LG Wiesbaden · Hessen 3. Große Strafkammer Beschluss LS

Antrag auf Verlegung eines Termins zur richterlichen Zeugenvernehmung im Rahmen eines strafrechtlichen …

Antrag auf Verlegung eines Termins zur richterlichen Zeugenvernehmung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Strafrecht Aufgehoben

Leitsatz

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 168c Abs.5 S.3 StPO

Orientierungssatz

Aus der Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 S.1 StPO -die andernfalls überflüssig wäre- kommt insoweit der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der Ermittlungsrichter den hierzu berechtigten Verfahrensbeteiligten - über die Benachrichtigung hinaus- die Ausübung ihres Anwesenheitsrechtes zu ermöglichen hat. Dies umfasst Termine so anzuberaumen, dass die Berechtigten diese auch wahrnehmen können. Begründeten Verlegungsgesuchen ist insoweit Rechnung zu tragen, als dadurch der Untersuchungserfolg nicht gefährdet wird (vgl. zum Ganzen KK-StPO/Schmitt, 9. Aufl., § 168c Rn.20, MüKo-StPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl., § 168c Rn.23), wobei auch der das einfache Recht überlagernde Grundsatz des fairen Verfahrens Bedeutung erlangen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.Januar 2005 - 4 StR 469/04 Rn.14)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird festgestellt, dass die Terminierung der Vernehmung des Zeugen Dr. Y auf den 6. Oktober 2026 rechtswidrig ist.

Der Termin wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten hat die Staatskassen zu tragen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts, Vermögenswerte ihres Vaters, dem Zeugen Dr. Y, beiseite geschafft zu haben. Der Zeuge leidet an Demenz und wohnt in einem Seniorenstift.

Am 15. September 2026 ist er dort auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Vortag durch Beamte der Polizei vernommen worden. Hierbei machte er ausweislich des Vermerks der PK´in Z vom 15. September 2026 einen klaren und orientierten Eindruck.

Mit Verfügung vom 17. September 2026 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wiesbaden beantragt, den Zeugen Dr. Y richterlich zu vernehmen. Aufgrund seiner fortschreitenden Demenz sei ansonsten ein Beweismittelverlust zu besorgen.

Am 30. September 2026 hat der Ermittlungsrichter der Beschuldigten einen Pflichtverteidiger und dem Zeugen einen Zeugenbeistand bestellt. Ebenfalls an diesem Tag hat er Termin zur richterlichen Vernehmung des Zeugen Dr. Y auf den 6. Oktober 2026 bestimmt. Die Beschuldigte hat er von der Vernehmung ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2026 hat der Verteidiger beantragt, den Termin zur Zeugeneinvernahme aufzuheben. Er hat im Wesentlichen angeführt, dass er bis zum 10. Oktober 2026 urlaubsabwesend sei. Außerdem habe er noch keine Akteneinsicht erhalten und bisher keine Gelegenheit gehabt, zum Ausschluss der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Ab dem 20. Oktober 2026 könne die Vernehmung – nach entsprechendem Aktenstudium durch ihn – durchgeführt werden.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 hat der Ermittlungsrichter den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Sache angesichts des Alters des Zeugen eilbedürftig sei. Akteneinsicht möge zudem kurzfristig durch die Staatsanwaltschaft erteilt werden.

Letzteres ist am selben Tage sodann erfolgt.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 1. Oktober 2026 erhobene Beschwerde der Beschuldigten. Der Beschwerde hat der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 nicht abgeholfen. Er hat ausgeführt, dass dem Verteidiger mittlerweile Akteneinsicht gewährt worden sei. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Terminsverlegung.

Die Akten haben der Kammer am 6. Oktober 2026 vorgelegen.

II.

1. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

a) Grundsätzlich ist die Terminierung einer richterlichen Zeugenvernehmung Sache des Ermittlungsrichters. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass hierbei ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf die Verlegung eines anberaumten Termins nicht besteht, § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO.

Damit geht aber nicht einher, dass der Ermittlungsrichter gänzlich frei und ohne Rücksicht auf die verständigen Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten den Termin bestimmen oder Verlegungsanträge zurückweisen könnte. Aus der Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO – die andernfalls überflüssig wäre – kommt insoweit der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der Ermittlungsrichter den hierzu berechtigten Verfahrensbeteiligten – über die Benachrichtigung hinaus – die Ausübung ihres Anwesenheitsrechts zu ermöglichen hat. Dies umfasst Termine so anzuberaumen, dass die Berechtigten diese auch wahrnehmen können. Begründeten Verlegungsgesuchen ist insoweit Rechnung zu tragen, als dadurch der Untersuchungserfolg nicht gefährdet wird (vgl. zum Ganzen KK-StPO/Schmitt, 9. Aufl., § 168c Rn. 20; MüKo-StPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl., § 168c Rn. 23), wobei auch der das einfache Recht überlagernde Grundsatz des fairen Verfahrens Bedeutung erlangen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – 4 StR 469/04 Rn. 14). Ausgehend hiervon hat der Berechtigte zwar keinen Anspruch auf eine Terminverlegung. Indes hat er einen solchen – wie im rechtsstaatlichen Rahmen auch sonst – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

b) Eine solche liegt hier nicht vor.

aa) Der Beschluss vom 1. Oktober 2026 beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Begründung, dass die Sache aufgrund des Alters des Zeugen eilbedürftig sei. Dies greift zu kurz.

Zu sehen war hierbei zunächst, dass der Zeuge Dr. Y ausweislich des Vermerks der PK ´in Z vom 15. September 2026 als klar und orientiert beschrieben wurde. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Rückkehr des Verteidigers aus seinem Jahresurlaub ergibt sich nicht, warum das Alter und die Erkrankung des Zeugen einer Verlegung des Vernehmungstermins um wenige Tage entgegenstehen soll, während den vorgenannten Umständen zuvor – mit Blick auf den verstrichenen Zeitraum zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen und dem durch den Ermittlungsrichter vorgesehenen Tag der Durchführung dieser – ersichtlich kein solches Gewicht zukam. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Verschlechterung des Zustands des Zeugen unmittelbar bevorstehen könnte.

Weiter war in die Abwägung einzustellen, dass der Verteidiger erst am 30. September 2026 bestellt worden war, mithin seinen Verlegungsantrag ohne schuldhaftes Zögern und unter Anführung berechtigter Gründe gestellt hat.

Zudem war zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, mithin ohne Anwesenheit ihres Verteidigers nicht im Ansatz ihr Konfrontationsrecht hätte ausüben können. Dabei war auch die zentrale Bedeutung der Aussage des Zeugen Dr. Y – dem überdies ein Zeugenbeistand bestellt worden war – in den Blick zu nehmen.

Eine Abwägung dieser Belange lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Hierbei ist insbesondere nicht ersichtlich, dass durch die Verlegung der Vernehmung um wenige Tage der Untersuchungserfolg gefährdet gewesen wäre. Auch ist zu besorgen, dass der Ermittlungsrichter lediglich den von dem Verteidiger vorgeschlagenen Termin vom 20. Oktober 2026 als unpassend eingeschätzt, nicht aber näher in den Blick genommen hat, dass eine Vernehmung womöglich auch schon vorher – nämlich nach der Rückkehr des Verteidigers aus seinem Jahresurlaub ab dem 11. Oktober 2026 –hätte anberaumt werden können.

bb) Auch der Beschluss vom 2. Oktober 2026 vermag die vorgenannten Mängel nicht zu beseitigen. Vielmehr ist angesichts dessen pauschaler Begründung nicht auszuschließen, dass der Ermittlungsrichter davon ausgegangen ist § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO ließe ihm gänzlich freie Hand bei der Bestimmung des Termins.

cc) Nach alledem liegt ein weitgehender Ermessensausfall vor. Da der Beschluss vom 1. Oktober 2026 – in Gestalt des Beschlusses vom 2. Oktober 2026 – insoweit die Beschuldigte in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK verletzt und die damit erfolgte Terminierung rechtswidrig ist, war der Termin vom 6. Oktober 2026 aufzuheben. Der Ermittlungsrichter wird unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer einen neuen Termin zur Vernehmung des Zeugen Dr. Y anzuberaumen haben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

3. Ergänzend bemerkt die Kammer:

Auch unter Nutzung der elektronischen Akte wird die Staatsanwaltschaft zukünftig bei etwaigen weiteren zeitkritischen Beschwerdesachen zu erwägen haben, deren Eingang persönlich oder jedenfalls fernmündlich anzukündigen.

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