Es ist mit § 50 hess.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Es ist mit § 50 hess. VwVG nicht vereinbar, wenn eine Vollstreckungsbehörde die einem Dritten zustehende Forderung dem eigenen Kassen- und Steueramt zur Einziehung überweist. Die zuständige Vollstreckungsbehörde und die von dieser um Vollstreckungshilfe ersuchte Vollstreckungsbehörde sind ermächtigt, Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst zu erlassen.
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