Der unvollständige Verschluß des Harnleiters nach einer operativen Steinentfernung, die dabei entstandene …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Der unvollständige Verschluß des Harnleiters nach einer operativen Steinentfernung, die dabei entstandene Perforation des Bauchfellblatts und das Verstopfen einer Zieldrainage müssen keinen Behandlungsfehler darstellen.
2. Der Eintritt von Urin in die Bauchhöhle nach einer Harnleitersteinentfernung kann auf einem schicksalhaften Verlauf beruhen, der außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlungsseite liegt.
3. Die unzureichende Dokumentation der Art des Urinabgangs (Katheter, Zieldrainage, natürlicher Abgang) deutet allein nicht auf einen Behandlungsfehler hin.
4. Nach einer Harnleitersteinoperation ist es nicht grundsätzlich geboten, einen Blasenkatheter zu legen.