Rechtsweg – Arbeitnehmerstatus
Rechtsweg - Arbeitnehmerstatus - Notarzt im Rettungsdienst
Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst, der selbst darüber entscheidet, wie viele Einsätze er im Monat leistet und an welchen Tagen er zur Verfügung steht, begründet nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis.
2. Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 31.03.2026
– 11 Ca 12/26 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, insbesondere darüber, ob der Tätigkeit als Notärztin ein Arbeits- oder ein freies Dienstverhältnis zugrunde lag. Die Beklagte macht hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend.
Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss am 22.12.2006 mit dem Landkreis X-X einen Vertrag, aufgrund dessen sie den notärztlichen Bereitschaftsdienst am Standort P-Stadt übernahm. Die Rettungswache nebst Notarzteinsatzfahrzeug, technischer Ausrüstung, Material und Sanitätern stellte der Landkreis zur Verfügung. Die Beklagte sorgte für die Besetzung der Notarztdienste.
Die Klägerin nahm bei der Beklagten im Jahr 2019 eine Tätigkeit als Notärztin auf und leistete im Monat durchschnittlich acht 24-Stunden-Dienste, für die sie jeweils einen Betrag von € 1.100,00 erhielt. Die Klägerin konnte die Anzahl und die Tage ihrer Bereitschaftsdienste selbst bestimmen. Es stand ihr frei, in einem Monat gar keine Bereitschaftsdienste zu übernehmen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu der Tätigkeit gibt es nicht.
Mit Schreiben vom 24.06.2025 rügte der Landkreis X-X die Nichteinhaltung der vorgegebenen Ausrückzeiten in den Monaten April und Mai 2025 bei verschiedenen Ärzten, unter anderem auch der Klägerin, und kündigte eine Minderung des monatlichen Abschlags für Juli 2025 an. Der Landkreis setzt bei den Notärzten eine Ausrückzeit von 3 Minuten am Tag und 3,5 Minuten in der Nacht an.
Mit Aufhebungsvertrag vom 18./27.11.2025 beendeten die Beklagte und der Landkreis das Vertragsverhältnis über die Leistungserbringung zum 31.12.2025.
Mit undatiertem Schreiben, der Klägerin zugegangen am 29.12.2025, kündigte die Beklagte höchst vorsorglich ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die Notarzteinsätze auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erbracht habe. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung gehe ebenfalls von einer abhängigen Beschäftigung während der einzelnen Dienste aus (z. B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R –). Das entspreche im Übrigen der Wertung des § 23c Abs. 2 SGB IV, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig seien. Ausschlaggebend sei dabei nicht, dass die Klägerin Dienste nicht habe übernehmen müssen, sondern dass sie mit Übernahme eines Dienstes weisungsgebunden gewesen sei. Sie habe sich an Ausrückzeiten halten müssen, habe sich auf der Wache bzw. im unmittelbaren Umkreis aufhalten müssen, habe den Notarztwagen nutzen müssen etc. Sie sei verpflichtet gewesen, die Notarzttätigkeit in Person zu leisten. Die am 29.12.2025 zugegangene Kündigung sei unwirksam, da die Beklagte die für Arbeitsverhältnisse geltende Schriftform (§ 623 BGB) nicht eingehalten habe. Zudem habe die Beklagte nicht angegeben, auf welcher Grundlage die Kündigungsfrist zu berechnen sei.
Die Klägerin kündigt den Antrag an:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 29.12.2025 zugegangene Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und kündigt ihrerseits widerklagend – sollte ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien angenommen werden – folgenden Antrag an:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 726.043,75 zu zahlen.
Ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe nicht bestanden. Die Klägerin behaupte lediglich eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit, ohne Anhaltspunkte hierfür vorzutragen. Selbst wenn Arbeitsverhältnisse mit den Notärzten bestanden haben sollten, sei die Kündigung der Klägerin jedenfalls wirksam. Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da die Beklagte stets weniger als zehn Arbeitnehmer eingesetzt habe. Die Kündigung sei ordnungsgemäß unterzeichnet. Die Beklagte könne von der Klägerin Schadensersatz verlangen, da diese die vorgegebenen Ausrückzeiten zum Teil deutlich überschritten habe, weshalb die Beklagte letztlich zur Aufgabe des Geschäftsbetriebs gezwungen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.03.2026 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Wenn die Klägerin einen 24-Stunden-Dienst übernommen habe, sei sie währenddessen in die Organisationsstruktur der Beklagten eingebunden gewesen. Sie habe sich hinsichtlich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Leistungserbringung an die Vorgaben der Beklagten halten müssen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.04.2026. Zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Klägerin habe ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Aus der Natur einer Tätigkeit als Notärztin ergebe sich zwangsläufig, dass bestimmte Ausrückzeiten und Hilfefristen einzuhalten seien. Dabei handele es sich im Übrigen nicht um Vorgaben der Beklagten, sondern um Regelungen in Gesetzen und Verordnungen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 18.05.2026 dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass es sich um einen sogenannten sic-non-Fall handele, bei dem die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreiche.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO), jedoch nicht begründet.
Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
1. Arbeitsverhältnis
Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6).
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 18, juris = NZA 2026, 37).
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeitnehmer kann auch sein, wer aufgrund mehrerer privatrechtlicher Verträge beschäftigt wird. Grundsätzlich ist dabei jedes Vertragsverhältnis für sich zu betrachten. Reiht sich eine Vielzahl von Einsätzen aneinander und beruhen diese jeweils auf einer gesonderten Vereinbarung, ist der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer, wenn die übrigen ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Merkmale vorliegen. Ob infolge rechtlicher Verklammerung der einzelnen Vereinbarungen ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegt, lässt sich erst im Anschluss an die Gesamtbetrachtung bestimmen (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 19, juris = NZA 2026, 37).
Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis sind nicht identisch (BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 295/18 – Rn. 22, juris = NZA 2019, 1411; BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 – Rn. 20, juris = ZTR 2018, 598; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2024 – 5 SLa 39/24 – Rn. 67, juris).
Übernimmt ein Zahnarzt in einem Notfallzentrum einzelne, quartalsweise abgestimmte Dienste, begründet dies noch kein Arbeitsverhältnis. Die Zusammenarbeit mit den im Notfallzentrum tätigen zahnmedizinischen Fachkräften ändert daran nichts (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 2020 – 12 Sa 13/20 – Rn. 80 ff., juris; ebenso zu ärztlichen Bereitschaftsdiensten in einer Bereitschaftsdienstzentrale: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 11 Ta 123/11 – juris). Die Tätigkeit eines Honorararztes in einer Klinik kann auf einem freien Dienstverhältnis beruhen, wenn der Arzt die Dienste nach den von ihm zuvor mitgeteilten Zeiten leistet. Die Nutzung der Klinikräume, der zur Verfügung gestellten Geräte und die Zusammenarbeit mit dem dort beschäftigten Personal ist kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis, sondern liegt in der Natur der Sache (LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 3 Sa 632/17 – Rn. 50, juris = ArztR 2019, 37; ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 2 Ta 505/10 – Rn.41, juris = LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 15).
Die Klägerin hat bislang nicht dargelegt, dass die Beklagte ihr während der Einsatzzeiten Weisungen zum Inhalt der Notarzttätigkeit erteilt hat. Den Zeitpunkt der Einsätze konnte die Klägerin selbst festlegen. Die Beklagte war nicht berechtigt, der Klägerin eine bestimmte Anzahl von Diensten, bestimmte Diensttage und bestimmte Dienstzeiten vorzugeben. Hatte sich jedoch die Klägerin verpflichtet, einen bestimmten Dienst zu übernehmen, musste sie diesen Dienst selbstverständlich im Umfang ihrer Verpflichtung wahrnehmen. Das entspricht den gegenseitigen Pflichten aus einem Dienstvertrag. Der Ort der Tätigkeit ergab sich aus dem Standort der Rettungswache, von dem aus die Einsätze erfolgten. Der Standort der Rettungswache war von vornherein festgelegt. Inhaltlich ergeben sich die Rahmenbedingungen der Tätigkeit insbesondere aus dem Rettungsdienstgesetz M-V (RDG M-V) und der Rettungsdienstplanverordnung (RDPVO M-V). Dort sind unter anderem Hilfsfristen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung festgelegt. Dazu gehört auch die Erfassung und Auswertung bestimmter Daten wie Zeitpunkt der Annahme des Notrufes, Zeitpunkt der Alarmierung der Rettungsmittel, Zeitpunkt des Ausrückens der Rettungsmittel, Zeitpunkt des Eintreffens am Unfallort etc. (§ 3 Abs. 1 Satz 4 RDPVO M-V). Die Klägerin hat nicht näher ausgeführt, wann und wie die Beklagte ihr welche Weisungen zu der von ihr auszuübenden Tätigkeit erteilt hat.
2. Behauptung eines Arbeitsverhältnisses
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis lediglich behauptet und die Klage nur dann begründet sein kann, wenn es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt (sogenannter sic-non-Fall: BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 9 AZB 23/18 – Rn. 20, juris = NJW 2019, 1627; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2026 – 2 Ta 10/25 – Rn. 17, juris = ArbRB 2026, 146). Die für die Rechtswegzuständigkeit maßgebenden Tatsachen sind gleichzeitig die Voraussetzungen für die Begründetheit der Klage. Ist das Rechtsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen, ist die Klage zwangsläufig unbegründet und somit abzuweisen. Die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses genügt jedoch nicht, wenn ein Antrag unabhängig von der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses erfolgreich sein kann, z. B. bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB (BAG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25 – Rn. 11, juris = ZTR 2026, 97).
Für die vorliegende Klage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Rechtsansicht der Klägerin, sie sei auf der Grundlage eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse tätig geworden, genügt hierfür. Die Beklagte geht ebenfalls davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis entstanden sein könnte, weshalb sie sich veranlasst gesehen hat, vorsorglich ein “etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis“ zu kündigen. Die Klärung dieser Rechtsfrage steht im Vordergrund des Rechtsstreits. Die Einwände der Klägerin gegen die Kündigung beziehen sich auf Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis voraussetzen. Die Widerklage hängt ebenfalls davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Falls das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hingegen als freies Dienstverhältnis einzuordnen sein sollte, wird die Klage abzuweisen sein.
III.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht gemäß § 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. BAG, Beschluss vom 17. September 2014 – 10 AZB 4/14 – Rn. 9, juris = NZA 2015, 1405). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.