Die Erteilung einer Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen setzt keine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Erteilung einer Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen setzt keine Umweltverträglichkeitsprüfung voraus.
2. "Aktivitätsabgaben" im Sinne des § 4 Abs 2 S 3 Nr 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) bedeuten dasselbe wie die "Ableitung radioaktiver Stoffe" im Sinne des § 45 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Sie schließen die radioaktive Direktstrahlung nicht ein.