LG Magdeburg · Sachsen-Anhalt Beschluss

Streitwertbemessung bei unterschiedlichen Anträgen

Zivilrecht

Orientierungssatz

Einer Klageforderung ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich der Wert eines gleichzeitig gestellten Festsetzungsantrags hinzuzurechnen.(Rn.1)

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom 10.01.2012 wird nicht abgeholfen. Die Akten werden nach Rückkehr von der Akteneinsicht dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

Gründe

1

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Klageforderung von 4.800,00 € ist der Wert des Feststellungsantrages, der der Erleichterung der Vollstreckung dient, hinzuzurechnen, so dass die Gebührenstufe bis 6.000,00 € erreicht wird.