Berichtigung von Schreibfehlern in Urteil KI-Titel
Berichtigung von Urteilen · Schreibfehler · ZPO § 319 Abs. 1 · Widerrufsbelehrung · Formfehler
Tenor
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.03.2019 – 12 U 68/18 – wegen dreier Schreibfehler dahingehend berichtigt, dass es auf S. 4 im 2. Absatz „Sache“ heißt statt „Sacge“ (1. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz), „Dies gilt nicht, wenn…“ statt „Dies gilt nichtm wenn“ (3. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz) und im 4. Absatz „Bindungsfrist“ statt „Bindefrist“ (fettgedruckte Zwischenüberschrift). Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 26.03.2019 zurückgewiesen, denn der dritte Spiegelstrich der auf S. 3 des Urteils wiedergegebenen Widerrufsbelehrung lautet ausweislich Anlage K1 (Kopie der Widerrufsbelehrung) tatsächlich „und die Informationen“ statt, wie von der Beklagten vorgebracht, „und die Information“; ebenso wenig ist auf Anlage K1 ein Fettdruck der Konjunktion „und“ erkennbar.
Gründe
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.