des 20./21. Oktober 2023 kam es zu einer Überschwemmung des Campingplatzes des Klägers, wobei sein Eigentum beschädigt wurde.
Zuvor war ein Tiefdrucksystem (DWD-Name Wolfgang) von der Westküste Spaniens über den Golf von Biskaya und Großbritannien und Irland hinweggezogen. Es war auf ein blockierendes Hochdruckgebiet über Skandinavien (DWD-Name Wiebke) getroffen. Das hatte durch das (gegen den Uhrzeigersinn) drehende Tiefdruckgebiet und das (im Uhrzeigersinn) drehende Hochdruckgebiet zur Isobarendrängung und zu starken Ostwinden mit Windstärken bis zu 11 Beaufort (im Folgenden: Bft.) und über der Ostsee geführt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hatte am 19. Oktober 2023 eine „Sturmflutwarnung für die deutsche Ostseeküste“ ausgesprochen (Anlage B 2).
An der deutschen Ostseeküste wurden in Flensburg Werte von 2,27 Meter über dem mittleren Wasserstand gemessen. In diesen Teilen der Ostsee war es damit das schwerste Hochwasser der letzten hundert Jahre.
Die Beklagte wies von dem Kläger ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche zurück und verwies darauf, dass Sturmflutschäden nicht versichert seien.
Am 5. Januar 2024 stand dann der Campingplatz erneut unser Wasser (Anlage K 6), einen Sturm gab an diesem Tag an der Ostsee nicht.
Der außergerichtlich von dem Kläger beauftragte Sachverständige B. M. führte in dem als Anlage K 4 von dem Kläger vorgelegten Gutachten zu dem Schadensereignis aus:
„Befundtatsache:
Im sogenannten Niemandsland zwischen den Ostseecampingplätzen Gut Ludwigsburg L. und G. K. liegt ein mechanisch abzusperrender Überlauf, der den Strandsee Aassee und die Ostsee als Überlauf verbindet. Aufgrund der Wetterereignisse vom 20. Oktober 2023 kam es zu einem Tidenhub zwischen den beiden Gewässern, so dass sich eine sturmbedingte Hochwasserlage in dem Strandsee einstellte.
In dieser Folge stieg der Pegelstand an und erzeugte auch in den Nebenarmen einen Rückstau, dieser breitete sich dann über die tieferliegenden Geländetopographien aus und erzeugte den Schaden.“
Der Kläger behauptet, im Verlauf der Ereignisse seien die Gräben übergetreten und die Stellplätze 001 bis 277 des Campingplatzes und damit auch den Platz … des Klägers seien überflutet worden (Anlage K 3).
Parallel zu diesem Geschehen habe an der Ostseeküste ein Jahrhunderthochwasser geherrscht. Der Ostwind/Sturm sei an diesem Küstenabschnitt aber nicht auflandig aus Osten gekommen, da das sog. Schwedeneck, östlich gelegen, gegenüber der Bucht vor diesem geschützt habe.
Der Kläger behauptet weiter, das Ostseewasser habe nicht den hinteren Campingplatz erreicht, auch am Aassee habe der Küstenschutz gehalten. Insbesondere habe das Ostseewasser nie das ca. 350 m entfernte westlich dahinter liegende, bereits überschwemmte Mobilheim des Klägers erreicht.
Ein direkt am Aassee befindlicher weiterer Campingplatz sei bedroht gewesen, vom Aassee überspült zu werden, weil dessen Überlauf in die Ostsee wegen des hohen Wasserstandes in die Ostsee nicht hinreichend entwässert oder die Wassermenge nicht habe abführen können. Dadurch seien Auen und Entwässerungsgräben, die nördlich des K. Campingplatzes zum Aassee verliefen, geflutet worden. Über diese ohnehin überfüllten Gräben zum Aassee und die abfallende Topografie sei das Wasser über die Zufahrtsstraße zu dem Campingplatz „Gut Ludwigsburg“ geströmt und bei Weg 6 (ganz westlich am Platz) auf das Gelände des Campingplatzes K. eingedrungen.
Das Ostseewasser sei nicht kausal für die Überschwemmung und nicht kausal für das Überlaufen des Aassees gewesen.
Eine Sturmflut gebe es in der Ostsee ohnehin nicht. Eine Sturmflut setze neben einem Hochwasser und auflandigem Sturm ab 8 Bft. eine gezeitengesteuerte Flut voraus.
Letztere gebe es in der Ostsee nicht.
Der Schaden am Eigentum des Klägers sei nicht durch das Ostseehochwasser entstanden, sondern durch eine Überschwemmung aufgrund Überlaufens der Entwässerungsgräben und Bäche des Aassees.
Dem Kläger sei folgender Sachschaden entstanden:
Es liege ein Totalschaden sowohl für das Mobilheim als auch das Inventar vor (Anlage K 4), insgesamt seien folgende Schäden entstanden: Mobilheim (57.000,00 €), Inventar (8.000,00 €), Bergungs- und Entsorgungskosten (5.000,00 €) und Transportkosten (6.000,00 €). Abzüglich einer Selbstbeteiligung von 5.000,00 € ergebe sich ein Gesamtbetrag von 71.000,00 €.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Kläger von Honoraransprüchen für die außergerichtliche Tätigkeit der E. Rechtsanwälte in Höhe von 2.293,25 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, nicht einstandspflichtig zu sein, da nach dem klagegegenständlichen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien Schäden durch Sturmflut ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen gem. § 8 Ziffer 4a VGB 2009 und § 9 Ziffer 5a VHB 2009 nicht in den Versicherungsschutz umfasst seien.
Der an dem Mobilheim des Klägers entstandene Schaden sei auf die im Schadenszeitpunkt über der Ostsee herrschende Sturmflut verursacht worden.
Durch den Ostwind sei das Ostseewasser in der Bucht angestaut worden und habe die tiefliegenden Küstenabschnitte und damit auch den vom Kläger genutzten Campingplatz überflutet.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 (Bl. 70 der Akte) hat die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen, auf dessen Inhalt (Bl. 130 ff. der Akte) Bezug genommen wird. Die Parteien haben (erneut) der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus §§ 1, 88 VVG i.V.m. einbezogenen Versicherungsbedingungen.
1.
Zwar sind durch eine Überschwemmung verursachte Schäden an dem Mobilheim sowie die durch den Versicherungsfall entstandenen Bergungs- und Entsorgungskosten sowie die Transportkosten gemäß §§ 1 und 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 2009) grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst, gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da durch eine Sturmflut verursachte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Beklagte hat die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nachgewiesen.
Im Einzelnen:
Die Versicherungsbedingungen (Anlage K 1) sehen unter Ziffer 4 unter der Überschrift „Wofür leisten wir nicht?“ zunächst eine Aufzählung nicht versicherter Schäden, z.B. durch Krieg und Kernenergie, vor und sodann folgende Regelung:
„Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind auch Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Sturmflut, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch) nicht mitversichert.“
In der Versicherungspolice ist eine ausdrückliche Vereinbarung der Versicherung von Schäden durch Elementargefahren festgehalten. Danach sind Elementarschäden, u.a verursacht durch eine Überschwemmung, vom Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung umfasst (Anlage K 1, Seite 59).
Gemäß §§ 1, 2 und 3 der besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer elementarer Schäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW09) leistet der Versicherer zwar eine Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 entstanden sind, mithin durch eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch die Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge.
Ein Anspruch des Klägers ist indes durch § 3 Abs. 2 der Bedingungen ausgeschlossen. Danach sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut nicht versichert.
Die Kammer ist nach dem eingeholten Sachverständigengutachten überzeugt, dass am 20./ 21. Oktober 2023 über der Ostsee ein Sturm mit Windstärken von 11 Beaufort herrschte und das Ostseewasser zunächst auf einen Truppenübungsplatz drückte und diesen überschwemmte, um dann ins Landesinnere und dort unter anderem in den Aassee zu fließen. Dieser See hatte aufgrund des andauernden Regens bereits einen hohen Wasserstand und konnte zudem nicht in die Ostsee ablaufen, da aufgrund des dort sehr hohen Wasserstandes das zur Entwässerung dienende Rohr zur Ostsee durch einen Schieber verschlossen war. Das in den Aassee fließende Ostseewasser ließ diesen über die Ufer getreten und führte zu einer Überschwemmung des Campingplatzes G. K..
a.
Die am 20. und 21 Oktober 2023 herrschenden Wetterbedingungen sind unter den Begriff der Sturmflut zu subsumieren.
Da der Begriff der Sturmflut in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert wird, sind die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung maßgebend.
Hiernach sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19, m.w.N., NJW 2020, 1743, beck-online).
Bei einer vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
Für die Auslegung des Begriffs der Sturmflut an der Ostseeküste unerheblich sind Klassifizierungen, wie sie in einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten Einstufungen nach der DIN oder behördlichen Regelungen vorgenommen werden.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Sturmflut ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen (vgl. hierzu http://www.duden.de/rechtschreibung/sturmflut; http://brockhaus.de/ecs/enzy/article/sturmflut, jeweils Stand 13. Juni 2025).
Dem entspricht auch das weitgehend im Schrifttum vertretene Verständnis des Begriffs der Sturmflut in der Gebäudeversicherung. Soweit teilweise vertreten wird, dass neben den oben genannten Voraussetzungen eine Abhängigkeit von den Gezeiten erforderlich sei, um eine Abgrenzung von Binnengewässern vorzunehmen (vgl. Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, § 4 Rn. 231; Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A5 Rn. 14, beck-online), so steht diese Ansicht der Annahme einer Sturmflut im Bereich der Ostsee zunächst nicht zwingend entgegen, da auch die Ostsee Gezeiten zeigt.
Die Gezeiten sind sich regelmäßig wiederholende Bewegungen des Meerwassers. Diese Bewegungen werden durch die Anziehungskräfte des Mondes und der Sonne verursacht. Die verschiedenen Gezeitenphänomene (zum Beispiel Hoch- und Niedrigwasser oder Spring- und Nippzeit) werden bestimmt durch die Positionen von Erde, Mond und Sonne zueinander sowie durch die Rotation der Erde. Wie die Gezeiten an einem bestimmten Ort genau verlaufen, hängt neben der Astronomie auch wesentlich von der Gestalt und der Tiefe des Meeres ab. Der Einfluss der Meeresform auf die Gezeiten lässt sich in Küstennähe nur schwer durch theoretische Modelle beschreiben. Eine gute Gezeitenvorausberechnung basiert deshalb auch auf den Pegelmessungen der Wasserstände aus den vergangenen Jahren.
Im engeren Sinne wird nur das abwechselnde Steigen und Fallen des Wasserstandes als Meeresgezeiten bezeichnet. Das dazugehörige waagerechte Hin- und Herströmen der Wasserteilchen wird dagegen Gezeitenstrom genannt (https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Wasserstand_und_Gezeiten/Gezeiten/gezeiten_node.html).
Gezeiten im Sinne dieser Definition zeigen sich auch in der Ostsee, auch wenn die Differenz zwischen Niedrig- und Hochwasser, mithin zwischen Ebbe und Flut, deutlich geringer sein mögen als in der Nordsee.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) weist auf seiner Seite etwa für Kiel, Kalkgrund und Warnemünde Hochwasser- und Niedrigwasserphasen aus (https://gezeiten.bsh.de).
Soweit indes vertreten wird, die Annahme einer Sturmflut setze eine maßgebliche Auswirkung der Gezeiten auf die Entstehung der Sturmflut voraus, so ist dem nicht zu folgen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre der Ausschlussklausel nicht die feinsinnige Differenzierung vornehmen, die geringfügige Tide könne sich bei der Entstehung eines Hochwassers in der Ostsee nicht maßgeblich auswirken mit der Folge, dass es sich lediglich um ein „Ostseesturmhochwasser“ handele. Auch wenn die Auslegung des Begriffs nicht durch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer unbekannte Einstufungen nach der DIN oder behördlichen Regelungen vorgenommen werden darf, so wird doch sein Verständnis nicht nur durch den allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch durch den Umstand geprägt, dass Wetterereignisse wie das streitgegenständliche von einer Behörde gegenüber der Bevölkerung als „Sturmflut“ bezeichnet werden.
Auf der Homepage des BSH finden sich zahlreiche Informationen zu Wetterereignissen über der Ostsee, die den Begriff der „Sturmflut“ verwenden. So wird z.B über die „Sturmflut 1872“ berichtet, die als „die nachweislich schwerste Sturmflut in der westlichen Ostsee“ bezeichnet wird (https://www.bsh.de/DE/DATEN/Vorhersagen/Wasserstand_Ostsee/_Anlagen/Downloads/Sturmflut_1872.pdf).
Auch anlässlich des streitgegenständlichen Wetterereignisses hat das BSH für den 19. Oktober 2023 eine „Sturmflutwarnung“ herausgegeben (Anlage B 2). So heißt es auf der Seite weiter:
„Die Sturmflut vom 20. Oktober 2023 fällt in die Kategorie schwere Sturmflut“ (Ostsee_Sturmflut_20231020.pdf; online verfügbar).
Die Verwendung des Begriffs „Sturmflut“ durch das BSH findet ferner über die Wetterdienste und Medien seine Verbreitung und prägt damit das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dem steht auch nicht entgegen, dass vereinzelt in Medienberichten der Begriff „Sturmhochwasser“ verwendet worden ist, da dieser auch als Synonym verstanden werden kann.
b.
Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlussklausel. Nicht nur die dort genannte Sturmflut, sondern auch die übrigen nicht versicherten Schäden infolge der dort eingetretenen Ereignisse (Grundwasser, Brand, Blitzschlag, Explosion etc.) weisen auf ein außergewöhnliches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes hin, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrschbaren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden sind.
Der Begriff „Sturmflut“ ist im Lichte dessen einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss nur bei einem sog. Kumulereignis eingreift.
Ein Kumulrisiko liegt vor, wenn eine Vielzahl von Risikoobjekten derselben objekttypischen Gefahr ausgesetzt ist und der Schaden an den einzelnen Risikoobjekten stets durch ein und dasselbe Ereignis verursacht wird, das eine sehr große Zahl der bedrohten Objekte zur gleichen Zeit erfasst und dadurch zu einem Katastrophenschaden führt. Das Kumulrisiko unterscheidet sich vom Großrisiko durch die Zahl der Versicherungsobjekte und vom Zufallskumul sowie vom bewussten Risikokumul durch die objekttypische Gefahr. Da der versicherungstechnisch notwendige Ausgleich von Beiträgen und Schäden nur über einen langen Zeitraum gefunden werden kann, sind für Kumulrisikogefahren besondere Kumulrisikenrückstellungen zu bilden.
Kumulrisikogefahren sind überwiegend Naturgefahren, die durch die globale Klimaveränderung einer hohen Dynamik ausgesetzt sind (Boetius/Boetius/Kölschbach Versicherungstechnische Rückstellungen-HdB/J. Boetius, 2. Aufl. 2021, § 9. Rz. 26, 27, beck-online).
Offenkundig will der Versicherer eine Sturmflut wegen der Unberechenbarkeit des Risikos nicht decken. Es gibt keine verlässlichen wissenschaftlichen Vorhersagen für ein brauchbares Zonierungssystem und eine risikoadäquate Prämie kann aufgrund der Seltenheit der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem riesigen und von dem Versicherer gar nicht zu leistenden Schadenaufwand, wenn es zum Eintritt kommt, nicht versichert werden (vgl. dazu (Langheid/Wandt/Günther, 3. Aufl. 2025, Kap. 50. Rz. 103b, beck-online).
Diese einschränkende Auslegung führt im vorliegenden Fall indes zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, stellte die Sturmflut in Teilen der Ostsee das schwerste Hochwasser der letzten hundert Jahre dar und führte zu einer Vielzahl von Schäden. Allein am Landgericht Hamburg sind zahlreiche Verfahren anhängig, die Schäden durch dieses Hochwasser zum Gegenstand haben, da mehrere Campingplätze in der Eckernfördener Bucht von den Überschwemmungen betroffen waren.
c.
Die streitgegenständlichen Schäden sind ferner unmittelbar durch die Sturmflut verursacht worden.
Wie bereits dargelegt, sind Ausschlussklauseln eng auszulegen. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Ausschlussklausel, die wie die Vorliegende einen Versicherungsschutz für Schäden, verursacht „durch“ Sturmflut, ausschließt, dahin auszulegen, dass nur unmittelbar durch Sturmflut verursachte Schäden vom Leistungsausschluss erfasst werden.
Denn die in der Ausschlussklausel verwendete Formulierung, dass ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut nicht versichert sind, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass durch Überschwemmung beschädigte versicherte Sachen dann keine Entschädigungspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wenn es zu der Schadenentstehung auch durch eine Sturmflut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusammenwirken von Sturmflut und Sturm/Hagel (Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19, NJW 2020, 1743, beck-online).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel mangels entsprechender Klarstellung indes nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei Sturmflut auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen Sturmflut darstellen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall führte die Sturmflut dazu, dass ein Gewässer nicht in die Ostsee entwässern konnte und sich dieses landeinwärts aufstaute, am Standort des dortigen Versicherungsnehmers in einer Entfernung von 16 km zur Küste ausuferte und das Grundstück überflutete. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die vom Kläger geltend gemachten Schäden indes unmittelbar auf die Sturmflut zurückzuführen.
Die Kammer ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. überzeugt, dass nicht allein der fehlende Abfluss des Aassees in die Ostsee zu einer Überschwemmung des Campingplatzes geführt hat, sondern das Ostseewasser selbst.
Der Sachverständige hat sich detailliert mit den örtlichen Gegebenheiten des Campingplatzes gesetzt und dargelegt, dass das Ostseewasser die Strandseen auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes der Bundeswehr habe fluten können, da er nicht durch Deiche geschützt sei.
Am 20. Oktober 2023 sei es vor 9:00 Uhr zu einem Deichbruch zwischen dem östlichen Strandsee des Truppenübungsplatzes und dem See des angrenzenden Campingplatzes „L1“ gekommen. Die entsprechende Stelle ist in dem Gutachten in der Abbildung 4.11 durch ein rotes Kreuz gekennzeichnet. Als Folge des Deichdurchbruchs sei Wasser aus der Ostsee sowohl in den Angelsee als auch in die an den Campingplatz „L1“ abgrenzenden Gewässer geströmt. Dabei habe das Ostseewasser die gleiche Fließrichtung genommen wie üblicherweise das Niederschlagswasser in den Aassee. Ein Großteil des Hinterlandes liege auf Höhen unterhalb von 1,60 m ü NHN (Abbildung 4.14, Seite 18 des Gutachtens). Infolge des Deichdurchbruchs seien diese Flächen geflutet worden und es sei aufgrund des Ablaufs in den Aassee zu einem Anstieg seines Wasserstands gekommen. Insoweit verweist der Sachverständige auf die Abbildung 4.1 in seinem Gutachten.
Im weiteren Verlauf des 20. Oktober 2023 sei der Pegel der Ostsee verglichen mit dem um 9:00 Uhr gemessenen Pegel von 1,60 m ü NHN bis 21:10 Uhr um weitere 55 cm auf einen Maximalpegel von 2,15 m ü NHN gestiegen. Aufgrund dessen habe sich der Ostseewasserzufluss im Bereich des Deichdurchbruchs im Laufe des 20. Oktober 2023 stetig vergrößert.
Nachdem der Aassee und mit ihm die Strandseen aufgrund der Niederschläge am 19. Oktober 2023 mit einer spezifischen Regenmenge von etwa 23 mm bereits vor dem Durchbruch des Ostseewassers im Bereich des Übungsplatzes gut gefüllt gewesen seien, und eine Ableitung der in den Aassee strömenden Regenwassermengen nicht möglich gewesen sei, da der entsprechende Schieber an der Kobek geschlossen gewesen sei, sei es aufgrund des steigenden Pegels der Ostsee und infolge des damit verbundenen erhöhten Ostseewasserzuflusses im Bereich des Deichdurchbruchs am Truppenübungsplatz und dem anschließenden Zufluss dieses Wassers zum Aassee zu dessen Ausuferung und zum Übertritt dieses Wassers auf den Campingplatz „G. K.“ gekommen.
Zwar befinde sich zwischen dem Aassee und dem Standort des Mobilheims des Klägers ein Damm, dessen Krone liege indes nur auf einer Höhe von etwa 90 cm bis 1 m ü NHN, während sich das Gelände nordöstlich des Damms im Mittel auf einer Höhe von etwa 0,50 m ü NHN befinde. Unter Berücksichtigung der übrigen vor Ort bestehenden Höhenverhältnisse sei ein „ Umfließen" des Damms bei ansteigendem Wasserspiegel des Aassees bereits bei 0,70 m ü NHN möglich gewesen.
In den Abendstunden des 20. Oktober 2023 sei es zu weiteren Deichdurchbrüchen gekommen. Aus dem erstellten digitalen Geländemodell ergebe sich indes, dass auch ohne Vorliegen eines Deichdurchbruchs zum Zeitpunkt des Maximalpegels der Ostsee Ostseewasser habe ins Hinterland eindringen können. Insoweit verweist der Sachverständige auf die Abbildung 4.17 seines Gutachtens.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Hinterland zunächst über einen Dammdurchbruch im Bereich des Truppenübungsplatzes am Morgen des 20. Oktober 2023 geflutet worden sei, dieser Wasserzutritt zu einem Anstieg des Aassees mit Ostseewasser und in der Folge einem Überlaufen des Sees geführt habe.
Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass zwar grundsätzlich denkbar sei, dass Regenwasser den Aassee habe überlaufen lassen, die von ihm angestellten Berechnungen (Seite 26 ff. des Gutachtens) hätten aber zutage geführt, dass die gefallene Menge an Regenwasser nicht ausreichend gewesen sei, um Flächen in dem gegebenen Ausmaß zu überfluten und damit auch nicht die Überschwemmung des Mobilheims des Klägers zu erzeugen. Das die Überschwemmung verursachende Wasser habe zu einem weitaus größten Teil aus der Ostsee gestammt.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Er hat sich sehr detailliert nicht nur mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt, sondern auch umfassende Berechnungen zu den Verhältnissen vor Ort und den Regenmengen angestellt und die von ihm gewonnenen Erkenntnisse ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.
Den Ausführungen des Sachverständigen sind die Parteien nicht erheblich entgegengetreten. Soweit der Kläger behauptet, die Schäden seien durch Süßwasser verursacht worden und sich insoweit auf das Zeugnis des Herrn M. bezieht, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen.
Zwar ergibt sich aus seinem von dem Kläger vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten (Anlage K 4), dass der (sachverständige) Zeuge am 17. Dezember 2023 den Schadensort besichtigt habe und dass er davon ausgehe, das Schadensbild gehe von der Richtung des Aassees aus. Diese Annahme stützt er darauf, auf der von ihm vorgelegten Abbildung 1 sei erkennbar, dass der zur Ostsee liegende Teil des Geländes unversehrt geblieben sei. Ein Zusammenhang mit einer Sturmflut bestehe nicht. Die weitere Ausführung des Herrn M., das Süßwasser des Natursees habe das Mobilheim beschädigt und aufgrund der Anreicherung des Wassers mit Biomasse sei eine Desinfektion nicht möglich, beruht letztlich auf der oben dargestellten Annahme, dass Wasser stamme (ausschließlich) aus dem Aassee.
Selbst wenn der Zeuge diese Annahmen im Rahmen einer Vernehmung bestätigen würde, gelangte die Kammer aufgrund der detaillierten und überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gleichwohl zu der Überzeugung, dass die geltend gemachten Schäden unmittelbar auf die Sturmflut zurückzuführen sind. Das Ostseewasser strömte, wie der Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat, über den Übungsplatz in den Aassee, brachte diesen zum Überlaufen und floss auf den Campingplatz, um dort das Mobilheim des Klägers zu überschwemmen.
Dass das Ostseewasser zumindest mitursächlich für die Überschwemmung des Campingplatzes gewesen ist, ist nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 2 VGB 2009 ausreichend, um die Ausschlussklausel eingreifen zu lassen.
Ob zu einem späteren Zeitpunkt der Campingplatz auch ohne einen Sturm erneut überschwemmt worden sein mag, ist angesichts der obigen Ausführungen nicht erheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem Nachbarn des Klägers in überfluteten Gegenständen Süßwasser festgestellt werden kann.
2.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter Anwendung von § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 2009).
Die Schäden sind vorliegend nicht durch Leistungswasser entstanden, mithin durch Wasser, das bestimmungswidrig etwa aus Zu- oder Abwasserrohren der Wasserversorgung ausgetreten ist aus. Dies behauptet der Kläger bereits nicht. Im Übrigen erstreckt sich ein Versicherungsschutz gegen Leitungswasser gemäß § 6 Abs. 3 lit. b ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.
3.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auch nicht auf § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 2009) stützen.
Ob der Kläger überhaupt dargelegt hat, dass der an seinem Eigentum entstandene Schaden durch Sturm, mithin eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 62 km je Stunde), verursacht worden ist – dies setzte, wenn diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar wäre, voraus, dass ein versichertes Sturmereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a und b unterstellt werden kann – kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Schäden unmittelbar durch einen Sturm verursacht worden sind. Denn gemäß § 8 Abs. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Sturm (und Hagel) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Dieser Ausschluss greift vorliegend ein, auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
4.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des versicherten Inventars.
Zwar sind durch eine Überschwemmung verursachte Schäden an dem Inventar sowie die durch den Versicherungsfall entstandenen Bergungs- und Entsorgungskosten sowie die Transportkosten gemäß §§ 1 und 2 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2009) grundsätzlich versichert.
Gemäß §§ 3, 8 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2009) werden versicherte Sachen entschädigt, wenn sie durch Leitungswasser oder Sturm beschädigt werden (Anlage K 1, Seite 60). Ob der Kläger insoweit die weiteren Voraussetzungen dargelegt hat, kann offenbleiben, es greift wiederum der vereinbarte Ausschluss für durch Hochwasser (§ 9 Abs. 4) bzw. Sturmflut (§ 9 Abs. 5) verursachte Schäden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
5.
Anlass, das Verfahren mit Blick auf ein in einem Parallelverfahren einzuholendes Gutachten auszusetzen, besteht nicht. Vielmehr dient die Einholung des dortigen Gutachtens insbesondere der Klärung der Frage, ob die im vorliegenden Verfahren von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen in dem Parallelverfahren ebenfalls zugrunde zu legen sind.
6.
Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.