AG Frankfurt am Main · Hessen Einzelrichter Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler im Urteil wegen Klagebegründetheit KI-Titel

Schreibfehler · Berichtigung · ZPO § 319 · Klagebegründetheit · Amtsgericht

Zivilrecht

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017, Az. 33 C 398/16 (76), wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der 3. Absatz gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt wird:

Die Klage ist begründet .

Gründe

Das Urteil war wie geschehen, von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Dies ergibt sich aus dem sich aus dem Urteil ergebenden Umstand, dass die beklagten im Prozess unterlegen ist.

Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.

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