OLG Bremen Beschluss

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung mit Berücksichtigung von Rentenbezügen KI-Titel

Versorgungsausgleich · Ehescheidung · Rentenbezüge · interne Teilung · Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Familienrecht Abgeändert

Sonstiges

-Ausfertigung-

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 136/16 = 63 F 7359/15 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]

gegen

[…], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]

Weitere Beteiligte:

1. Deutsche Rentenversicherung Bund, […]

2. […]

3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, […]

4. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] 2

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Hogen- kamp

am 16.03.2017 beschlossen:

Tenor

I. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bremen vom 19.10.2016 im Tenor zu Ziffer 1., dort im 2. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.- Nr. […]) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 24,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.01.2016, übertragen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.680 € festgesetzt.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19.10.2016 hat das Familiengericht die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am […] 1974 geschlossene Ehe geschieden und zugleich eine Entscheidung über den für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.08.1974 bis zum 31.01.2016 durchzuführenden Versorgungsausgleich getroffen.

3 Dabei hat es u.a. im Tenor zu Ziffer 2., im 1. Absatz durch interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,49 Versorgungspunkten übertragen und im 2. Absatz durch interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 25,76 Versorgungspunkten übertragen.

Bei der Entscheidung hat das Amtsgericht Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 3. zu Grunde gelegt, welche einen Rentenbezug des Antragsgegners seit dem 01.03.2016 teilweise nicht berücksichtigten.

Gegen diesen, der weiteren Beteiligten zu 3. und dem Antragsgegner am 02.11.2016 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3. mit am 16.11.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 14.11.2016 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner seit dem 01.03.2016 eine Rente wegen Alters und davor möglicherweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. Der Antragsgegner hat mit am 02.12.2016 eingegangenem Schriftsatz ebenfalls unter Hinweis auf den Rentenbezug Beschwerde eingelegt. Nach Mitteilung der überarbeiteten Ausgleichswerte durch die weitere Beteiligte zu 3. rügt der Antragsgegner zudem, dass die Teilungsmethode der weiteren Beteiligten zu 3. in Form der Umrechnung der Versorgungspunkte in einen Barwert des auszugleichenden Anrechts, dessen Teilung und sodann der erneuten Umrechnung in Versorgungpunkte bei dem zu begründenden Anrecht gegen die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes verstoße.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. sind im Hinblick auf die begehrte Abänderung der Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3. begründet und führen zu der aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Eine Korrektur der durchgeführten Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. ist nicht erforderlich.

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1. Wie die weitere Beteiligte zu 3. im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 27.12.2016 mitgeteilt hat, ergibt sich bei korrekter Berücksichtigung des Rentenbezugs des Antragsgegners ein Ehezeitanteil der von dem Antragsgegner bei ihr erworbenen auszugleichenden Versorgung i.H.v. 44,56 Versorgungspunkten. Im Zuge der internen Teilung sind 24,20 Versorgungspunkte zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen.

Soweit der Antragsgegner bei der Berechnung der weiteren Beteiligten zu 3. rügt, dass keine hälftige Teilung der Versorgungspunkte erfolgt, so ist dieses grundsätzlich zwar zutreffend, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden:

Nach § 5 VersAusglG ist der Ausgleichswert in der nach der Versorgungsordnung des Trägers maßgeblichen Bezugsgröße zu wählen (BGH, FamRZ 2012, 1545, 1546) hier also nach § 32a VBL-Satzung wie geschehen in Form von Versorgungspunkten. Der von der weiteren Beteiligten zu 3. mitgeteilte Ausgleichswert von 24,20 Versorgungspunkten entspricht nicht der Hälfte der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte (44,56). Hintergrund ist, dass bei der weiteren Beteiligten zu 3. nicht die Versorgungspunkte geteilt, sondern diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen Barwert umgerechnet werden. Die Hälfte des Barwerts, gekürzt um hälftige Teilungskosten nach § 13 VersAusglG, wird sodann unter Verwendung der biometrischen Faktoren des ausgleichsberechtigten Ehegatten wieder in Versorgungspunkte umgerechnet (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 333).

Dieses Vorgehen der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig (so auch: OLG Schleswig, FamRZ 2016, 371; OLG Köln, FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Naumburg, FamRZ 2015, 753; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 757, 758 mit zust. Anm. Borth; OLG Celle, FamRZ 2014, 305, 306; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Auflage § 5 VersAusglG, Rn. 10; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2016 – 6 UF 229/16 –, Rn. 18, juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755). Denn aus der Verpflichtung, nach § 5 VersAusglG den Ausgleichswert in einer bestimmten Bezugsgröße mitzuteilen, folgt keine Verpflichtung des Versorgungsträgers, auch die Teilung des Anrechts im Sinne der §§ 10, 11 VersAusglG durch Teilung dieser Bezugsgröße vorzunehmen. Bei der Wahl des bei der Teilung maßgeblichen Rechenweges ist der Versorgungsträger in den Gren- 5 zen des § 11 Abs. 1 VersAusglG vielmehr grundsätzlich frei (OLG Naumburg, aaO. m.w.N.; Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 5 VersAusglG, Rn. 2). Es ist daher gleichermaßen zulässig, den Kapitalwert zu halbieren - auch mit der Folge verschieden hoher Anrechte wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen (OLG Celle, aaO.; Palandt/Brudermüller, aaO. m.w.N.; Borth, aaO.). Mit der Halbierung des Barwerts der Versorgung zur Ermittlung des Ausgleichswerts wird zudem eine wertmäßige Entsprechung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sichergestellt (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.).

2. Keiner Änderung bedarf es bezüglich des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. Denn ausweislich deren Auskunft vom 27.12.2016 ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens keine Veränderung des Ausgleichswertes.

3. Von der Durchführung eines Erörterungstermins hat der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da ein solcher erstinstanzlich stattgefunden hat und von der erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 FamFG, 20 Abs. 1 S.1 Fam-GKG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

gez. Lüttringhaus gez. Hoffmann gez. Hogenkamp