Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle zugeordnet wird, ist kein Verwaltungsakt. Es erscheint fraglich, ob mit der sog. schlichten (allgemeinen) Leistungsklage auch eine generelle Handlung erzwungen werden kann. Durch die Umstellungsanordnung wird kein Recht der Fernsprechteilnehmer begründet.