Vorläufige Aufnahme in Gymnasium abgelehnt KI-Titel
Eilbedürftigkeit · Anordnungsanspruch · Schulplatzvergabe · Vorläufiger Rechtsschutz · Schulgesetz Berlin
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des P…-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Allerdings ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Unterricht für das kommende Schuljahr am 24. August 2026 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. und für ihn seine Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) am P…-Gymnasium beanspruchen können.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am P…-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen in die grundständigen Züge erfolgen in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist.
Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3 und die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis zu einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen (siehe § 7 Abs. 3 Sätze 2 bis 13 Aufnahme VO-SbP).
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sind unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist nach Satz 2 der Vorschrift der Schülerakte beizufügen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP liegen herausragende Leistungen im Aufnahmetest bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.
Darüber hinaus sind die allgemeinen Vorgaben in § 2 Aufnahme VO-SbP zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151) vorrangig aufgenommen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SoPädVO stehen im Rahmen der Einrichtung am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung.
Dies zugrunde gelegt erfolgte die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am P…-Gymnasium zum Schuljahr 2026/2027 rechtsfehlerfrei.
Am P…-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2026/2027 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 213 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunsch gewählt haben. Für kein Bewerberkind ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
Da sämtliche der angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Mindestvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP erfüllten, nahmen alle am mathematisch-naturwissenschaftlichen Test gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP teil. Auf der Grundlage der Ergebnisse wurde am 3. März 2026 die Auswahlentscheidung getroffen.
Zunächst wurden 54 Kinder mit einer Eignungspunktzahl zwischen 18 und 20 Punkten (im Folgenden: Eignungspunkte) berücksichtigt.
Gegen die hierbei erfolgte Aufnahme des Schülers M.A. (lfd. 2), der auf 19 Eignungspunkte verweisen kann und für den mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Schule und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Schulaufsichtsbehörde am 12. Februar 2026 die beantragte – und für die Aufnahme in das P…-Gymnasium erforderliche – Feststellung des Wechsels der ersten Fremdsprache von Französisch zu Englisch gemäß § 11 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. 787), getroffen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, die Rechtmäßigkeit der Aufnahme dieses Schülers könne nicht geprüft werden, da für den Bescheid, der im Adressfeld keine postalische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse aufweise, der Nachweis seiner Bekanntgabe fehle. Die Annahme, der Bescheid, der den Anmeldeunterlagen des Schülers anliegt, sei den Erziehungsberechtigten nicht bekanntgegeben worden, ist fernliegend. Hierfür bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Es liegt vielmehr nahe, dass der Bescheid deswegen keine Adressierung aufweist, weil er den Erziehungsberechtigten persönlich ausgehändigt oder von ihnen persönlich abgeholt worden ist. Ein plausibler Grund dafür, dass den Erziehungsberechtigten der von ihnen explizit beantragte Feststellungsbescheid nicht ausgehändigt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie im Falle des Antragstellers zu 1. ernsthafte Zweifel dafür bestehen, dass seine Förderprognose mit dem Anmeldebogen bei der Anmeldung vorgelegt wurde, besteht auch kein Anlass für die Annahme, der Bescheid über die Feststellung des Fremdsprachenwechsels sei erst nach der Auswahlentscheidung zu den Anmeldeunterlagen des Schülers genommen worden.
Die Antragsteller können auch nicht damit gehört werden, die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Schülerin S.L.S. (lfd. 157), die bislang die Primarstufe der G…School, einer Schule in freier Trägerschaft, besucht hat, sei nicht anhand der vorgelegten Anmeldeunterlagen überprüfbar. Der Schule ist ausweislich der zum gerichtlichen Verfahren gereichten Abschrift des Anerkennungsschreibens mit Wirkung vom 1. September 2018 die staatliche Anerkennung als Ersatzschule verliehen worden. Dem steht – ohne dass die Antragsteller dies rügen – auch nicht entgegen, dass das vorgelegte Anerkennungsschreiben kein Datum und keine Unterschrift trägt; denn das für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zuständige Referat der Senatsverwaltung hat auf telefonische Nachfrage die Richtigkeit des Inhalts des Anerkennungsschreibens bestätigt. Schulen in freier Trägerschaft sind nur dann zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG und damit in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch zur Erstellung von Förderprognosen berechtigt, wenn es sich um staatlich anerkannte Ersatzschulen handelt. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Rahmen des § 95 Abs. 1 SchulG verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Sie sind damit auch zur Erstellung von Zeugnissen und Förderprognosen berechtigt (s. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2024 – VG 20 L 138/24 –, juris Rn 24.). Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler zum Übergang in die Sekundarstufe I die Aufnahme in eine öffentliche Schule anstreben, ist die bislang besuchte anerkannte Ersatzschule verpflichtet, für sie eine Förderprognose im Sinne von § 24 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 52) zu erstellen und ihre Leistungen als Zeugnisnoten auszuweisen. Anlass für die Annahme, dass die bislang von der Schülerin S.S.L. besuchte staatlich anerkannte Ersatzschule bei der Erstellung ihrer Förderprognose (Formular Schul 191) die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen nicht eingehalten hat, zeigen die Antragsteller nicht auf. Allein der Umstand, dass ihnen die Herleitungsmodalitäten der für die Ableitung der auf der „Report Card“ des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 vermerkten Ziffernnoten aus den Kompetenzbewertungen nicht bekannt sind, gereicht dafür nicht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass diese Gegenstand der schulaufsichtlichen Prüfung im Rahmen des Genehmigungs- und Anerkennungsverfahrens der Schule gewesen sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Schule als staatlich anerkannte Ersatzschule öffentlich-rechtlich tätig ist und vor diesem Hintergrund kein Anlass zu der Annahme besteht, sie nehme in die Förderprognose unter Verwendung des hierfür ihr zur Verfügung gestellten Formulars (Schul 190d) unzutreffende Noten auf.
Im nächsten Schritt wurden mit Blick auf die Feststellung der Senatsverwaltung, wonach die 10-Prozent-Quote bei den diesjährigen Tests bei 18 (Test-)Punkten liege (die xls-Tabelle „5...Anmeldungen_A-Z.xlsx“ verwendet den Begriff „Bewertungseinheiten“), die Bewerberkinder M.B. (lfd. Nr. 18), A.A.B. (lfd. Nr. 21), J.C. (lfd. Nr. 33) und D.G. (lfd. Nr. 65) aufgenommen, die jeweils 18 Testpunkte erzielt haben.
Die beiden verbliebenen Schulplätze wurden sodann an die Schüler M.J.S. (lfd Nr. 168) und V.S. (lfd. Nr. 171) vergeben, weil sie innerhalb der Gruppe von 25 Bewerberkindern, denen 17 Eignungspunkte zugeschrieben wurden, mit jeweils 17 Testpunkten die besten Testergebnisse vorweisen können. Der Antragsteller zu 1. verfügt ebenfalls über 17 Eignungspunkte. Allerdings wurde sein Test mit nur 14 Testpunkten bewertet, für die er 7 Eignungspunkte erhielt – so im Übrigen auch die im Verhältnis zum Antragsteller zu 1. insoweit ranggleichen Bewerberkinder Y.Q. (lfd. Nr. 140), V.P. (lfd. Nr. 147), S.M.T. (lfd. Nr. 188) und F.v.B. (lfd. Nr. 196).
Die Antragsteller rügen hierbei ohne Erfolg, dass den Schülern M.J.S. (lfd. Nr. 168) und V.S. (lfd. Nr. 171) für ihre erzielten 17 Testpunkte nur 8,5 Eignungspunkte hätten zugesprochen werden dürfen, und nicht 9 Eignungspunkte, so dass sie mit dann nur insgesamt jeweils 16,5 Punkten nicht vorrangig vor dem Antragsteller zu 1. hätten aufgenommen werden dürfen. Die Kammer teilt insoweit nicht die Bedenken an dem Vorgehen der Schule, wonach bei der Umrechnung der Testpunkte in Gesamteignungspunkte eine Punkteskala in Ein-Punkt-Schritten zugrunde gelegt worden ist, ohne halbe Gesamteignungspunkte für eine differenziertere Abbildung eines Testergebnisses mit einer ungeraden Punktzahl vorzusehen. Die Kammer hat hierzu bereits in der Vergangenheit ausgeführt (s. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2024 – VG 20 L 108/24 –, juris Rn. 33):
„… Die Schule ist wie folgt vorgegangen (Tabelle zur Veranschaulichung eingefügt):
| Im Test erreichte Punkte | Eignungspunkte |
| 20 Punkte 19 Punkte | 10 Punkte |
| 18 Punkte 17 Punkte | 9 Punkte |
| 16 Punkte 15 Punkte | 8 Punkte |
| 14 Punkte 13 Punkte | 7 Punkte |
| 12 Punkte 11 Punkte | 6 Punkte |
| …. | … |
Diese Vorgehensweise ist vom Wortlaut der Verordnung gedeckt. § 7 Abs. 3 Satz 9 Aufnahme VO-SbP schreibt lediglich für die Testpunktzahl vor, dass diese als absolute Punktzahl zu bemessen ist, enthält aber keine entsprechende Regelung zur Bestimmung der Eignungspunktzahl. Insofern ist es nicht zwingend, beispielsweise 19 oder 17 Testpunkte in ein Gesamtergebnis von 9,5 oder 8,5 Eignungspunkte zu übertragen.
Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht vor dem Hintergrund, dass das M…-Gymnasium, an dem für die dortigen Aufnahmen in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge derselbe Aufnahmetest verwendet worden ist, nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller die aus dem Testergebnis berechneten Eignungspunkte indes mit einer Nachkommastelle ausgewiesen hat (d.h., bei 19 Testpunkte wurden 9,5 Eignungspunkte angenommen, bei 17 Testpunkten 8,5 etc.). Auf die Durchführung eines einheitlichen Umrechnungsverfahrens von Testpunkten in Eignungspunkte an allen Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen besteht kein Anspruch. Soweit § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP vorsieht, dass die Schülerinnen und Schüler, die die Mindestvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 – 3 Aufnahme VO-SbP erfüllen, „an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt“ teilnehmen, bezieht sich dies allein auf die jeweilige Schule. Denn das Aufnahmeverfahren wird an der jeweiligen Schule selbstständig durchgeführt und nur im Hinblick auf dieses muss für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt werden. Dem ist vorliegend mit der einheitlichen Anwendung des dargestellten Umrechnungsmodus im Rahmen des Aufnahmeverfahrens am P…-Gymnasium Rechnung getragen worden.
Im Übrigen ist mit § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP und der danach bei gleicher Punktsumme vorrangigen Aufnahme der Schülerinnen und Schülern mit den besten Testergebnissen eine differenziertere Eignungsbewertung der Testergebnisse mit geraden und ungeraden Punktzahlen gewährleistet. …“.
Hieran hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Anders als für die Vergabe der Eignungspunkte für die in der Förderprognose ausgewiesene Notensumme, gibt die Aufnahmeverordnung auch weiterhin nichts für die Umrechnung der Testpunkte in Eignungspunkte vor. Aus dem Umstand, dass sich nach § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP in der ab dem 19. Februar 2024 geltenden Fassung nicht mehr bei gleicher (Eignungs-)Punktsumme die weitere Auswahl unter diesen Schülerinnen und Schülern nach dem Ergebnis eines von der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft durchgeführten standardisierten Auswahlgesprächs richtet, sondern nach den besten Testergebnissen, folgt nichts anderes. Die Antragsteller haben zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf das sich als zeitaufwändig und verfahrensfehleranfällig erwiesene standardisierte Auswahlgespräch der Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter diente. Insoweit hat tatsächlich die Bezugnahme auf die besten Testergebnisse als objektives Kriterium eine Aufwertung erfahren. Zur Beantwortung der Frage, wie die Testergebnisse in die nach der Aufnahmeverordnung vorgegebene Eignungspunkteskala umzurechnen sind, ist daraus aber nichts herzuleiten. Eine – insoweit denkbare – Ergänzung der Auswahlkriterien nach § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP im Sinne eines konkret vorgegebenen Umrechnungsmodus hat der Verordnungsgeber nicht vorgenommen. Dieser ist weiterhin der Schule anheimgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – VG 14 L 223/20 –, juris Rn. 25, 28). Der dortige Sachverhalt, bei dem für das W…-Gymnasium, das keine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist, entsprechend für drei (intern) eingerichtete Profilklassen Aufnahmekriterien für das Auswahlverfahren bestimmt worden sind, ist mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort waren für den Fall der Übernachfrage zur Vergabe der Schulplätze im Kriterienkontingent zwei Kriterien festgelegt worden, und zwar sowohl die Durchschnittsnote der Förderprognose, deren Bildung in § 24 Abs. 2 GsVO vorgegeben ist, als auch eine Notensumme von zwei für das jeweilige Profil maßgeblichen Fächern in den beiden letzten Halbjahreszeugnissen. In der konkreten Anwendung wurde indessen insofern davon abgewichen, als die nach der Grundschulverordnung zu bildende Durchschnittsnote der Förderprognose gleichwohl nicht berücksichtigt, sondern in Punktwerte umgerechnet wurde und sich dadurch die Bewertungsskala verschob (ähnlich für die „Umwandlung“ der Durchschnittsnote der Förderprognose am W…-Gymnasium: VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2025 – VG 41 L 470/25 –, juris Rn. 18 ff.). Vorliegend wurde indes nicht ein normativ vorgegebener Umrechnungsmodus verändert, sondern allein für die rechtlich vorgegebenen Parameter – Testergebnis und Punkteskala für die Eignungspunkte – ein der Schule anheimgestellter Umrechnungsmodus bestimmt und einheitlich angewandt.
Schließlich verfängt die Kritik der Antragsteller an der Punktevergabe für die Aufgabe 1 a) (Rechteck 6) bei dem Antragsteller zu 1. nicht (s. dazu Bl. 209/563 des Verwaltungsvorgangs 5...Anmeldebögen_abgelehnt_3von4“). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zeichnung des Antragstellers zu 1. nicht als richtig bewertet werden konnte. In dieser Aufgabe waren in sechs vorgegebenen Punkterasterfeldern verschieden große Rechtecke mit Hilfe eines Lineals und eines Bleistiftes (s. dazu die „Arbeitshinweise“ auf Seite 1 des Testbogens) einzuzeichnen. Gemäß dem Erwartungshorizont (s. dazu „Verwaltungsvorgang 5...5Kl_AP.“) waren zwei Punkte („2 BE“) für fünf oder sechs richtige Rechtecke und ein Punkt („1 BE“) für drei oder vier richtige Rechtecke zu erzielen. Der Antragsteller zu 1. erhielt hierfür einen Punkt (1 BE), nachdem die von ihm gezeichneten Rechtecke 3, 5, 7 und 8 als richtig („√“) gewertet wurden. Ferner findet sich folgende handschriftliche Annotation der testauswertenden Lehrkraft neben der Aufgabe auf dem Testbogen: „Rechteck 6: keine eindeutige Zuordnung“ und „Rechteck 5,8 Eindeutige Zuordnung, weil Korrekturversuch erkennbar“. Hintergrund ist, dass sich in dem von dem Antragsteller zu 1. gezeichneten Rechteck 6 mittig ein senkrecht gezogener Bleistiftstrich findet, der das Rechteck in zwei Quadrate teilt.
Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller zu 1. erkennbar die linke Hälfte der unteren Linie, die gemeinsam mit dem fraglichen senkrechten Strich ein Quadrat bildete, ausradiert, nachgezogen und verlängert habe. Sie räumen jedoch ein, dass der mittlere Strich nicht ausreichend (aus-)radiert worden sei. Damit stellen sie die fachpädagogische Einschätzung der testauswertenden Lehrkraft nicht in Frage, die die Zeichnung des Antragstellers zu 1. nicht als falsch, sondern nur als nicht eindeutig zuordbar und daher nicht zu seinen Gunsten gewertet hat. Es ist nicht zu beanstanden und fällt überdies in den gerichtlich nicht überprüfbaren fachpädagogischen Beurteilungsspielraum, dass nur für eindeutig richtige Aufgabenlösungen Punkte vergeben werden, mag dieser Bewertungsmaßstab auch als streng empfunden werden. Die von den Antragstellern geforderte Vorlage der Originaltestunterlagen ist nach alledem nicht angezeigt. Überdies zeigen sie nicht auf, dass der Scan der Testunterlagen, der auch sonst ohne Weiteres Rückstände von Radierungen erkennen lässt, in der Qualität hinter den Originaltestunterlagen zurücksteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
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